BGer 8C_261/2012 |
BGer 8C_261/2012 vom 01.06.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_261/2012
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Urteil vom 1. Juni 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
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Route André-Piller 21, 1762 Givisiez,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 9. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige G.________ hielt sich seit 1989/90 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz auf und war zuletzt ab 7. September 1993 als Handlanger tätig. Infolge eines am 1. Oktober 1993 erlittenen Sturzes auf den Rücken und einer dadurch bedingten Diskushernien-Operation blieb er der Arbeit ab 9. Oktober 1993 fern und war seither nicht mehr erwerbstätig. Am 1. Dezember 1995 meldete er sich infolge chronischer Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Freiburg wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Oktober 1997 ab. Auf Beschwerde hin hob die Verwaltung diese unter Bejahung eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs auf. Nach Beizug weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Unterlagen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch abermals mangels rentenbegründender Invalidität (Verfügung vom 29. März 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 13. Juni 2002 gut, wobei es die Angelegenheit - unter Bestätigung einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten - zur Durchführung von Abklärungen wirtschaftlicher Art zurückwies. Die daraufhin an das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (Urteil I 575/02 vom 21. März 2003).
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Nach ergänzenden Erhebungen beschied die IV-Stelle das Rentenersuchen auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35 % erneut abschlägig (Verfügung vom 14. Oktober 2005, Einspracheentscheid vom 22. November 2007). Das beschwerdeweise angerufene Kantonsgericht Freiburg hiess die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 23. April 2010 (in der dispositivmässig berichtigten Fassung vom 17. Juni 2010) teilweise gut, indem es die Rentenabweisung für den Zeitraum bis 29. März 2001 bestätigte, indessen den angefochtenen Einspracheentscheid, soweit den Zeitraum ab 29. März 2001 betreffend, aufhob und die Sache in diesem Umfang zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Das Bundesgericht trat auf die in der Folge eingereichte Beschwerde nur in dem Ausmass ein, als die Vorinstanz einen Rentenanspruch für den Zeitraum bis 29. März 2001 verneint hatte, und wies die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurück, damit es die beantragte öffentliche Verhandlung durchführe (Urteil 8C_518/2010 vom 24. Januar 2011). Nachdem dies am 24. Mai 2011 geschehen war, lehnte die Vorinstanz eine Leistungserbringung für die Zeitspanne bis 29. März 2001 mit - unangefochten gebliebenem - Entscheid vom 21. Juli 2011 wiederum ab.
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A.b Mit Verfügung vom 14. März 2011 konstatierte die IV-Stelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht von G.________ im Rahmen der mit Blick auf einen allfälligen ab 29. März 2001 bestehenden Rentenanspruch in die Wege geleiteten medizinischen Abklärungen und verneinte gestützt auf die Akten einen Leistungsanspruch.
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B.
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Das anlässlich der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Kantonsgericht Freiburg infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab (Entscheid vom 9. Februar 2012).
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C.
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G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die unentgeltliche Rechtspflege daher zu bewilligen sei. Ferner sei ihm für den Fall des Unterliegens auch letztinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im kantonalen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird, stellt rechtsprechungsgemäss einen Zwischenentscheid dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_665/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6 und 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2, in: SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49). Davon ist jedenfalls für den Fall auszugehen, dass nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl. zur generellen Kostenpflicht in die Invalidenversicherung betreffenden kantonalen Beschwerdeverfahren: Art. 69 Abs. 1bis IVG sowie BGE 138 V 122; ferner Hinweis in der Beschwerde [S. 4] auf den zu entrichtenden Kostenvorschuss; zum Ganzen: Urteil [des Bundesgerichts] 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht in formellrechtlicher Hinsicht zunächst geltend, der angefochtene vorinstanzliche Entscheid stelle das Ergebnis eines nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren (gemäss Art. 29 BV) genügenden Prozesses dar.
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2.2 Der Umstand, dass der als Gerichtsschreiber-Berichterstatter fungierende R.________ mutmasslich einen Entscheidentwurf zuhanden des Spruchkörpers verfasst und mit beratender Stimme an der Willensbildung mitgewirkt hat, entspricht den organisatorisch-verfahrensmässigen Abläufen des Sozialversicherungsgerichtshofes (vgl. Art. 23 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Provisorischen Reglements des Kantonsgerichts vom 20. Dezember 2007 [SGF 131.11] und Art. 38 lit. a des reglementarischen Anhangs 2). Eine wie auch immer geartete Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist darin nicht erkennbar. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht blendet insbesondere aus, dass der Gerichtsschreiber-Berichterstatter über kein Antragsrecht in der Sache verfügt und drei Richter, wovon der Stellvertretende Präsident in der Funktion als Berufsrichter mit juristischer Ausbildung (Art. 10 JG), als erkennende Richter eingesetzt worden sind. Inwiefern bei diesen Gegebenheiten eine sachfremde Beeinflussung der Entscheidfindung erfolgen könnte, bleibt unerfindlich, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, in welchem Verfahrensstadium R.________ bereits als Stellvertretender Präsident involviert gewesen sein soll (vgl. vorinstanzliche Entscheide vom 13. Juni 2002 [B.________ als Präsident] sowie 23. April 2010 und 21. Juli 2011 [jeweils F.________ als Stellvertretender Präsident]).
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3.
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3.1 In der Beschwerde wird im Weiteren eine Verletzung des in Art. 29 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör moniert, weil das kantonale Gericht trotz entsprechenden Antrags keine öffentliche Verhandlung durchgeführt habe.
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3.2 Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sich die unter dem Titel "Vorfragen" gestellten Anträge des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe "einen doppelten Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung anzuordnen sowie die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Anhörung der behandelnden Ärzte als Zeugen im Rahmen des Beweisverfahrens zu verfügen" (erstinstanzliche Beschwerdeschrift, S. 2), offensichtlich auf das Verfahren in der Hauptsache bezogen. Da die bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens vorzunehmende Beurteilung der Prozessaussichten im Übrigen lediglich vorläufiger und summarischer Natur ist (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.4 mit Hinweis), erweisen sich die von einem persönlichen Eindruck der Partei und ihren möglichen mündlichen Vorbringen allenfalls zusätzlich zu gewinnenden Erkenntnisse in diesem Verfahrensstadium als ebenso wenig zweckmässig wie eine dem Gesuchsteller vorab eröffnete Gelegenheit zur Stellungnahme.
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4.
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Was ferner die gerügte knapp zehnmonatige Dauer des die unentgeltliche Rechtspflege betreffenden Verfahrens anbelangt, ist diese weitestgehend auf das Verhalten des Beschwerdeführers selber zurückzuführen. Nachdem die Vorinstanz ihn am 26. April 2011 - nach Beschwerdeeinreichung vom 15. April 2011 - erstmals aufgefordert hatte, sein entsprechendes Gesuch zu begründen und die sachdienlichen Urkunden vorzulegen, geschah dies erst nach viermaliger Fristerstreckung am 5. September 2011. Der daraufhin durchgeführte Schriftenwechsel wurde mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2012 (zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2011) abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann in Anbetracht des am 9. Februar 2012 gefällten Entscheids offensichtlich nicht von einer ungebührlichen, den Grundsatz der Beurteilung auf der Basis der Verhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung verletzenden Verzögerung der Sache durch das kantonale Gericht gesprochen werden.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht, indem die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens verweigert hat, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend.
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5.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage.
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5.2 Rechtsbegehren sind aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung deutlich geringer sind als die Verlustgefahren. Entscheidend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich vernünftigerweise zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Das Bundesgericht prüft die Frage nach der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.4 mit Hinweisen). Bei der prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten steht dem Sachgericht indessen ein Beurteilungsspielraum zu, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 131 III 26 E. 12.2.2 S. 31; 130 III 213 E. 3.1 S. 220). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das von der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der von ihr verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] 8C_551/2011 vom 29. September 2011 E. 4.4).
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5.3
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5.3.1 Das kantonale Gericht hat eine summarische Beurteilung der Prozessaussichten vorgenommen und ist gestützt darauf zum Ergebnis gelangt, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2011 in allen Teilen rechtens sei. Damit waren, nachdem der Versicherte zu einem angeordneten medizinischen Begutachtungstermin nicht erschienen war und sich trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung, Fristansetzung und Androhung der Folgen von weiteren Verletzungen der Mitwirkungspflicht geweigert hatte, sich den vorgesehenen gutachterlichen Massnahmen zu unterziehen, Leistungen der Invalidenversicherung nach Massgabe von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf der Basis der vorhandenen Aktenlage abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer gehe - so die Vorinstanz - mit seiner Auffassung, wonach die von der Beschwerdegegnerin anberaumte Begutachtung durch die Dres. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und U.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, unzumutbar und die verweigerte Mitwirkung daher nicht zu sanktionieren sei, offenkundig fehl. Die von ihm aufgeführten Gründe, gemäss welchen die beabsichtigte polydisziplinäre Expertise weder durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG noch durch bereits in das Verfahren involvierte Ärzte vorgenommen werden könne, entbehrten jeglicher Grundlage, sodass die Streitsache bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos zu betrachten sei.
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5.3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was Zweifel an dieser Einschätzung zu wecken vermöchte. Die Vorinstanz hat in Nachachtung der im Verfügungszeitpunkt geltenden Rechtsgrundsätze einlässlich erwogen, weshalb es dem Versicherten zumutbar gewesen wäre, bei der angeordneten Begutachtung durch die Dres. med. I.________ und U.________ mitzuwirken. Mit den dagegen letztinstanzlich erhobenen Rügen, welche sich zur Hauptsache in der Berufung auf die in BGE 137 V 210 (vom 28. Juni 2011) festgehaltenen Prinzipien zur Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen erschöpfen, hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend auseinandergesetzt und dargetan, dass sie, zumal erst nach Erlass des betreffenden Verwaltungsaktes ergangen, zu keiner abweichenden Betrachtungsweise Anlass geben. Da die Gewinnaussichten im Rahmen der summarischen Prüfung mithin zu Recht als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt wurden, ist die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu beanstanden.
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6.
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6.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
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6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juni 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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