BGer 8C_350/2012 |
BGer 8C_350/2012 vom 30.05.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_350/2012
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Urteil vom 30. Mai 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des S.________ vom 18. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2012,
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in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 19. April 2012 betreffend fehlende Beilage (vollständiger vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 26. April 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 18. bzw. 26. April 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und auch mit den Einwendungen hinsichtlich der "Berechnung (des) Invalidenlohnes" sowie bezüglich verschiedener, namentlich von der Beschwerdegegnerin zitierter Arztberichte weder konkret gerügt noch aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
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dass zudem die Beschwerde, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet, den Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Eingaben in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzen und insbesondere nicht darlegen, weshalb das erstinstanzliche Gericht insoweit auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der kantonale Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
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dass auch die entsprechenden in der Beschwerde vor Bundesgericht wiederholten - die Bezahlung von Schmerzensgeld und die Bestrafung der Schuldigen bei der IV-Stelle betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil diese Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. und 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen),
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dass demnach - trotz Nachreichung des vollständigen vorinstanzlichen Entscheids gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 19. April 2012 - offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 1. Mai 2012 ausdrücklich hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
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dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Mai 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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