BGer 9C_164/2012 |
BGer 9C_164/2012 vom 29.02.2012 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_164/2012
|
Urteil vom 29. Februar 2012
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
T.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
|
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid
|
des Kantonsgerichts Wallis vom
|
10. Januar 2012.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 16. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Januar 2012 betreffend Nichteintreten auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde und das Revisionsgesuch gegen dessen Urteile vom 20. Januar 2010,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
|
dass das dem Sinne nach ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon nur das Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 29. Februar 2012
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|