BGer 9C_882/2011 |
BGer 9C_882/2011 vom 22.12.2011 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_882/2011
|
Urteil vom 22. Dezember 2011
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, Gerichtsschreiber Schmutz.
|
Verfahrensbeteiligte |
B.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
REVOR Sammelstiftung 2. Säule,
|
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, vertreten durch Fürsprecher Andreas Damke,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Berufliche Vorsorge,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2011.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 21. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2011, betreffend die Rückforderung bezahlter BVG-Beiträge,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen den gesetzlichen Vorschriften hinreichend entsprechenden Antrag enthält,
|
dass den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung gemäss Rechtsprechung und Lehre (Urteil B 40/93 vom 22. Juni 1995 E. 6b; Sylvie Pétremand in: BVG und FZG, Handkommentar, 2010, N 12 zu Art. 41 BVG) der fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt (Art. 41 Abs. 2 BVG), der Beschwerdeführer jedoch nichts vorbringt, was diese Auffassung in Frage stellt,
|
dass keine Anhaltspunkte für eine Anerkennung der Forderung durch Ausstellung einer Urkunde (Art. 137 Abs. 2 OR) gegeben sind, mit der eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren zu laufen begonnen hätte,
|
dass sodann nicht dargelegt wird, inwiefern eine Verrechnung trotz der Regelung in Art. 125 Ziff. 3 OR zulässig sein soll (vgl. BGE 110 V 183 S. 185 f. E. 3),
|
dass deshalb die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 22. Dezember 2011
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
|