BGer 9C_35/2012
 
BGer 9C_35/2012 vom 30.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_35/2012
Urteil vom 30. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
 
Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011),
dass die Rechtsschrift keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung enthält, die Verwaltung habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich des massgebenden Beurteilungszeitraums bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (strittige Verfügung vom 25. November 2010; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) ausreichend und zutreffend abgeklärt (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass der Beschwerdeführer sich vielmehr auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beschränkt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246), welch Letztere das Bundesgericht nur dann nicht bindet, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass er insbesondere nicht dartut, inwiefern aus seiner Hospitalisierung im Jahr 2011 (Austrittsbericht des Psychiatrischen Zentrums Y.________ vom 5. Mai 2011) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im massgebenden Beurteilungszeitraum hätten gezogen werden müssen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in dieser Verfahrenslage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht, namentlich auch nicht für die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (zur Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub