BGer 2C_259/2012
 
BGer 2C_259/2012 vom 22.03.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_259/2012
Urteil vom 22. März 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand
des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Härtefallbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2012.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 16.1.1971), tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 11. August 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Gestützt auf die Ehe mit Y.________, die damals bei der libyschen Botschaft gearbeitet und über eine bis zum 31. Juli 2009 gültige Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügt hatte, erhielt er zunächst ebenfalls eine Legitimationskarte des EDA (vgl. Art. 43 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VSAE; SR 142.201]) und danach einen bis 17. Juli 2009 gültigen Ci-Ausweis mit dem Vermerk "nur solange wie Ehefrau Exterritorial". Im Dezember 2010 stand fest, dass die Eheleute nicht mehr zusammenlebten; am 9. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden. Das Gesuch von X.________ um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern ab. Die Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern sowie danach beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt X.________ in französischer Sprache Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2012 und desjenigen der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 17. August 2011, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventuell Rückweisung an die Direktion sowie subeventuell an das Verwaltungsgericht. Zugleich wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nachgesucht.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 [Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt]) BGG ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 109 Abs. 2 lit. c BGG abgewiesen wird.
2.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer u.a. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) keinen Anspruch auf einen Aufenthalt. Insofern fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse und die daran anknüpfenden Rügen sind unbeachtlich. Andere Normen, welche ihm in der Sache ein rechtlich geschütztes Interesse vermitteln würden, nennt er keine und sind auch keine ersichtlich.
Daneben kommt ihm aber mangels Legitimation in der Sache selbst das Recht zu, im Sinne der Star-Praxis am Verfahren teilzunehmen; dabei kann er allerdings nur die Verletzung der Parteirechte rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (dazu BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Dies macht der Beschwerdeführer u.a. auch geltend. Sofern eine rechtsgenügliche Begründung fehlt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), ist indes nicht weiter darauf einzugehen.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und von Art. 26 Abs. 1 KV BE (SR 131.212), da das Gericht nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen sei. Nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) beurteilen die Abteilungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung. Die Vorinstanz hat die Streitsache als offensichtlich unbegründet betrachtet und entsprechend Art. 56 Abs. 3 GSOG in einer Zweierbesetzung geurteilt. Inwiefern dieses durch Gesetz geschaffene, zuständige und unabhängige Gericht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 26 Abs. 1 KV BE verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar. Die Länge des Urteils und die darin behandelnden Fragen machen eine Zweierbesetzung des Spruchkörpers nicht gesetzeswidrig; auch eine Interessenabwägung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit zwei Richtern möglich. Insofern hat die Vorinstanz gesetzesmässig und offensichtlich willkürfrei zusammengesetzt geurteilt. Ob es sich schliesslich tatsächlich um einen offensichtlich unbegründeten Fall handelt, ist eine Frage des materiellen Rechts und hier - mangels Legitimation - nicht weiter zu behandeln.
2.3 Inwiefern eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV bzw. Art. 26 Abs. 2 KV BE vorliegen sollte, ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ersichtlich. Davon abgesehen hat das Gericht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in Erwägung 5 darauf hingewiesen ("nach dem Gesagten": d.h. E. 2 - 4), warum es der Auffassung sei, dass es sich um einen offensichtlich unbegründeten Fall handle.
2.4 Mangels Rechtsanspruchs in der Sache selbst kann auf die Willkürrügen zum AuG und zum Sachverhalt nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 185; siehe auch GIOVANNI BIAGGINI, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 19 ff. ad Art. 115 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und der unterliegende Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. März 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass