BGer 4A_56/2012
 
BGer 4A_56/2012 vom 12.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_56/2012
Urteil vom 12. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Ammann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auftrag; Werkvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 8. April 2011 den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Beschwerdeführerin verpflichtete;
dass der Beschwerdegegner mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 den erstinstanzlichen Entscheid aufhob und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 150'000.-- nebst Zins an die Beschwerdeführerin zu verpflichten;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde, weil die Beschwerdeführerin irrtümlich davon ausging, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Beschwerdeschrift S. 2);
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 137 III 522 E. 1.3; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass sodann - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;
dass das Vorliegen dieser Voraussetzung auch nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin