BGer 1C_79/2012 |
BGer 1C_79/2012 vom 06.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_79/2012
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Urteil vom 6. März 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz,
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Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,
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Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Beschwerdeberechtigung),
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Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Dezember 2011 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist und die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug überwiesen hat;
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dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Eingaben vom 5. und 28. Februar 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten hat;
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dass das verwaltungsgerichtliche Urteil ausserdem vom Bundesamt für Raumentwicklung beim Bundesgericht angefochtenen worden ist, wobei dieses Verfahren gegenwärtig noch hängig ist (Verfahren 1C_81/2012);
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dass sich X.________ in seinen Eingaben nicht mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch sowie dem Amt für Raumplanung, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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