BGer 1B_213/2012 |
BGer 1B_213/2012 vom 19.04.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_213/2012, 1B_214/2012
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Urteil vom 19. April 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Statthalteramt des Bezirkes Hinwil,
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Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
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In Erwägung,
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dass X.________ und Y.________ sich gegenseitiger, angeblich am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten beschuldigten und entsprechend Strafantrag stellten;
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dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 19. Juli 2011 beide zunächst wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig sprach und je mit Fr. 250.-- büsste;
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dass die beiden Strafbefehle in der Folge in Wiedererwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen gemäss Verfügungen vom 7. Oktober 2011 eingestellt wurden;
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dass X.________ gegen Y.________ sodann am 21. September 2011 einen Strafantrag stellte wegen angeblich am 19. September 2011 begangener Tätlichkeiten;
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dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2011 auch die diesbezügliche Untersuchung einstellte;
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dass X.________ gegen die Einstellungen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;
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dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden am 22. März 2012 mit zwei separaten Verfügungen abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist (Geschäfts-Nrn. UE110213-O/Ugk/ BUT sowie UE110214-O/U/gk/BUT);
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dass X.________ gegen die beiden obergerichtlichen Verfügungen mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
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dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügungen selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Die beiden Verfahren 1B_213/2012 und 1B_214/2012 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. April 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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