BGer 1B_142/2012 |
BGer 1B_142/2012 vom 21.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_142/2012
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Urteil vom 21. März 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Einstellung des Strafverfahrens; Nichteintreten auf die Beschwerde,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erhob Strafklage gegen verschiedene Personen wegen Verleumdung, übler Nachrede, Drohung etc. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das diesbezügliche Verfahren ein.
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Hiergegen gelangte der Strafkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen ist mit Beschluss vom 16. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da sie diese als den massgeblichen gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtete.
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2.
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Mit Eingabe vom 24. Februar (Postaufgabe: 9. März) 2012 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der obergerichtliche Beschluss vom 16. Februar 2012 sei aufzuheben.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG ist das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen. Ein Grund, hier von dieser Regel abzuweichen, ist nicht ersichtlich.
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4.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf ganz allgemeine Weise, ohne sich mit der zum Nichteintreten führenden Begründung des Beschlusses auseinanderzusetzen. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weitere Substantiierung Befangenheit des Obergerichtspräsidenten ("président de la cour suprême", Beschwerde S. 3 oben) behauptet, da dieser habe einen Parteikollegen schützen wollen. Inwiefern diese Rüge in einem Kontext zum angefochtenen Beschluss sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt und ist denn auch sonst wie nicht ersichtlich.
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Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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5.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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