BGer 1C_161/2012 |
BGer 1C_161/2012 vom 21.03.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_161/2012
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Urteil vom 21. März 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
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Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Wiederzulassung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 der Führerausweis für Motorfahrzeuge aufgrund einer Trunksucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist;
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dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 9. August 2011 die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer auf unbestimmte Zeit verweigert hat;
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dass X.________ gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht hat, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 19. Oktober 2011 abgewiesen hat;
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dass X.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingabe vom 18. März 2012 (Postaufgabe 19. März 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandergesetzt und nicht dargelegt hat, inwiefern der Entscheid der Rekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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