BGer 9C_132/2010 |
BGer 9C_132/2010 vom 19.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_132/2010
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Verfügung vom 19. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________,
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per Adresse: Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 8. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 6. Januar 2010 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer verstorben ist,
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dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),
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dass gemäss Schreiben des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012 im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultiert, die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt worden ist und die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet hat,
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dass unter diesen Umständen die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten hat und daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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verfügt die Einzelrichterin:
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1.
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Die Beschwerde wird abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin:
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Der Gerichtsschreiber:
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Pfiffner Rauber Fessler
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