BGer 9C_71/2012 |
BGer 9C_71/2012 vom 22.02.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_71/2012
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Urteil vom 22. Februar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a M.________, geboren 1960, meldete sich am 23. Mai 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er gab an, an Morbus Crohn zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Luzern untersuchte den medizinischen Sachverhalt sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Verfügung vom 13. November 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 24. November 2003 liess M.________ der IV-Stelle mitteilen, seit 1. Juli 2003 habe er versuchsweise zu 30 % gearbeitet. Auf den 1. Dezember 2003 trat er die Stelle unbefristet an (Arbeitsvertrag Betriebsleiter vom 23. November 2003). Die IV-Stelle sprach M.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2004 die ganze Rente weiterhin zu (Invaliditätsgrad von 75 %).
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A.b Der Versicherte zog auf den 1. April 2004 in den Kanton Aargau um. Die IV-Stelle des Kantons Aargau überprüfte im Februar 2009 den Rentenanspruch. Sie erhielt davon Kenntnis, dass M.________ inzwischen in mehreren Stellen gearbeitet hatte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. Februar 2009). Seit Oktober 2007 war er in Vollzeit als Buschauffeur im Busbetrieb Aarau angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. März 2009). Mit Verfügung vom 11. März 2009 sistierte die IV-Stelle die Rente wegen Verletzung der Meldepflicht und stellte mit Vorbescheid vom 25. Mai 2009 die rückwirkende Aufhebung der Rente auf den 31. Dezember 2005 in Aussicht. Sie wies darauf hin, es liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 77'248.- zurückzuerstatten seien. Sie bestätigte dies mit Verfügung vom 2. September 2009. Mit Verfügung vom 24. September 2009 forderte sie vom Versicherten Fr. 77'248.- zurück.
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B.
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Die gegen die Verfügung vom 2. September 2009 gerichtete Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid 15. November 2011 teilweise gut. Es hob die Rente rückwirkend auf den 31. März 2006 auf und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung vom 1. April 2006 bis 31. Mai 2009 bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 71'728.-.
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C.
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M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben; die vorinstanzliche Beschwerde vom 28. September 2009 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Sache zu erneuter Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen in weiten Teilen nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen beschränken sich im Wesentlichen auf eine (verkürzte) Wiedergabe der Ausführungen in der vorinstanzliche Beschwerde; sie kommen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht. Zu den wiederholten Beanstandungen kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dort ist unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zum Erlass der Rückerstattung zutreffend ausgeführt, dass diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bildet (E. 4.3.2 letzter Absatz). Ebenso ist richtig, dass der im Rahmen der 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 neu eingefügte Art. 31 IVG für die Einkommensentwicklung bis Ende 2007 intertemporalrechtlich nicht anwendbar ist und für die Zeit ab 2008 nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt (E. 4.2.1). Keine Bundesrechtsverletzung liegt auch darin, dass die Vorinstanz invaliditätsbedingte Gestehungskosten verneint und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Umschulungsanspruch (Art. 17 IVG) verwiesen hat (E. 4.2.2).
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2.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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