BGer 1C_290/2012 |
BGer 1C_290/2012 vom 25.07.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_290/2012
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Urteil vom 25. Juli 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung,
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1. dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
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dass entgegen der von ihm vertretenen Auffassung gesetzlich nicht vorgesehn ist, eine Kostenvorschussverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen;
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dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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