BGer 2C_1011/2011
 
BGer 2C_1011/2011 vom 13.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_1011/2011
Urteil vom 13. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 2. November 2011.
Erwägungen:
1.
Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1982, reiste am 27. Juni 2008 in die Schweiz ein, wo er am 4. August 2008 eine Schweizer Bürgerin heiratete, die ihrerseits aus Serbien stammt. Die Ehefrau meldete sich am 4. Juni 2010 ab und zog nach Serbien, wo sie mit dem mittlerweile geborenen gemeinsamen Kind lebt. Bei diesem Sachverhalt lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. September 2010 ab, die Aufenthaltsbewiligung von X.________ zu verlängern. Sein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 3. Mai 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid (schweizerisches) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weniger als zwei Jahre nach der Heirat die Schweiz verlassen hat und nun schon bereits seit eineinhalb Jahren zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Serbien wohnt, ohne dass Anzeichen für ihre baldige Rückkehr in die Schweiz bestünden; bei der gegebenen Sachlage seien keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AuG für ein Getrenntleben erkennbar, welche den Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AuG trotz fehlenden Zusammenlebens fortbestehen liessen. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu (Ehe ist nicht aufgelöst, gemeinsames Kind, Ehefrau möchte in die Schweiz zurückkommen [was ohnehin der für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts widerspricht], Rücksichtnahme der Ehefrau auf ihre Eltern), bei welchen es sich um blosse Wiederholungen der Vorbringen vor der Vorinstanz handelt, lässt sich eine Verletzung Art. 49 AuG (oder sonst von schweizerischem Recht) nicht darlegen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller