BGer 5A_42/2012
 
BGer 5A_42/2012 vom 17.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_42/2012
Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Alimentenstelle des Sozialdepartementes Stadt Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. das Urteil vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. das Urteil vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigungen in Betreibungen für bevorschusste Alimentenzahlungen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die bereits in einem Zwischenbeschluss abgewiesenen Einwendungen würden nicht mehr behandelt, ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen bestehe nicht (BGE 114 Ia 278 E. 3 c und d, S. 280), der Beschwerdeführer mache selbst nicht geltend, dass er gegen die vorausgegangenen Rechtsöffnungsentscheide Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erhoben hätte, Anhaltspunkte für eine absolute Nichtigkeit der Rechtsöffnungsverfügungen bzw. der Verweigerung der Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung bestünden keine, auf Grund des Fortsetzungsbegehrens der Beschwerdegegnerin seien daher die Pfändungsankündigungen zu Recht ergangen (Art. 89 f. SchKG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren stellen können,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als das im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare Urteil des Obergerichts vom 28. November 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 28. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Beschwerdeführer die Namen der (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde entscheidenden) Oberrichter hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen können,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann