BGer 8C_845/2011
 
BGer 8C_845/2011 vom 22.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_845/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 10. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2011,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. November 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) und die Mitteilung vom 15. November 2011 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden,
in die dem Bundesgericht von R.________ am 14./15. November 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe nebst Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 14./15. November 2011 erfolgten Nachreichung des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides - kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 15. November 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz