BGer 6B_828/2011 |
BGer 6B_828/2011 vom 26.01.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_828/2011
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Urteil vom 26. Januar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. September 2011.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 17. März 2011 wegen gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einbezug der Reststrafe von 61 Tagen aus dem Vollzug eines Urteils vom 24. Januar 2005. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 14. September 2011 eine dagegen gerichtete Berufung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die im Urteil vom 14. September 2011 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei angemessen zu reduzieren oder in eine entsprechende Geldstrafe umzuwandeln.
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Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den innern und äussern Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1).
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In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-7).
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Der Beschwerdeführer rügt, es seien bereits verbüsste und im Register gelöschte Strafen berücksichtigt worden. Das Kreisgericht St. Gallen, auf dessen Urteil die Vorinstanz verweist (angefochtener Entscheid S. 6 lit. d), hat indessen ausdrücklich festgehalten, es sei nur die neueste Vorstrafe aus dem Jahr 2005 straferhöhend zu werten. Die älteren Vorstrafen, die in der Anklageschrift aufgeführt seien, seien gelöscht worden und würden bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub nicht beachtet (Urteil vom 17. März 2011 S. 8). Die Vorinstanz bezieht sich denn auch ausdrücklich nur auf die letzte Verurteilung. Dass der Beschwerdeführer diese Vorstrafe von 2005 teilweise verbüsst hat, ändert nichts daran, dass sie bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt werden muss.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dem psychiatrischen Gutachten sei zu wenig Rechnung getragen worden. Der Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei leichtgradig vermindert schuldfähig. Die Vorinstanz reduzierte aus diesem Grund die von ihr angenommene Einsatzstrafe um sechs Monate (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5), was innerhalb ihres weiten Ermessens liegt.
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Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass eine unbedingte Strafe von 12 Monaten existenzielle, negative Auswirkungen haben würde, da eine normale Weiterführung des Familien- und Arbeitslebens nicht mehr möglich wäre. Dem hält das Kreisgericht, auf dessen Urteil die Vorinstanz bei der Frage der Strafminderung hinweist (angefochtener Entscheid S. 6 lit. ee), entgegen, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die ausgesprochene Strafe in Form von Halbgefangenschaft zu verbüssen, womit der Beschwerdeführer voraussichtlich seine Anstellung behalten und die Auswirkungen der Sanktion auf ihn und sein soziales Umfeld in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders einschneidend sein dürften (Urteil vom 17. März 2011 S. 9). Was an dieser Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass eine "normale" Weiterführung des bisherigen Lebens nicht möglich ist, stellt eine zwangsläufige Auswirkung des unbedingten Freiheitsentzugs dar und schliesst dessen Anordnung nicht aus.
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Gesamthaft gesehen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das ihr zustehende Ermessen überschritten hat. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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