BGer 4A_758/2011 |
BGer 4A_758/2011 vom 07.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_758/2011
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Urteil vom 7. März 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Schreier.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Jürg Hug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteröffnung eines Beschlusses,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 14. Februar 2011.
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In Erwägung,
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dass der Bruder des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2006 beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen den Beschwerdegegner einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschluss vom 23. April 2007 abwies und eine Frist zur Leistung einer Prozesskaution ansetzte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich einen dagegen eingereichten Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2008 abwies;
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dass das Kassationsgericht eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde guthiess, den obergerichtlichen Beschluss aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs des Bruders des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 12. Januar 2010 wiederum abwies;
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dass der Bruder des Beschwerdeführers am 22. Februar 2010 gegen diesen Beschluss beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erneut eine Nichtigkeitsbeschwerde erhob;
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dass der Bruder des Beschwerdeführers am 29. April 2010 verstarb;
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dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den ihm nicht eröffneten Zirkulationsbeschluss vom 14. Februar 2011 erhob;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1);
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dass der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchkörpers ersucht und vorsorglich ein Ausstandsbegehren bezüglich all jener Gerichtspersonen stellt, die bereits in einem der gegen den Beschwerdegegner geführten Verfahren mitgewirkt hätten;
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dass der Beschwerdeführer die ordentliche Zusammensetzung des zuständigen Spruchkörpers des Bundesgerichts dem Staatskalender entnehmen konnte, weshalb entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung kein Anlass zur vorgängigen Information über die Zusammensetzung des Gerichts bestand (vgl. Urteil 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2);
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dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden (Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
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dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 42 BGG zur Verbesserung der Beschwerdeschrift abzuweisen ist, da die Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) abgelaufen ist und weder ein Fall von Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG gegeben ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247) noch die Voraussetzungen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Art. 43 BGG erfüllt sind;
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dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist;
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dass auch die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
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dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er sei als nahestehendes Familienmitglied vom Zirkulationsbeschluss des Kassationsgericht betroffen und beschwert und wolle das Verfahren gestützt auf sein eigenes Persönlichkeitsrecht weiterführen, wobei er auf BGE 104 II 225 verweist;
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dass eine Weiterführung eines vom Verstorbenen wegen Persönlichkeitsverletzung angehobenen Verfahrens jedoch nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass die betroffenen Personen Erbenstellung haben und damit einen vermögensrechtliche Interessen betreffenden Prozess weiterführen könnten (BGE 104 II 225 E. 5b S. 236);
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dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, über den Nachlass des Verstorbenen der Konkurs eröffnet worden war und das Konkursamt mitgeteilt hatte, dass die Liquidation des Nachlasses abgeschlossen worden sei und es als Massenvertreter kein Interesse habe, in den Prozess einzutreten;
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dass der Beschwerdeführer demnach keine Erbenstellung hat, die Voraussetzungen für eine Weiterführung des Prozesses damit unabhängig von der Art der geltend gemachten Persönlichkeitsrechte nicht erfüllt sind und der Beschwerdeführer zur Beschwerde in Zivilsachen nicht legitimiert ist;
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dass der Beschwerdeführer aus denselben Gründen auch zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht berechtigt ist (Art. 115 BGG);
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dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Schreier
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