BGer 5A_254/2012 |
BGer 5A_254/2012 vom 03.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_254/2012
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Urteil vom 3. April 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________,
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Gegenstand
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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (im Beschwerdeverfahren betreffend Besuchsrechtssistierung).
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers (gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Beschwerdeverfahren betreffend die bis zum 30. September 2012 angeordnete Sistierung seines begleiteten Besuchsrechts gegenüber seiner 2005 ausserehelich geborenen Tochter) als nicht erfolgt erachtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung abgewiesen und das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hat,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer sei nach Art. 132 Abs. 1 ZPO (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Unterzeichnung seiner (entgegen Art. 130 ZPO nicht unterzeichneten) Beschwerde innert 10 Tagen aufgefordert worden, das am 30. Dezember 2011 versandte Schreiben sei gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 3. Januar 2012 ins Postfach des Beschwerdeführers avisiert worden, die 7-tägige Abholfrist habe somit am 4. Januar begonnen und am 10. Januar geendet, die nicht abgeholte Sendung gelte als dem Beschwerdeführer, der auf Grund seiner Beschwerde mit der Zustellung habe rechnen müssen, am 10. Januar 2012 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), die angesetzte 10-Tagesfrist sei am 20. Januar (Freitag) abgelaufen und die erst am 23. Januar 2012 bei der Post aufgegebene unterzeichnete Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden, weshalb sie androhungsgemäss als nicht erfolgt gelte, das Fristwiederherstellungsgesuch enthalte keine ausreichende Begründung, der Beschwerdeführer, dem die gesamte Fristproblematik aus diversen früheren Verfahren hätte bekannt sein müssen, habe die Fristversäumnis selbst zu verantworten, schliesslich werde auf Kosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos werde,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (Art. 98 BGG), nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann,
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - abgesehen von der Bezeichnung des erstinstanzlichen und damit im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht anfechtbaren (Art. 75 Abs. 1 BGG) Besuchsrechtsentscheids als "Willkürentscheid" - keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Februar 2012 verletzt sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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