BGer 9C_22/2012 |
BGer 9C_22/2012 vom 04.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_22/2012
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Urteil vom 4. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Verfahrensbeteiligte |
P.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 5. Dezember 2011.
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Sachverhalt:
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P.________ (geboren 1968) bezog ab 1. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Juni und 4. Dezember 2007 sowie vom 22. Januar 2008). Im Rahmen eines im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 24. August und 6. September 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % auf eine Viertelsrente herab.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde stellte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 fest, der Beschwerdeführerin stehe in Abänderung der angefochtenen Verfügungen mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente zu. Soweit weitergehend wies es die Beschwerde ab.
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P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Rentenverfügungen sei ihr ab 1. Oktober 2010 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Ferner sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.
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2.
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2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2).
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2.2 Das kantonale Gericht verneinte in umfassender Würdigung der Akten, dass im Vergleich zur rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juni 2007 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 24. August 2010 eine veränderte oder verbesserte medizinische Situation eingetreten ist. In somatischer Hinsicht bestünden zwischen den beiden MEDAS-Gutachten vom 9. März 2004 und 28. Juli 2006 sowie dem Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ vom 28. April 2009 Übereinstimmung darin, dass keine somatischen Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Nach dem Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ leide die Versicherte immer noch an einer mittelgradigen depressiven Episode, daneben noch an einer phobischen Störung. Eine deutlich verbesserte psychische Situation sei daher ebenfalls nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Juni 2007 seien der IV-Stelle zwei Gutachten der MEDAS des Spitals X.________ vorgelegen. Am 9. März 2004 gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Versicherte zurzeit aus psychischen Gründen (depressive Episode mit somatischen Symptomen) seit 1. September 2002 zu 100 % (zuvor zu 50 % seit 17. März 2002) arbeitsunfähig sei, jedoch in einigen Monaten wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre; innerhalb eines halben Jahres sollte eine Reevaluation erfolgen. Im zweiten Gutachten vom 28. Juli 2006 sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Pensum 100 %, Leistung um 20 % reduziert; Diagnose mittelgradige ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund einer anhaltenden schwierigen psychosozialen Konfliktsituation mit Somatisierung) attestiert worden. Vor diesem Hintergrund habe die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 die Zusprache einer vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2006 befristeten ganzen Rente in Aussicht genommen. Aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 23. Januar 2007 habe die IV-Stelle am 1. Juni 2007 der Beschwerdeführerin jedoch eine unbefristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2003 zugesprochen.
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Dieser Entscheid ist nach Auffassung des kantonalen Gerichts indes als Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz zu betrachten. Wenn nämlich nicht klar gewesen sei, ob sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten eingestellt habe, wären neue medizinische Abklärungen notwendig gewesen, zumal sich nicht festlegen liess, welches MEDAS-Gutachten beweiskräftiger war. Es habe sich damals nicht um ein Revisionsverfahren gehandelt, wo eine ursprüngliche Beurteilung vorgelegen habe. Vielmehr sei es damals am 1. Juni 2007 um die ursprüngliche Rentenzusprache gegangen. Die Aussage des RAD-Arztes vom 23. Januar 2007 vermittle den Eindruck, er habe diese Konstellation übersehen und zudem bereits erwerbliche Gesichtspunkte in seine Beurteilung miteinbezogen, was indes nicht seine Aufgabe sei. Die im MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2006 vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung könne praxisgemäss nicht einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Aufgrund der damaligen Aktenlage sei es vertretbar gewesen, entweder - wie im Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 vorgesehen - eine befristete Rente zuzusprechen, oder aber - wie dies die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2011 zutreffend festgehalten habe - ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Für die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente habe jedoch angesichts der medizinischen Erkenntnisse im Gutachten vom 28. Juli 2006 keine Grundlage bestanden. Die Verfügung vom 1. Juni 2007 habe somit zumindest in klarer Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, liess doch die damalige Aktenlage die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente nicht zu.
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2.3 Die angeführten tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG noch ist die rechtliche Würdigung bundesrechtswidrig. Nach dem MEDAS-Gutachten vom 28. Juli 2006 waren der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch alle Arbeiten im Anlernbereich möglich. Es müsse sich um psychisch einfache Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit handeln. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und Nachtschichtbedingungen seien nicht möglich. Eine solche Tätigkeit sei der Versicherten 100 %, d.h. 8 Stunden pro Tag, zumutbar. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Faktoren bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Wenn die IV-Stelle aufgrund dieser gutachterlichen Einschätzung der zumutbaren Leistungsfähigkeit im Juli 2006 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat, so ist die Verfügung vom 1. Juni 2007 mit dem kantonalen Gericht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Daran ändern sämtliche Einwendungen in der Beschwerde nichts. Namentlich ist das kantonale Gericht von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen. Diese kann namentlich auch in der unrichtigen Tatsachenfeststellung im Sinne der Sachverhaltswürdigung bestehen (Urteil 9C_161/2012 vom 30. April 2012 E. 4 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin das zweite Gutachten der MEDAS des Spitals X.________ vom 28. Juli 2006 für nicht beweiskräftig hält, sind ihre Ausführungen nicht stichhaltig. Das Spital X.________ hat bereits das erste Gutachten vom 9. März 2004 erstattet und damals die Versicherte "zur Zeit" für vollständig arbeitsunfähig erklärt mit der Aussicht, dass in einigen Monaten wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre. Am zweiten Gutachten vom 28. Juli 2006 wirkten wieder mehrere Ärzte mit, die sich bereits im ersten Gutachten mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin befasst hatten. Selbst wenn das zweite Gutachten vom 28. Juli 2006 als mangelhaft taxiert würde, hat das kantonale Gericht zu Recht angenommen, unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle vor der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 1. Juni 2007 zusätzliche Abklärungen vornehmen müssen.
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3.
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3.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteil 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1). In zutreffender Anwendung dieser Grundsätze ist das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Zentrums Y.________ vom 28. April 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Halbtagespensum bei voller Leistung) ausgegangen. Gestützt auf die LSE 2008, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4 ergebe sich angepasst an die Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 26'506.-. Aufgrund der längeren Abstinenz vom Arbeitsmarkt (Arbeitsaufgabe September 2001), aber auch der Kombination der psychisch begründeten Erschwernisse mit der Beschränkung auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit erscheine mit Blick auf die gesamten Umstände ein Abzug von 10 % vom Tabellenlohn als angemessen. Damit reduziere sich das Invalideneinkommen auf Fr. 23'855.-. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 49'023.- für den früheren Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin im Textilgewerbe (zuletzt bezogener Lohn im Jahr 2000 für zehn Monate inkl. Gratifikation Fr. 30'409.-) resultiere eine Einkommensdifferenz von Fr. 25'168.- oder (abgerundet) 51 %.
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3.2 Diese Ermittlung des Invaliditätsgrades gibt weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstandung Anlass. Es kann auf die ausführliche vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Beschwerde dazu sind unbegründet. Für das Valideneinkommen hat das kantonale Gericht zu Recht auf den Tabellenlohn für die bisherige Tätigkeit im Textilgewerbe abgestellt. Seitens des Invalideneinkommens hat es den Abzug vom Tabellenlohn in willkürfreier Weise auf 10 % festgesetzt und den gesundheitlichen Einbussen in der Leistungsfähigkeit sowie der längeren Abstinenz vom Arbeitsmarkt gebührend Rechnung getragen, zumal der Abzug nach der Rechtsprechung auf maximal 25 % beschränkt ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 481, 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Schliesslich ist die Vorinstanz gestützt auf die Kriterien der Rechtsprechung (zurückgelegtes 55. Altersjahr oder Rentenbezugsdauer von 15 Jahren; vgl. Urteile 9C_367/2011 vom 10. August 2011, E. 3, und 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012, E. 2.2.2) zutreffend auch von einer zumutbaren Selbsteingliederung ausgegangen.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202), da die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4.
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Rechtsanwalt Roger Zenari wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer
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