BGer 8C_73/2012 |
BGer 8C_73/2012 vom 17.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_73/2012
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Urteil vom 17. Februar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
S._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SYNA Arbeitslosenkasse,
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Zahlstelle 57/020, Albulastrasse 55, 8048 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. November 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 23. Januar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2011 und das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung einerseits wegen fehlender Beitragszeit als unselbstständig Erwerbender im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG verneinte,
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dass es anderseits erwog, selbst wenn der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt haben sollte, er rechtsprechungsgemäss wegen seiner Eigenschaft als mitarbeitender Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei,
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dass er auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb er als unselbstständig Erwerbender keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, nicht rechtsgenüglich eingeht und nicht darlegt, inwiefern der kantonale Entscheid Recht verletzt,
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dass daher die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Februar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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