BGer 8C_360/2012
 
BGer 8C_360/2012 vom 13.06.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_360/2012 {T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg vom 22. März 2012.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. März 2012, mit welchem es die Beschwerde der Z.________ gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 6. Mai 2011 betreffend Anordnung einer medizinischen Abklärung durch die Klinik A.________ abgewiesen hat,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher Z.________ beantragen lässt, das kantonale Gericht sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids "anzuweisen, die Begutachtung an wirklich unabhängiger Stelle durchführen zu lassen", eventualiter sei die Sache zur Fortsetzung der "Einigungsversuche [...] an die Vorinstanzen zurückzuweisen", subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beantwortung der Frage, "wieviele Leistungsbegehren gestützt auf die Gutachterergebnisse der Klinik A.________ gutgeheissen" worden seien,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 und 134 III 115 E. 1 S. 117 und 379 E. 1 S. 381),
dass die IV-Stelle bei Uneinigkeit eine Expertise in der Form einer beim kantonalen Sozialversicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen hat (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256),
dass hier die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids als Zwischenentscheid der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen) und es sich bei der von der IV-Stelle am 6. Mai 2011 erlassenen Anordnung einer medizinischen Abklärung in der Klinik A.________ um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.2.1, zur Publikation vorgesehen),
dass der vorinstanzliche Entscheid somit nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 133 V 645 E. 1 f. S. 646 ff.; vgl. statt vieler: Urteile 8C_41/2009 vom 16. Januar 2009, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),
dass nach dem jüngst ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen (Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 4 zur Entscheidung der in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 in fine S. 257 offengelassenen Frage),
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ausdrücklich "weder Ausstandsgründe noch die Zuständigkeit zur Debatte" stellt,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch aus der - bereits vor kantonalem Gericht sowie im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert vorgetragenen - allgemeinen Behauptung, ein (oder mehrere) Strafverfahren gegen die Gutachterstelle eingeleitet zu haben, keinen formellen Ausstandsgrund abzuleiten vermag, zumal sie gemäss unbestrittener Tatsachenfeststellung der Vorinstanz ihren pauschal vorgetragenen Einwand trotz Aufforderung weder konkretisierte noch Beweismittel dafür einreichte,
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bei Zuständigkeit des Präsidenten sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist, wobei von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juni 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli