BGer 4A_162/2012 |
BGer 4A_162/2012 vom 09.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_162/2012
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Verfügung vom 9. Juli 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
Stiftung X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Donald Schnyder,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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internationale Markenregistrierung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. Februar 2012.
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In Erwägung,
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dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 30. März 2011 der internationalen Registrierung Nr. yyy.________ für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Schutz in der Schweiz verweigerte;
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dass die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, das mit Urteil vom 20. Februar 2012 das Rechtsmittel abwies;
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dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht, wobei sie beantragte, dieses Urteil aufzuheben und der internationalen Markenregistrierung yyy.________ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz vollumfänglich Schutz zu gewähren;
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete;
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dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 11. Mai 2012 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einreichte, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 mit Hinweis auf die von ihr veranlasste Teillöschung der internationalen Markenregistrierung Nr. yyy.________ für die Schweiz das Gesuch stellte, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben;
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dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgefordert wurde, bis zum 28. Juni 2012 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2012 Stellung zu nehmen;
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dass sich das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess;
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dass mit der erwähnten Teillöschung der Markenregistrierung das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde weggefallen ist und diese im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
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dass dem Eidgenössischen Institut für das Geistige Eigentum keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Die Beschwerde wird abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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