BGer 8C_902/2011 |
BGer 8C_902/2011 vom 10.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_902/2011
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Urteil vom 10. Februar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
T.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Assessor Holger Hügel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 28. Oktober 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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T.________, geboren 1983, arbeitete als Servicetechniker bei der X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 23. September 2009 einen Auffahrunfall erlitt. In der Folge klagte er, bei vorbestehender Diskushernie, über lumbale Beschwerden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 und Einspracheentscheid vom 29. März 2010 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass die Beschwerden nicht unfall-, sondern krankheitsbedingt seien.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Oktober 2011 ab.
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C.
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T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen des Unfallversicherers für die geklagten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sinngemäss im Wesentlichen darauf, dass er entgegen der Annahme von SUVA und Vorinstanz bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 23. September 2009 (wiederum) an Rückenschmerzen gelitten habe, was der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Allgemeinmedizin FMH, in seinem zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Bericht vom 12. Oktober 2010 bestätigt habe und sich auch aus seiner Krankengeschichte ergebe, welche letztinstanzlich neu ins Recht gelegt wird. Nur zwei Monate später habe er deswegen notfallmässig operiert werden müssen, nachdem die bildgebende Untersuchung vom 23. November 2009 gegenüber dem am 5. Juni 2009, somit dreieinhalb Monate vor dem Unfall erhobenen MRT-Befund eine erhebliche Verschlechterung gezeigt habe. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, hätten Verwaltung und Vorinstanz zu Unrecht auf die ärztliche Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ vom 25. März 2010 abgestellt, deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit angezweifelt wird.
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2.
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2.1 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil U 159/95 vom 26. August 1996 E. 1b).
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Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile U 555/06 vom 10. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
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2.2 An der Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen, fehlt es im vorliegend zu beurteilenden Fall. Es handelt sich um eine Auffahrkollision, wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der unfallmechanischen Arbeitsgruppe Y.________ vom 4. Januar 2010 unterhalb oder innerhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h gelegen habe. Aus unfallanalytischer und biomechanischer Sicht gelten bezüglich Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sogar deutlich höhere Werte noch als harmlos. Damit ist die besondere Schwere des Unfalles von vornherein auszuschliessen.
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2.3 Die fehlende Voraussetzung eines Unfallereignisses von besonderer Schwere ist entscheidwesentlich. Die Unfallkausalität ist nach der dargelegten Rechtsprechung zu verneinen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für eine allfällige Verschlimmerung der durch die vorbestehende Diskushernie bedingten Beschwerden entfällt, ohne dass weitere Aspekte zu prüfen wären.
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Auf die eingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass durch Abklärungsmassnahmen in der Rehaklinik Z.________ anlässlich eines ambulanten Assessments zur arbeitsorientierten Rehabilitation eine starke Exazerbation der lumbalen Problematik eingetreten sei. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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4.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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