BGer 5A_22/2012
 
BGer 5A_22/2012 vom 12.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_22/2012
Urteil vom 12. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno von Däniken,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen, zwischen den Parteien (als Miterben) ergangenen Erbteilungsentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren verweigert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Berufung sei aus dem doppelten Grund offensichtlich unzulässig, weil sie weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine hinreichende, d.h. eine sich mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzende Begründung enthalte, selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre sie (trotz der fehlenden Stellungnahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren) sogleich abzuweisen, weil der Beschwerdeführer, obgleich er vom erstinstanzlichen Verfahren gewusst und zehnmal u.a. mit dem Gericht telefoniert habe, in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen, schliesslich könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht bewilligt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Urteile richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo das angefochtene kantonale Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die fehlende anwaltliche Rechtsvertretung zu beanstanden, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren unterlassen hat, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung, namentlich mit der Verfassung der Rechtsschriften (gegebenenfalls mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 21. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann