BGer 2C_928/2011 |
BGer 2C_928/2011 vom 24.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_928/2011
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Verfügung vom 24. Januar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________, A.________ Apotheke,
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2. Y.________, B.________ Apotheke,
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3. Z.________, Apotheke C.________ GmbH,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Inkraftsetzung der Aenderung des Gesundheitsgesetzes vom 30. November 2008; § 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4.11.1962,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________, Y.________ und Z.________ vom 10. November 2011 gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2011 über die Inkraftsetzung von § 17 des Zürcher Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 (eingefügt als § 25a in das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007),
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in die Verfügung vom 18. November 2011, womit das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die gleichzeitig dort eingereichte Beschwerde gegen denselben regierungsrätlichen Beschluss sistiert worden ist,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2011, womit die Beschwerde vom 10. November 2011 unter Hinweis auf den mittlerweile ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens ersucht wird,
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in Erwägung,
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dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
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dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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