BGer 1C_95/2012 |
BGer 1C_95/2012 vom 17.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_95/2012
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Urteil vom 17. Februar 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Y.________, c/o Strafanstalt Pöschwies,
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Roosstrasse 49, Postfach 3143, 8105 Regensdorf,
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2. Z.________, c/o Strafanstalt Pöschwies,
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Roosstrasse 49, Postfach 3143, 8105 Regensdorf,
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Beschwerdegegner,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zurich,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ am 29. November 2011 Strafanzeige/Strafantrag gegen Y.________, c/o Strafanstalt Pöschwies, und gegen Z.________, c/o Strafanstalt Pöschwies, stellte, denen er Amtsmissbrauch vorwarf;
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dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Sache der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwies, welche zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich beantragte, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat;
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dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Begehren, es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
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dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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