BGer 1B_212/2012 |
BGer 1B_212/2012 vom 19.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_212/2012
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Urteil vom 19. April 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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dass gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung etc. läuft;
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dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gemäss Verfügung vom 22. August 2011 sistierte;
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dass X.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Fortsetzung der Untersuchung verlangte;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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