BGer 9C_318/2012 |
BGer 9C_318/2012 vom 24.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_318/2012
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Urteil vom 24. Mai 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
O.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2012.
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In Erwägung,
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dass O.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Februar 2012 betreffend die revisionsweise Aufhebung der ganzen Invalidenrente (durch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 18. Mai 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
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dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Frage einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht in rechtsgenüglicher Weise geklärt, sondern sei gleich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geschritten,
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dass diese Rüge nicht stichhaltig ist,
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dass die Vorinstanz insbesondere gestützt auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Februar 2010 das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne verbesserter Befunde aus rheumatologischer Sicht bejaht hat,
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dass diese Beurteilung jedenfalls vertretbar ist, von einer diesbezüglich unhaltbaren Beweiswürdigung somit nicht gesprochen werden kann (Urteil 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2 in fine),
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dass der RAD-Arzt auf entsprechende Anfrage des Rechtsdienstes der IV-Stelle im Hinblick auf eine bessere Verständlichkeit für medizinische Laien seine Begründung präzisierte,
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dass nicht einsehbar ist, inwiefern dieses Vorgehen unzulässig ("nicht lege artis") sein soll, und zwar umso weniger, als keine Anhaltspunkte bestehen und der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, der RAD-Arzt habe damit seine auf den medizinischen Akten und der klinischen Untersuchung vom 12. Februar 2010 beruhende Beurteilung inhaltlich geändert,
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dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung nicht bestritten wird und kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Mai 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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