BGer 1B_690/2011 |
BGer 1B_690/2011 vom 13.12.2011 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_690/2011
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Urteil vom 13. Dezember 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft,
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Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Kostenerlass,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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In Erwägung,
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 28. Februar 2011 eine von X.________ erhobene Beschwerde abwies und ihm dem Verfahrensausgang entsprechend die auf Fr. 1'300.-- bestimmten Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auferlegte;
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dass X.________ in der Folge dem Kantonsgericht mitteilte, er sei inhaftiert und nicht in der Lage, die ihm für die Verfahrenskosten zugestellte Rechnung zu bezahlen;
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dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. November 2011 das Kostenerlassgesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller für den betreffenden Betrag eine Stundung bis 31. Dezember 2013 gewährt hat;
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dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Dezember 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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