BGer 1C_134/2012
 
BGer 1C_134/2012 vom 20.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_134/2012
Verfügung vom 20. März 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass X.________ seine Beschwerde vom 28. Februar 2012, die er gegen den am 19. Oktober 2011 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern einreichte, mit Schreiben vom 13. März 2012 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_134/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp