BGer 6B_446/2011
 
BGer 6B_446/2011 vom 27.07.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_446/2011
Urteil vom 27. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Roger Wirz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, Anspruch auf rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 29. November 2010.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe zwischen 1994 und 1999 zusammen mit seiner Lebenspartnerin Y.________ über die Firmen der von ihnen kontrollierten A.________-Gruppe - der A.________ AG, Reinach, der B.________ AG, Basel und der C.________ SA, Lugano - meist mit Hilfe bezahlter Vermittler zahlreiche Kunden für Investitionen in angeblich sichere und hochrentable Kapitalanlagen geworben. Diese Kapitalanlagen sollten über eigens zu diesem Zweck gegründete bzw. gekaufte Offshoregesellschaften auf den British Virgin Islands - namentlich die D.________ Corp., die E.________ Ltd., die F.________, die G.________ Inc., die H.________ Inc. und die I.________ Inc. - abgewickelt werden. Auch diese Gesellschaften wurden faktisch von X.________ und seiner Lebenspartnerin bzw. von ihren Gesellschaften kontrolliert und verwaltet. Die investitionsbereiten Kunden unterzeichneten jeweils eine standardisierte, bis Anfang 1999 inhaltlich weitgehend gleichlautende Mandatsanfrage mit einer der Offshorefirmen und betrauten diese mit der Vermögensverwaltung bzw. der Anlage ihres Kapitals. In diesen Mandatsanfragen wurde den Investoren jeweils eine sichere Geldanlage versprochen. In Wirklichkeit wurden die Gelder vereinbarungswidrig in Hochrisikogeschäfte investiert.
In allen Fallkomplexen wirft die Anklage X.________ und seiner Lebenspartnerin Y.________ vor, sie hätten als berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 4. November 2009 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von einem Jahr in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Verletzung des Beschleunigungsgebots). In mehreren Punkten sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, des gewerbsmässigen Betruges, der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren infolge Verletzung des Anklageprinzips und aufgrund des Eintritts der Verjährung keine weitere Folge. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, über die Aufrechterhaltung der vom Besonderen Untersuchungsrichteramt (BUR) verfügten Anmerkungen von Verfügungsbeschränkungen und das Verfügungsverbot sowie die Verwendung der Vermögenswerte nach erfolgter Einziehung und Verwertung zugunsten der Geschädigten.
In teilweiser Gutheissung der vom BUR sowie vom Beurteilten geführten Appellationen erklärte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ mit Urteil vom 29. November 2010 des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. In verschiedenen Punkten sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei, des gewerbsmässigen Betruges sowie der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung bzw. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. In weiteren Punkten gab es dem Verfahren infolge Verletzung des Anklageprinzips oder zufolge Eintritts der Verjährung keine weitere Folge.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei zur Einholung einer Expertise bei einer unabhängigen Fachperson über sämtliche in der Anklageschrift erwähnten Auswertungen des BUR zu den Geldflüssen, zu den Verbuchungsvorgängen und den Buchhaltungen sowie zu den Geschäftsabschlüssen und Revisionsberichten der ihm zugeordneten Gesellschaften und überdies zur Befragung von J.________ als Zeuge an das Strafgericht Basel-Landschaft, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Eventualstandpunkt stellt er Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung freizusprechen oder es sei dem Verfahren zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips keine Folge zu geben. Die angeordnete Sperre der Vermögenswerte, die Anmerkung von Verfügungsbeschränkungen und das Verfügungsverbot seien aufzuheben, und das übrige Beschlagnahmegut sei an den Berechtigten zurückzugeben. Ferner seien die Zivilforderungen abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter beantragt er, er sei zu einer Strafe zu verurteilen, welche die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erlaube, und es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. In Bezug auf die Frage der Aufrechterhaltung oder Bestätigung der Verfügungsbeschränkungen sowie der Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Einziehung von Vermögenswerten sei das angefochtene Urteil an das Strafgericht, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter schliesst er auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift eine Vielzahl von Rügen der Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesrecht. Im Wesentlichen rügt er eine willkürliche Beweiswürdigung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht in Bezug auf die Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung, des qualifizierten Betruges, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung. Ferner erhebt er Einwände gegen die Strafzumessung und ihre Begründung.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1, S. 400, mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).
2.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt wurden, gilt das neue Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder des neuen Prozessrechts ist insofern das Datum des erstinstanzlichen Entscheids (BGE 137 IV 189 E. 1 und 219 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren datiert das erstinstanzliche Urteil vom 4. November 2009. Damit beurteilen sich die zur Verfahrensfrage erhobenen Rügen nach früherem kantonalen Strafprozessrecht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Abweisung seines Antrags auf Einholung einer Expertise über alle vom BUR erstellten Auswertungen, insbesondere zum Fluss der Kundengelder einschliesslich der Rückzahlungen an die Anleger, zu deren Verbuchung sowie zur finanziellen Situation der ihm zugeordneten Gesellschaften. Die Auswertungen des BUR bildeten einen wesentlichen Teil des Fundaments der Anklageschrift. Auch das angefochtene Urteil stelle in mehreren Punkten explizit auf Feststellungen ab, die nur aufgrund einer Auswertung und Beurteilung von kaufmännischen und buchhalterischen Vorgängen und Unterlagen getroffen werden könnten. Diese Auswertungen stammten allesamt vom BUR, und damit von der Anklagebehörde. Externe Fachpersonen seien im ganzen Verfahren nie beigezogen worden. Bei mehreren Auswertungen sei nicht einmal erkennbar, welche Personen sie erstellt hätten, so dass nicht überprüfbar sei, ob diese über die notwendigen Fachkenntnisse und die erforderliche Unabhängigkeit verfügten. Das BUR sei keine Fachbehörde. Die Erstellung solcher Auswertungen durch die Untersuchungs- und Anklagebehörde verletze das Prinzip der Waffengleichheit. Im Übrigen genügten die Auswertungen auch inhaltlich den Anforderungen an eine Expertise nicht, zumal sie teilweise nicht mehr als unbegründete und nicht nachvollziehbare Behauptungen beinhalteten (Beschwerde S. 6 ff.).
3.2 Die Vorinstanz weist den im zweitinstanzlichen Verfahren erneuerten Beweisantrag unter Verweisung auf die Verfügung des Strafgerichts vom 14. Juli 2009 und das erstinstanzliche Urteil ab. Sie erachtet die Einholung eines Gutachtens für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts und den Entscheid über die Appellation nicht als erforderlich (angefochtenes Urteil S. 6 f.). Die erste Instanz nahm an, es liege genügend Aktenmaterial für eine objektive Beurteilung der angeklagten Sachverhalte vor. Das BUR beschäftige speziell qualifizierte Mitarbeiter, welche die in den Verfahrensakten befindlichen Aufstellungen erarbeitet hätten (erstinstanzliches Urteil S. 132 f.). Ausserdem hänge der rechtserhebliche Sachverhalt nicht von Fragen ab, welche von einem Gutachter geklärt werden könnten, so dass eine Expertisierung nicht notwendig sei (erstinstanzliches Urteil S. 168/ 193 f./217/241).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Danach muss der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen).
3.4 Der Beizug eines Sachverständigen zur Ermittlung des Sachverhalts ist geboten, wenn die Sachkunde der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts hiefür nicht ausreicht. Dementsprechend zieht nach der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft die Verfahrensleitung eine sachverständige Person bei, wenn zur Feststellung oder zur Beurteilung eines Sachverhalts besondere Fachkenntnisse nötig sind, über welche sie nicht verfügt (§ 59 Abs. 1 StPO/BL; vgl. nunmehr auch Art. 182 StPO). Der gerichtliche Experte teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen. Er ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Kenntnisse aus seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 118 Ia 144 E. 1c).
Gemäss § 8 StPO/BL führt das BUR u.a. Untersuchungen von bestimmten Straftaten im Bereich der Wirtschaftskriminalität und erhebt Anklage beim zuständigen Gericht (Abs. 1 lit. a). Es hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft (Abs. 4). Das BUR verfügt über Spezialisten der Strafverfolgung, bei welchen nicht in erster Linie eine juristische Ausbildung, sondern besondere Wirtschaftskenntnisse, namentlich fundierte Kenntnisse in der Buchhaltung und im Bank- und Börsengeschäft, Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge generell sowie Informatikkenntnisse im Vordergrund stehen.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall ein Gutachten über die Buchführung und die Geldflüsse notwendig wäre. Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung obliegt der Untersuchungsbehörde. Das BUR ist eine eigens für komplexe Wirtschaftsstraffälle geschaffene Behörde, die zur Führung derartiger Untersuchungen kompetent ist und deren Fachkenntnisse und Fähigkeiten hiefür ausreichen. Der Beizug eines Experten scheint von daher entbehrlich. Jedenfalls ist dieser Schluss der kantonalen Instanzen nicht schlechterdings unhaltbar.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung in Bezug auf die Abweisung seines Antrags auf Einvernahme von J.________ als Zeuge im Zusammenhang mit dem Anklagekomplex "K.________". J.________ habe sich in zwei Schreiben vom 27. August und vom 17. November 2010 explizit zur Verantwortung für den getroffenen Anlageentscheid und für die Kunden der D.________ bekannt, deren Gelder in die "K.________"-Anlage geflossen seien. Ausserdem gebe er sich als wirtschaftlicher Eigentümer der D.________ zu erkennen. Diese Erklärungen habe J.________ in seinen bisherigen Befragungen in dieser Form nicht abgegeben. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Bereich D.________ nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, sei aktenwidrig. Die Anklageschrift weise im Anklagekomplex "K.________" ausdrücklich 20 Kunden der D.________ aus, welche von der Anklage umfasst würden. Die Einzahlungen von 15 dieser Kunden seien nicht verjährt. Im Übrigen sei willkürlich, die Schreiben als vage formuliert abzutun, ohne J.________ zur Frage der tatsächlichen Kontrolle über die D.________ und die ihr anvertrauten Gelder befragt zu haben (Beschwerde S. 10 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, J.________ sei schon im Untersuchungsverfahren am 18. November 1997 sowie vor dem Strafgericht einlässlich als Zeuge befragt worden, wobei der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger Ergänzungsfragen gestellt hätten und der Beschwerdeführer zu den Aussagen des Zeugen habe Stellung nehmen können. Von einer erneuten Befragung seien daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal nicht anzunehmen sei, dass der Zeuge nunmehr detailliertere Angaben machen könne als in den bisherigen Befragungen. Hinzu komme, dass der Bereich D.________, auf welchen J.________ in dem in der Hauptverhandlung eingereichten Schreiben vom 17. November 2010 Bezug nehme, nicht Gegenstand des Verfahrens bilde, da er einen Zeitraum betreffe, welcher vor dem angeklagten Sachverhalt liege. Abgesehen davon sei das Schreiben sehr vage formuliert (angefochtenes Urteil S. 7). Im Übrigen entlasteten die ins Recht gelegten Schreiben von J.________ vom 27. August bzw. 17. November 2010 den Beschwerdeführer nicht. Aus den unklaren Formulierungen im Schreiben vom 27. August 2010 ergebe sich keineswegs, dass der Beschwerdeführer innerhalb der D.________ keine bestimmende Position gehabt hätte (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weder die Fundstelle der angerufenen Schreiben von J.________ in den Akten an noch legt er sie seiner Beschwerde bei. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts in den Akten des kantonalen Verfahrens nach angerufenen Beweismitteln zu forschen. Es liegt vielmehr am Beschwerdeführer, die genaue Aktenstelle zu bezeichnen bzw. den Beleg mit der Beschwerde einzureichen, aus dem sich Willkür ergeben soll. Auf die Beschwerde könnte daher im Grunde nicht eingetreten werden. Indes findet sich jedenfalls das Schreiben von J.________ vom 27. August 2010 in den Beschwerdebeilagen des Parallelverfahrens i.S. Y.________ (6B_448/2011; Beschwerdebeilage 8), so dass das Bundesgericht über diesen Weg von jenem Kenntnis hat. Im genannten Schreiben führt J.________ aus, seine Aussage vor Strafgericht, wonach die D.________ eigentlich nicht seine Firma gewesen sei, beinhalte nicht, "dass er für die D.________ nicht die Dinge weitergemacht" hätte, denn die Kunden/Geldanleger hätten in ihm die Ansprechperson gesehen und er habe natürlich dafür gesorgt, dass im selben Stil weiterverfahren worden sei. Es sei der Auftrag für die weitere Abwicklung in der bisherigen Form gegeben worden. Insofern habe er dafür gesorgt, dass die Abwicklung weiterhin reibungslos gelaufen sei. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zu Recht an, die Formulierungen im genannten Schreiben seien unklar und erlaubten nicht den Schluss, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der D.________ keine bestimmende Position zugekommen sei. Dies ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dies gilt auch für die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht anzunehmen sei, dass der Zeuge, der bereits im Untersuchungsverfahren am 18. November 1997 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. August 2009 befragt worden ist, zum heutigen Zeitpunkt detailliertere Angaben werde machen können als zuvor (angefochtenes Urteil S. 7).
5.
5.1 In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Schuldsprüche im Anklagekomplex "K.________". In diesem Komplex wird ihm vorgeworfen, er habe ab ca. Ende 1994 bis Anfang März 1996 zusammen mit der Mitangeklagten Y.________ über die von ihnen kontrollierte A.________ AG eine angeblich sichere und hochrentable Anlage vertrieben, wobei den Kunden eine Rendite von 18 % bis 36 % in Aussicht gestellt worden sei. Die Investoren seien animiert worden, sogenannte "verbindliche Mandatsanfragen" mit den - letztlich ebenfalls von ihm und der Mitangeklagten Y.________ kontrollierten - Offshoregesellschaften F.________, D.________ oder E.________ zu unterzeichnen und diese mit der Verwaltung des Anlagekapitals zu betrauen. Den Kunden gegenüber sei behauptet worden, die Geschäfte würden über Konti beim international bekannten Brokerhaus K.________ Inc. abgewickelt. In Wirklichkeit seien nur die ersten Einzahlungen bis Ende Januar 1995 auf Konti bei K.________ geflossen. Entgegen der mit den Kunden getroffenen Vereinbarung hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ die Gelder in Geschäfte mit beträchtlichem Hebeleffekt und erheblichem Risiko investiert. In der Zeit vom 13. Februar 1995 bis zum 22. Juli 1996 seien Kundengelder von insgesamt USD 1'167'101.-- in die Verfügungsmacht des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________ gelangt. Die von den Kunden L.________ und M.________ investierten Beträge in der Höhe von USD 156'487.62 seien demgegenüber auf Weisung des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________ auf Konten einbezahlt worden, auf welche sie keinen Zugriff gehabt hätten (erstinstanzliches Urteil S. 7 f. und 11 ff. [Anklageschrift]).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung von Bundesrecht. In objektiver Hinsicht macht er geltend, die Vorinstanz erblicke das pflichtwidrige Verhalten zu Unrecht in der Diskrepanz zwischen den Versprechungen gegenüber den Kunden und dem Inhalt der "Receipts of Funds". Die Vorinstanz unterschlage alle wesentlichen Elemente, die im Zusammenhang mit der Ausstellung der "Receipts of Funds" massgeblich gewesen seien. Am Anfang jeder Kundenbeziehung habe ein "Letter of Funds acknowledgement" gestanden. Dieses Dokument habe die Bestätigung beinhaltet, dass gegen Erhalt des Kapitals ein "Receipt of Funds Letter" ausgestellt werde. Dieses Dokument sei auf Briefpapier von K.________ ausgestellt und von N.________, vice-director von K.________, Houston, unterzeichnet worden. Der Anlagebetrag sei jeweils erst nach Erhalt des "Letter of Funds acknowledgement" überwiesen worden. Die Anleger hätten mit den "Receipt of Funds" also genau das erhalten, was sie erwartet und gewollt hätten und worauf sie ihren Anlageentscheid gestützt hätten. Die Kunden seien mithin über die Verwendung der Gelder informiert worden und es liege keine weisungswidrige Verwendung des Anlagekapitals vor (Beschwerde S. 12 f.).
In subjektiver Hinsicht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorsatzes und des Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz müsse sich auf alle Elemente des Tatbestandes der qualifizierten Veruntreuung beziehen, insbesondere auch auf den Vermögensschaden als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens. Dabei sei die Art und Weise der Verwendung der Gelder nicht entscheidend, solange eine ausreichende Sicherheit für die Gelder bestehe. Eine solche Sicherheit sei mit den "Receipts of Funds", die mindestens in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als bedingungslose und uneingeschränkte Rückzahlungsverpflichtung durch K.________ qualifiziert werden müssten, vorhanden gewesen. Zudem beruhe die Behauptung der Vorinstanz, das Fehlen einer eigentlichen Garantie sei ihm bekannt gewesen, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. An der Ausarbeitung der "Receipts of Funds" und an der Sicherstellung der Gültigkeit der Unterschrift des vice-directors von K.________, Houston, N.________, seien mehrere Juristen, Treuhänder und Bankfachleute beteiligt gewesen, die teilweise eigene Gelder investiert hätten. Die "Receipts of Funds" seien von verschiedenen Fachleuten als absolute Sicherheit bzw. als gültige Garantie von K.________ beurteilt worden. Er (der Beschwerdeführer), der selber weder über eine juristische noch eine kaufmännische Ausbildung verfüge, habe auf diese Einschätzungen vertraut. In Bezug auf die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das angefochtene Urteil gehe nicht über eine blosse Behauptung der Bereicherungsabsicht hinaus. Damit verletze die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht (Beschwerde S. 13 ff.).
5.2.2 Im Weiteren richtet sich die Beschwerde gegen den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Fälle M.________ und L.________. In dieser Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Begründung des angefochtenen Urteils erschöpfe sich in der Behauptung, er und seine Partnerin hätten die Stellung von Vermögensverwaltern innegehabt und hätten die sich aus den Mandatsanfragen ergebende Treuepflicht verletzt. Worauf sich diese angebliche Vermögensverwalterstellung stütze und wodurch die Treuepflicht verletzt worden sei, führe die Vorinstanz nicht aus. Der Tatbestand sei daher nicht nachgewiesen. Eventualiter habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Dasselbe gelte hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht. Die Vorinstanz begnüge sich damit, deren Vorliegen zu behaupten, ohne Tatsachen zu benennen, auf welche sie diese stütze (Beschwerde S. 20 f.).
5.3
5.3.1 Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, nach den "verbindlichen Mandatsanfragen" hätten die investierten Gelder für den An- und Verkauf von US-Obligationen (Securities) eingesetzt werden müssen, wobei die Sicherheiten und Absicherungskontrakte ein Kreditrating von mindestens 1A hätten aufweisen und die Beteiligung zu jedem Zeitpunkt hätte gedeckt sein müssen. Damit habe der Beschwerdeführer den Investoren eine sichere Geldanlage versprochen, und sei die Verwendung des Beteiligungskapitals für risikoreiche Geschäfte ausgeschlossen gewesen. Über die Verwendung der Beträge hätten der Beschwerdeführer und die Offshorefirma O.________ Ltd. als Betreiberin der Finanzanlage, auf deren Konti das Anlagekapital überwiesen wurde, indes Verträge abgeschlossen, in welchen Renditeziele von etwa 240 % pro Jahr vereinbart worden seien. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den abgeschlossenen Geschäften um Hochrisikogeschäfte gehandelt habe, für welche die Kundengelder nicht hätten verwendet werden dürfen. Über diese vereinbarungswidrige Verwendung der Gelder seien die Kunden nie informiert worden. Sie hätten für die Einzahlungen bis Anfang/Mitte März 1996 lediglich Empfangsbestätigungen ("Receipts of Funds") erhalten, welche von einem "vice-director" der K.________ unterzeichnet gewesen seien und in denen bestätigt worden sei, dass die Gelder nach Ablauf eines Jahres unwiderruflich auf das angegebene Konto zurückgeführt würden, sofern der Kunde keine andere Weisung erteile. Die "Receipts of Funds" stellten indes kein Garantieversprechen, sondern höchstens eine subsidiäre Einstandspflicht von K.________ dar, welche die versprochene Sicherheit nicht zu ersetzen vermocht habe. Damit seien die massgeblichen Kundengelder von insgesamt USD 1'323'588.62 nicht im Interesse der Geldgeber, sondern in demjenigen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________ verwendet worden. Diesen sei die Gefährdung der ihnen zur Investition überlassenen Gelder stets bewusst gewesen. Sie hätten den Totalverlust der Kundengelder in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 30 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 156 ff./166 ff.).
5.3.2 In rechtlicher Hinsicht gelangen die kantonalen Instanzen zum Schluss, dem Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ seien die Kundengelder, mit Ausnahme der Gelder der Kunden L.________ und M.________, im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB anvertraut gewesen. Gemäss den Mandatsanfragen seien sie verpflichtet gewesen, den Geldgebern den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten die anvertrauten Vermögenswerte jedoch in Hochrisikogeschäfte investiert, wodurch sie diese unrechtmässig im eigenen Nutzen verwendet hätten. Da die "Receipts of Funds" keine Sicherheit im Sinne der Mandatsanfragen darstellten, vermöchten diese hieran nichts zu ändern. Die zur sicheren Geldanlage anvertrauten Beträge seien völlig ungesichert in das als Risikogeschäft zu qualifizierende Anlagegeschäft in den USA geflossen und in höchstem Masse verlustgefährdet gewesen. Bereits in diesem Zeitpunkt seien die Vermögenswerte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert gewesen, womit das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung erfüllt sei. Schliesslich seien der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ als berufsmässige Vermögensverwalter zu qualifizieren, da sie im massgeblichen Zeitraum keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen seien (angefochtenes Urteil S. 35 f.; erstinstanzliches Urteil S. 174 f.).
In Bezug auf die Anleger L.________ und M.________ nehmen die kantonalen Instanzen an, dem Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ sei die Stellung eines Vermögensverwalters im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zugekommen. Indem sie die Gelder nicht wie vereinbart sicher angelegt, sondern in hochriskante Geschäfte investiert hätten, hätten sie ihre Treuepflicht verletzt und die Anleger im Umfang ihres investierten Kapitals geschädigt (angefochtenes Urteil S. 38; erstinstanzliches Urteil S. 178 ff.).
In subjektiver Hinsicht gelangen die kantonalen Instanzen zum Schluss, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass die Investitionen in einem Schema erfolgten, das klarerweise nicht mit den Mandatsanfragen übereingestimmt habe. Die unrechtmässige Verwendung sei ihnen aufgrund ihrer Vorkenntnisse über die Gefahrenlage bei Graumärkten bestens bekannt gewesen. Indem sie Kundengelder entgegengenommen hätten, um sie in völlig undefinierte, unbekannte und unkontrollierte Hochrisikogeschäfte zu schleusen, und indem sie die angebliche rechtliche Absicherung dieser Geschäfte nicht auf ihre Rechtsbeständigkeit hin überprüft hätten bzw. indem ihnen das Fehlen einer eigentlichen Garantie bekannt gewesen sei, hätten sie den Vollverlust des anvertrauten Vermögens in Kauf genommen. Anders liessen sich die Fehlinformationen der Kunden, die Vertröstungen und die völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal der "investierten" Gelder nicht interpretieren. Damit sei (Eventual-)Vorsatz gegeben. Zudem sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________, insbesondere gestützt auf die aktenmässig belegten Vergütungen, Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht zu bejahen. Ein Ersatzwille sei nicht zu erkennen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 37/38 f.; erstinstanzliches Urteil S. 176 ff.; 180 f. und passim).
5.4
5.4.1 Die zur Beurteilung stehenden strafbaren Handlungen wurden allesamt vor Inkrafttreten der per 1. Januar 2007 erfolgten Revision des StGB begangen. Die Tatbestände des Vermögensstrafrechts wurden von dieser Revision lediglich in Bezug auf die Rechtsfolgen betroffen. Soweit eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, welche den (teil-)bedingten Vollzug ausschliesst, erweist sich das neue Recht nicht als milder, so dass die kantonalen Instanzen zu Recht das alte Recht anwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. erstinstanzliches Urteil S. 169/272).
5.4.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht, macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt einem gemäss Ziff. 2 derselben Bestimmung einem schärferen Strafrahmen. Als berufsmässige Vermögensverwalter im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 (a)StGB gelten etwa das Organ und der Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB bzw. Art. 172 aStGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt daher eine Verletzung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) an. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.5; vgl. auch Urteil 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 und 5.3.4).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1). Der Tatbestand setzt, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens voraus (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, Art. 138 N 103 f.). Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder Nichtvermehrung der Aktiven sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist das Vermögen vermindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f. mit Hinweisen).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Dabei umfasst das Merkmal der unrechtmässigen Bereicherung jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1 S. 26 f. mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 (a)StGB geht demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 (a)StGB vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1).
5.4.3 Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 (a)StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3).
Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein Schaden kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn ihr im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d S. 22; 122 IV 279 E. 2a S. 281; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen).
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 (a)StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer (sowie auf operationell leitende Organe) von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften.
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 (a)StGB handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher im konkreten Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2 und 8.4 mit Hinweisen).
5.4.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 aStGB; Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (so nunmehr ausdrücklich Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 5.3 je mit Hinweisen).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2) geltend macht, kommt seiner Beschwerde keine selbstständige Bedeutung zu. Sie erschöpft sich in der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung von Bundesrecht.
Im Übrigen verletzt das angefochtene Urteil in Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in diesem Anklagekomplex kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Verletzung der Werterhaltungspflicht liege in den vereinbarungswidrigen Handelstransaktionen und der Investition der Anlagegelder in Hochrisikogeschäfte. Daraus ergibt sich auch ohne Weiteres die Vermögensschädigung, zumal die Anlage in Geschäfte mit Renditezielen von 240 % pro Jahr nicht abgesichert waren. Es trifft denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass die Kunden erhalten hätten, was vereinbart worden sei. Denn in den Mandatsanfragen wurde ihnen für ihre Anlagen eine Kapitalsicherheit mit einem Kreditrating 1A und nicht eine subsidiäre Haftung versprochen (angefochtenes Urteil S. 33; erstinstanzliches Urteil S. 163). Wie die Vorinstanz feststellt, war sich der Beschwerdeführer ausserdem selbst im Klaren darüber, dass die "Receipts of Funds" keine Garantien im technischen Sinne waren (angefochtenes Urteil S. 33). Abgesehen davon waren nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die "Receipts of Funds" von dem Zeitpunkt an, in welchem die Gelder nicht mehr auf die Konten der O.________ bei K.________, sondern bei einer anderen Bank überwiesen wurden (ab 7. Februar 1995), ohnehin wertlos. Schliesslich wurden ab März 1996 nicht einmal mehr "Receipts of Funds" ausgestellt (angefochtenes Urteil S. 33 f.).
Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG) prüft (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz waren der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ über die Geschäftstätigkeit ihrer Firmen vollumfänglich im Bilde. Die Mandatsanfragen waren ihnen bekannt, und es war ihnen daher bewusst, dass sie die Kundengelder sicher hätten anlegen müssen. Das haben sie nach dem festgestellten Sachverhalt nicht getan, denn eine ausreichende Sicherung der Gelder war offensichtlich nicht vorhanden. Dies konnte dem Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ nicht verborgen bleiben. Soweit der Beschwerdeführer um die vereinbarungswidrige missbräuchliche Verwendung der akquirierten Gelder wusste, musste er sich auch darüber im Klaren sein, dass die eingesetzten Gelder erheblich, d.h. schadensgleich gefährdet waren, zumal sie nach den Feststellungen der Vorinstanz in völlig undurchsichtigen Kanälen versickerten. Die Vorinstanz schliesst demnach zu Recht auf Eventualvorsatz. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, auf welche nicht eingetreten werden kann. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einen Vermögensschaden im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen, jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dies gilt ohne Einschränkung auch für die Annahme des Handelns in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Es kann hiefür ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz lege nicht dar, woraus sich seine Stellung als Vermögensverwalter ergebe. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 (a)StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen zum Tatbestand der Veruntreuung aus, der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Kontext als berufsmässiger Vermögensverwalter zu qualifizieren, wogegen der Beschwerdeführer nichts einwendet. Sie verweist in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf den Selbstbericht der Mitangeklagten Y.________, in welchem diese ihre Tätigkeit als "Effektenhändler und Vermögensverwalter" umschreibt (angefochtenes Urteil S. 36). Dass dem Beschwerdeführer diese Stellung als Vermögensverwalter auch in Bezug auf diejenigen Fälle zukommt, in denen die Gelder auf Konten einbezahlt wurden, auf welche er keinen Zugriff hatte, und bei denen aufgrund dessen der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Anwendung gelangt, bedarf keiner weiteren Erörterungen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Schuldsprüche im Anklagekomplex "P.________". In diesem Komplex wird ihm vorgeworfen, er sei zusammen mit der Mitangeklagten Y.________ Ende August 1996 mit Q.________, dem Geschäftsführer der P.________ Ltd. in Houston/USA in Kontakt getreten und habe im Namen der Offshoregesellschaft G.________ Inc. mit der P.________ Anlageverträge geschlossen. Zwischen dem 20. März 1996 und dem 21. Januar 1997 hätten er und seine Partnerin insgesamt 18 Kunden für eine angeblich sichere und hochrentable Anlage akquiriert. In den von der A.________ erstellten Mandatsanfragen sowie im direkten Gespräch sei diesen in Aussicht gestellt worden, ihr eingelegtes Kapital werde für den An- und Verkauf von US-Obligationen, Securities oder Bankinstrumente eingesetzt, welche ein Kreditrating von mindestens 1A besässen, so dass das Kapital jederzeit gesichert sei. Den Anlegern sei ein Beteiligungserfolg von 21 %, 24 %, 27 % oder 30 % pro Jahr in Aussicht gestellt worden. In Wirklichkeit sei das gesamte Anlagekapital von USD 2,1 Millionen ohne jegliche Absicherung auf ein Konto der R.________ Ltd. bzw. von Q.________ in Malaga überwiesen worden. Dabei hätten die Kunden nicht wissen können, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ gar nie die Absicht gehabt hätten, die Gelder mit der versprochenen Sicherheit zu investieren. Von den auf das Konto von Q.________ überwiesenen Geldern sei nichts zurückbezahlt worden. Die Kapitalrückzahlungen an einzelne wenige Kunden hätten aus anderen Mitteln gestammt. Desgleichen habe auch die P.________ nie irgendwelche Renditen ausbezahlt (erstinstanzliches Urteil S. 25 ff. [Anklageschrift]).
6.2 Der Beschwerdeführer rügt auch im Anklagekomplex "P.________" in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Namentlich genügten die Ausführungen der Vorinstanz zur Begründung des Vorsatzes nicht. Die Vorinstanz lasse etwa ausser Acht, dass die Anlageverträge mit den Kunden Geschäfte avisiert hätten, die mit Absicherungskontrakten hätten gesichert werden sollen und dass der mit der P.________ abgeschlossene Anlagevertrag ausdrücklich eine Bankgarantie vorgesehen habe. Diese Umstände belegten die von ihm geübte Vorsicht und seien für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von entscheidender Bedeutung. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die Bestreitung des Eventualvorsatzes sei im Appellationsverfahren sein Hauptstandpunkt gewesen. Indem die Vorinstanz in diesem Punkt vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichts verweise und auf seine in der Appellationsbegründung vorgetragenen Rügen nicht eingehe, verletze sie ihre Begründungspflicht. Im Übrigen schliesse auch das Strafgericht von der Kenntnis der massgebenden Verträge ohne weitere Erwägungen auf den Vorsatz. Dies genüge nicht (Beschwerde S. 21 ff.).
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Anklageschrift behaupte für alle Kundengelder, diese seien an Q.________ überwiesen worden. Im Fall des Kunden S.________ sei die Vorinstanz aber in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu diesem Schluss gekommen. Hinsichtlich des Kunden T.________ stehe fest, dass dessen Gelder erst auf dem Konto der I.________ eingegangen seien, nachdem die letzte Überweisung bei Q.________ erfolgt sei. Seine Gelder könnten damit nicht Teil der Investition bei Q.________ gewesen sein (Beschwerde S. 23 ff.). Hinsichtlich der Kundengelder der U.________ SA rügt der Beschwerdeführer, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Umschreibung des Tatbestandsmerkmals des Vermögensschadens in den Elementen der Fremdheit und der unrechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte enthalten sei, verletze Bundesrecht. Der Vermögensschaden sei auch in Form einer Vermögensgefährdung zwingendes und zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung. Der Fall der Anlegerin U.________ figuriere lediglich in der Tabelle der Anklageschrift (erstinstanzliches Urteil S. 27 [Anklageschrift]) und werde im Gegensatz zu den übrigen Fällen in der nachfolgenden detaillierten Darstellung nicht aufgeführt. Die Einzelfallschilderungen stellten indes Bestandteil der tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen Behauptungen für den Deliktsvorwurf dar und seien nicht bloss ergänzende Illustrationen von einzelnen Fällen. Das Merkmal des Vermögensschadens werde somit für die Anlegerin U.________ weder behauptet noch geschildert. Damit verletze die Anklageschrift in diesem Punkt das Akkusationsprinzip (Beschwerde S. 25 f.).
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf den Einzelfall U.________ an, die Anklageschrift genüge in diesem Punkt den Anforderungen des Akkusationsprinzips. Der Einzelfall werde zwar unter der Rubrik "Einzelne P.________ Anleger" nicht aufgeführt. Dass daher der Vermögensschaden im Fall der U.________ nicht explizit umschrieben werde, schade aber nicht. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei im Element der unrechtmässigen Verwendung definitorisch erfasst. In diesem Lichte besehen sei der Vermögensschaden auch im Einzelfall U.________ in der Anklageschrift genügend umschrieben (angefochtenes Urteil S. 44 f).
Demgegenüber hatte das Strafgericht angenommen, die Anklageschrift umschreibe im Einzelfall U.________ den Vermögensschaden nicht. Die in der Anklageschrift enthaltene Schadensschilderung beziehe sich nur auf die ausführlich beschriebenen Einzelfälle. Bei diesen werde der Fall U.________ nicht erwähnt. Die Anklageschrift sei daher in diesem Fall unvollständig, so dass dem Verfahren insofern keine Folge gegeben werden könne (erstinstanzliches Urteil S. 127).
6.3.2 In der Anklageschrift wird im Anklagekomplex "P.________" zunächst die Kundenakquisition umschrieben. Dabei wird geschildert, dass die Kunden durch die Vorspiegelung einer sicheren und rentablen Kapitalanlage zur Investition verleitet worden seien. Dabei wird wörtlich ausgeführt, die Kunden hätten nicht wissen können, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin gar nie die Absicht gehabt hätten, das Geld mit der versprochenen Sicherheit zu investieren (erstinstanzliches Urteil S. 26 [Anklageschrift]). Daran anschliessend werden in einer tabellarischen Aufstellung sämtliche Anleger unter Angabe des Datums des Mandats, des Vertragspartners, des Datums der Einzahlung sowie des investierten Betrages namentlich aufgeführt (erstinstanzliches Urteil S. 27 ff. [Anklageschrift]), worunter sich auch die U.________ als Anlegerin findet. Im Weiteren wird die verabredungswidrige Verwendung des Anlagekapitals umschrieben. Schliesslich listet die Anklageschrift die einzelnen P.________ Anleger auf, welche auf die geschilderte Art und Weise zu Schaden gekommen sind (erstinstanzliches Urteil S. 32 ff. [Anklageschrift]). Dabei wird die U.________ nicht ausdrücklich erwähnt.
6.3.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4).
6.3.4 Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift umschreibt die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe hinreichend. Für alle Anleger wird schon in den allgemeinen Ausführungen und in der Tabelle in der Anklage zur P.________-Anlage im Einzelnen dargelegt, in welchem Umfang sich jene engagiert haben. Der Vermögensschaden ergibt sich für alle Kunden aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ die ihnen anvertrauten Gelder entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht in eine sichere Anlage, sondern in eine hoch riskante High Yield Anlage investierten. Dies gilt auch in Bezug auf die Kundin U.________. Dass diese in der Darstellung der Einzelfälle nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, kann sich das Merkmal des Vermögensschadens auch aus einer qualifizierten Vermögensgefährdung ergeben. Im Rahmen des Veruntreuungstatbestandes erscheinen zudem Vermögenswerte nur als (wirtschaftlich) fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung zu halten. Dementsprechend besteht die Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung in der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers. Beide Elemente stellen somit die Umschreibung eines Vermögensschadens dar. Denn nur wenn durch die Tathandlung der obligatorische Anspruch des Treugebers gefährdet wird, kann eine Veruntreuung vorliegen. Soweit dies zutrifft, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert vermindert (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 138 N 34/98/103 f.). Daraus ergibt sich, dass der Vermögensschaden in der Umschreibung der Tathandlung mitenthalten ist. Diese ist in der Anklageschrift unbestrittenermassen ausreichend dargestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
6.4 In tatsächlicher Hinsicht stellen die kantonalen Instanzen fest, die den Kunden unterbreiteten verbindlichen Mandatsanfragen hätten eine Verwendung der Gelder für risikoreiche Geschäfte ausgeschlossen. Dennoch habe der Beschwerdeführer mit Q.________ am 9. und 23. September 1996 mehrere Anlageverträge abgeschlossen, welche die Investition der der P.________ überlassenen Gelder in ein hochverzinsliches Kapitalanlageprogramm mit einer vereinbarten Rendite 240 % bzw. 400 % pro Jahr vorgesehen hätten. Aus den vereinbarten Renditezielen ergebe sich, dass es sich bei diesen Anlagen um absolute Hochrisikogeschäfte gehandelt habe. Am 2. September und am 25. November 1996 habe der Beschwerdeführer insg. USD 2,1 Millionen an Q.________ überwiesen, ohne dass die ursprünglich zur Absicherung des Geschäfts vorgesehene Bankgarantie vorgelegen hätte. In diesem Betrag seien die Kundengelder enthalten gewesen, die somit ohne jede Absicherung in Hochrisikogeschäfte investiert worden seien (angefochtenes Urteil S. 45 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 183 ff./192 f.).
In rechtlicher Hinsicht kommen die kantonalen Instanzen in gleicher Weise wie im Anklagekomplex "K.________" zum Schluss, die Investition der anvertrauten Gelder ohne jegliche Absicherung in Hochrisikogeschäfte erfülle objektiv den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung. In subjektiver Hinsicht nehmen sie an, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten bereits im Zeitpunkt der P.________-Anlageverträge gewusst, dass es sich bei den abzuschliessenden Geschäften um Hochrisikogeschäfte gehandelt habe. Da ihnen der Inhalt der Mandatsanfragen bekannt gewesen sei, sei ihnen auch die massive Diskrepanz im Risikoprofil zwischen den versprochenen Anlagen und den in den P.________-Anlageverträgen vorgesehenen Risikogeschäften bewusst gewesen. Damit hätten sie die Gelder wissentlich und willentlich vereinbarungswidrig und damit unrechtmässig verwendet. Zudem hätten sie bei dieser unrechtmässigen Verwendung den Totalverlust aller Gelder, mithin den Vermögensschaden in Kauf genommen. Bei alldem hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ als berufsmässige Vermögensverwalter gehandelt. Da sie sich durch ihr tatbestandsmässiges Verhalten einen Vermögensvorteil hätten verschaffen wollen und die ihnen anvertrauten Kundengelder missbräuchlich im eigenen Interesse verwendet hätten, sei auch das Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 48 f.; erstinstanzliches Urteil S. 197 ff.).
6.5 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf dieselben Rügen, die er im Anklagekomplex "K.________" vorträgt. Damit erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Insbesondere verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht, wenn sie für ihren Entscheid ergänzend auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist, zumal sie durch die Verweisung das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zum Bestandteil ihres eigenen macht. Es kann daher sinngemäss auf die entsprechenden Erwägungen in E. 5.5 verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht, ist ihr Urteil jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar.
Unbegründet ist die Beschwerde namentlich auch, soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch in Bezug auf die Gelder der Kunden S.________ und T.________ beanstandet. Die Vorinstanz gelangt in diesem Punkt in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil (erstinstanzliches Urteil S. 188) zum Schluss, die von den beiden Kunden investierten Gelder seien ebenfalls Teil des Investments gewesen. Sie nimmt hinsichtlich des Kunden S.________ an, dieser habe seine Anlage bereits am 21. November 1996 getätigt und die Bank der begünstigten I.________ habe am selben Tag einen entsprechenden Zahlungseingang erfasst. Der Betrag sei am 25. November 1996 der I.________ gutgeschrieben und dem Kunden gegenüber die Teilnahme des Betrages von USD 260'000.-- am Aktivgeschäft bestätigt worden. Damit sei erstellt, dass der Betrag in jedem Fall vor der Überweisung an Q.________ am 25. November 1996 auf dem Konto der I.________ eingetroffen sei. In Bezug auf den Kunden T.________ nimmt die Vorinstanz an, dieser habe seine Einzahlung zwar erst im Januar 1997 geleistet. Dessen Investition sei vom Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ jedoch dennoch als Teil der P.________-Anlage behandelt worden. Daher sei auch der von jenem geleistete Betrag in diesen Tatkomplex miteinzubeziehen. Der Gesamtbetrag der Kundengelder in diesem Anklagekomplex belaufe sich daher auf USD 2'050'449.65 (gegenüber USD 1'449'949.65 gemäss dem erstinstanzlichen Urteil; angefochtenes Urteil S. 45 ff.). Es mag zutreffen, dass die Möglichkeit besteht, dass die Gelder des Kunden S.________ zwar am selben Tag, aber dennoch zeitlich nach der Belastung der Überweisung an Q.________ auf dem Konto der I.________ eingetroffen ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 24), doch ist dies nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das angefochtene Urteil ferner in Bezug auf die Schuldsprüche im Anklagekomplex "E.________/V.________". Die Vorinstanz stellt in diesem Komplex in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten, nachdem die P.________-Anlage fehlgeschlagen sei, über die Gesellschaften der A.________-Gruppe erneut Kunden für eine angeblich sichere und hochrentable Anlage geworben (E.________/V.________-Anlage). Hiefür seien im Wesentlichen dieselben Mandatsanfragen verwendet worden, wie bei der P.________-Anlage. Wiederum sei den Kunden in Aussicht gestellt worden, ihr Kapital werde für den An- und Verkauf von US-Obligationen, Securities oder Bankinstrumenten verwendet, die Papiere und die Absicherungskontrakte verfügten über ein Kreditrating von mindestens 1A, so dass das Kapital jederzeit gesichert sei, und es werde mit den eingelegten Beträgen nicht spekuliert.
Am 18. November 1997 habe der Beschwerdeführer im Namen der H.________ und am 5. März 1998 im Namen der E.________ jeweils mit der Offshorefirma V.________ Ltd., vertreten durch den Mitangeklagten Z.________, ein Investment "Capital Management Agreement" bzw. eine "Private Placement Investment Opportunity" abgeschlossen, in welchen der Einsatz der überwiesenen Beträge für den Kauf/Verkauf von Kapitalmarktinstrumenten bzw. von Bankinstrumenten mit Renditen von mindestens 10 % pro Monat vereinbart wurde. Dabei sei die Sicherheit kein Thema gewesen, so dass von einem Risikogeschäft auszugehen sei. In der Zeit vom 15. Mai 1997 bis zum 30. März 1999 seien in über 80 Einzelfällen Kundengelder in der Höhe von insgesamt USD 7'905'712.47 auf Konten der E.________, H.________ und F.________ einbezahlt bzw. in bar für die E.________ entgegengenommen worden. Von diesen Kundengeldern seien zwischen November 1997 und Juni 1998 in mehreren Teilbeträgen insg. USD 4,9 Millionen ohne jede Absicherung auf ein vom Mitangeklagten Z.________ bezeichnetes Konto der W.________ Ltd. bzw. der V.________ zur weiteren Anlage überwiesen worden. Der Restbetrag in der Höhe von USD 3'005'712.47 sei zur Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems, zur Bezahlung von Provisionen an Vermittler sowie zur Finanzierung der eigenen Kosten und Profite der Angeklagten verwendet worden. Abgesehen von Rückzahlungen in der Höhe von USD 1'249'693.85 seien alle Kundengelder verloren gegangen. Sämtliche Gelder seien vertragswidrig verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 58 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 43 ff. [Anklageschrift]).
In Bezug auf den Anklagepunkt der Urkundenfälschung stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten durch die Verbuchung fiktiver Erträge von insgesamt USD 3'460'000.-- in der E.________-Buchaltung einen inhaltlich falschen Abschluss der E.________ per 30. Juni 2000 bewirkt. Diese Verbuchung fiktiver Erträge habe dazu gedient, die zwischen dem 17. September 1997 und dem 22. Juni 1998 sowie vom 7. Juli 1998 bis 30. Juni 2000 permanent bestehende Überschuldung der E.________ zu verschleiern und das praktizierte Schneeballsystem zu kaschieren (angefochtenes Urteil S. 75 f.; erstinstanzliches Urteil 64 ff. [Anklageschrift]).
7.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in diesem Zusammenhang zunächst gegen den Schuldspruch wegen Betruges, namentlich gegen die Bejahung des Merkmals der Arglist. Er macht geltend, die Vorinstanz berufe sich zu Unrecht auf die eingesetzten Werbemäppchen. Auch einer durchschnittlich aufmerksamen und intelligenten Person sei bewusst, dass sich Werbeunterlagen mit geringem Aufwand herstellen liessen und dass diese, auch wenn sie professionell wirkten, blosses Werbematerial darstellten, denen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Auch dem verwendeten Briefpapier komme in diesem Kontext keine Bedeutung zu. Der Aussagegehalt von professionell wirkendem Briefpapier oder angeblich repräsentativ wirkenden Liegenschaften sei so diffus, dass sie für die Begründung einer strafrechtlich relevanten Täuschung zum vornherein nicht geeignet seien. Schliesslich könnten ihm auch allfällige persönliche Vertrauensbeziehungen zwischen Kunden und Vermittlern nicht angelastet werden. Zudem unterlasse die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Opfermitverantwortung jede individualisierende und differenzierende Betrachtung der einzelnen Kunden. So fänden sich unter denselben u.a. Juristen, Handelsvertreter oder Personen, die gemäss eigenen Aussagen schon Erfahrung mit Anlagen gehabt hätten. Die Vorinstanz hätte das Mass der den einzelnen Anlegern zumutbaren Aufmerksamkeit individuell bestimmen und prüfen müssen, ob dieses auch tatsächlich aufgewendet worden sei. Die Vorinstanz setze sich auch nicht mit der Frage auseinander, wodurch die Kunden zum Investment motiviert worden seien. In zahlreichen Fällen hätten die Kunden nämlich ihren Entscheid auf Umstände und Vorstellungen gestützt, die nichts mit den angeblichen Täuschungshandlungen zu tun gehabt hätten (Beschwerde S. 26 ff.).
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer auch in diesem Komplex, die Vorinstanz habe zu Unrecht den subjektiven Tatbestand bejaht. Es werde nicht ersichtlich, inwiefern er bereits vor den ersten Kundenakquisitionen gewusst haben solle, dass er die Kundengelder nicht für den vereinbarten Zweck entgegengenommen habe. Ausserdem fehle jede Würdigung seiner Bemühungen zur Sicherstellung der Anlage. Das angefochtene Urteil gehe auch mit keinem Wort darauf ein, dass er sich auf die Beurteilung und Zusicherungen des Mitangeklagten Z.________, der jahrzehntelang in leitenden Stellungen im Bankensektor tätig gewesen sei, verlassen habe (Beschwerde S. 29 ff.). Im Weiteren seien die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht nachvollziehbar. In der Anklageschrift fänden sich keine Ausführungen zur Frage, auf welche Beträge sich eine allfällige Bereicherungsabsicht bezogen haben solle. Soweit die Vorinstanz von dem Betrag von rund USD 3 Millionen ausgehe, der nicht an die V.________ weitergeleitet worden sei, nehme sie selbst an, dieser Betrag sei zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems, zur Bezahlung von Provisionen an Vermittler sowie zur Finanzierung der eigenen Kosten und Profite verwendet worden. Dabei kämen die Rückzahlungen an die Kunden von vornherein nicht als Bereicherung in Frage, und die Provisionszahlungen an Berater und Vermittler seien jedenfalls nicht unrechtmässig, da sie auf einem vertraglichen Anspruch beruhten. Die unrechtmässige Bereicherung könne sich daher nur auf einen Betrag von USD 180'552.75 beziehen. Soweit die Vorinstanz schliesslich die Bereicherungsabsicht hinsichtlich des gesamten Betrages von rund USD 7 Millionen bejahe, verkenne sie, dass einem Totalverlust der Kundengelder gar keine Bereicherung entsprechen könne, welche von ihm hätte beabsichtigt werden können (Beschwerde S. 31 f.).
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Der diesbezügliche Tatvorwurf müsse in der Anklageschrift regelrecht aufgesucht werden. Dies verletze das Anklageprinzip. In materieller Hinsicht bringt er vor, die E.________ sei als Offshoregesellschaft nicht an die gesetzlichen Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR gebunden gewesen. Das angefochtene Urteil enthalte keine Feststellungen darüber, ob bei der E.________ trotz fehlender Verpflichtung die Voraussetzungen für die Annahme einer kaufmännischen Buchführung gegeben seien. Im Weiteren nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, die fehlende Unterschrift unter Bilanz und Erfolgsrechnung hinderten die Urkundenqualität nicht. Sie verkenne, dass die Unterzeichnung zwingender Natur sei. Es müsse erkennbar sein, dass Bilanz und Erfolgsrechnung von den zuständigen Organen geprüft und genehmigt worden seien. Zudem müssten sich die Erkennbarkeit des Ausstellers und die erhöhte Glaubwürdigkeit aus dem betreffenden Schriftstück selber ergeben. Der Hinweis im Revisionsbericht auf die beigelegte Bilanz und Erfolgsrechnung genüge nicht. Zudem beruhe die Feststellung der Vorinstanz, es seien bei der E.________ Scheinerträge eingebucht worden, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung. Der Revisor habe in seinem Bericht bestätigt, dass er den Abschluss für inhaltlich richtig erachte. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Anklageschrift behaupte lediglich, er und die Mitangeklagte Y.________ hätten versucht, das praktizierte Schneeballsystem zu kaschieren. Dies sei etwas anderes als die vom Gesetz verlangte Schädigungs- und Vorteilsabsicht (Beschwerde S. 32 ff.).
7.3 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, nachdem der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ bereits in den Jahren zuvor negative Erfahrungen mit sog. High-yield-Anlagen gemacht und mehrfach bewusst Kundengelder vereinbarungswidrig verwendet hätten, könne im dritten zu beurteilenden Anklagekomplex nicht mehr ernsthaft davon ausgegangen werden, sie hätten beabsichtigt, die entgegengenommenen Kundengelder den Mandatsanfragen entsprechend anzulegen. Der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ hätten sich daher des gewerbsmässigen Betruges schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 62 ff.; anders noch erstinstanzliches Urteil S. 206 f.).
In Bezug auf die Anklage wegen Urkundenfälschung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der bei den Akten liegende E.________-Abschluss (Bilanz- und Erfolgsrechnung) für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2000 wie auch dessen Bestandteile stellten Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 aStGB (Art. 110 Abs. 4 StGB) dar. Daran ändere der Umstand, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung nicht unterzeichnet worden seien, nichts, zumal die Vorschriften über die Unterzeichnung gemäss Art. 953 Abs. 3 und 961 OR lediglich den Charakter einer Ordnungsvorschrift hätten. Ebenso irrelevant sei, dass die E.________ als Offshorefirma nicht an die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957 ff. OR gebunden gewesen sei. Die Vorinstanz ist weiter der Auffassung, der Revisionsbericht der A.A.________ sei mit seiner Beilage "Annexe: Bilan et compte du résultat au 30.06.2000" als Ganzes zu lesen. So würden in der Bilanz die Aktiven mit knapp USD 1 Million und das Fremdkapital mit über USD 7 Millionen beziffert. Daraus ergebe sich schon eine Verschuldung von über USD 6 Millionen. Die Buchhaltung vom 30. Juni 2000 und der Revisionsbericht vom 5. August 2000 vermittelten allerdings gerade nicht das wahre Bild einer überschuldeten Gesellschaft. So werde per 30. Juni 2000 ein Finanzertrag von USD 5,47 Millionen und ein Gewinn von USD 2,1 Millionen ausgewiesen, was jedoch nur auf die Einbuchung von Scheinerträgen zurückgeführt werden könne. Aufgrund mehrerer Stichproben habe sich ergeben, dass mehrere Finanzerträge eingebucht worden seien, die gar nicht stattgefunden hätten. Ausserdem hätten bei den Debitoren die rechtswidrig verbuchten USD 7,9 Millionen wertberichtigt werden müssen. Da die Buchhaltung gemäss dem Revisionsbericht von der Direktion der E.________ präsentiert und diese sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Mitangeklagten Y.________ geleitet worden sei, trügen beide Angeklagte als deren Direktoren und Verwaltungsräte objektiv die Verantwortung für den Abschluss. In subjektiver Hinsicht sei zumindest von Eventualvorsatz auszugehen. Hinsichtlich der Vorteilsabsicht nimmt die Vorinstanz an, der Revisionsbericht sei Bestandteil der Werbemäppchen gewesen, welche zu Täuschungszwecken gegenüber der Kundschaft eingesetzt worden sei. Ausserdem habe mit der Falschbeurkundung die lange bestehende Überschuldung der E.________ verschleiert werden sollen, wodurch gegen aussen ein unwahres Bild vermittelt worden sei. Dies stelle einen unrechtmässigen Vorteil dar. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ das von ihnen praktizierte Schneeballsystem kaschieren wollen (angefochtenes Urteil S. 76 ff.; anders noch erstinstanzliches Urteil S. 225).
7.4
7.4.1 Des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 (a)StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Täuschung ist arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 mit Hinweisen). Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
Arglist wird verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen, ist Rücksicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind namentlich der besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung zu tragen. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
7.4.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 (a)StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 aStGB; Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Die Tatvariante der Falschbeurkundung erfasst die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher zwar der wirkliche Urheber mit dem aus der Urkunde ersichtlichen identisch ist, hingegen der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1 je mit Hinweisen).
7.5 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zunächst verweist die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand des Betruges zu Recht auf die vom Beschwerdeführer verwendeten grosssprecherischen Werbeunterlagen und das Briefpapier der A.________ und der B.________, mit welchem den Kunden langjährige erfolgreiche Geschäftstätigkeit suggeriert wurden (angefochtenes Urteil S. 64 f.). Dabei fällt den Werbeunterlagen und den in ihnen enthaltenen Aussagen weniger für sich allein, als im Kontext mit dem gesamten Auftritt der Gesellschaften gegen aussen Bedeutung zu. In diesem Kontext bilden die Werbematerialien, das Briefpapier und die repräsentativen Geschäftsräumlichkeiten Teil umfassender betrügerischer Machenschaften, die geeignet sind, bei den Adressaten eine falsche Vorstellung über Seriosität und Fachkompetenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Gesellschaften als Geschäftspartner eines Vermögensanlagegeschäfts zu erwecken. Abgesehen davon liegt im zu beurteilenden Fall die Arglist im Wesentlichen in der Täuschung über die Absicht, die Gelder vereinbarungswidrig in hochriskante Geschäfte zu investieren. Diese Täuschung über eine innere Tatsache war für die Kunden nicht überprüfbar. Bei alldem könnte der bei einzelnen Kunden allenfalls vorhandenen Geschäftserfahrung nur unter besonderen Umständen Bedeutung zukommen, so etwa wenn für diese erkennbar gewesen wäre, dass die Gelder in Risikogeschäfte investiert werden sollten. Dies ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund schadet auch nicht, dass die Vorinstanz eine Differenzierung der Kunden nach einzelnen Kategorien unter individueller Bestimmung der zumutbaren Aufmerksamkeit unterlässt. Soweit behauptet wird, die Täuschungen seien nicht kausal gewesen, erschöpft sich die Beschwerde in einer blossen Behauptung ohne jegliche Begründung. Bei diesem Ergebnis kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Vertrauensbeziehungen zu Kunden ausgenutzt haben soll, keine Bedeutung zu.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit es den Vorsatz bejaht. Die Vorinstanz begründet die Würdigung des Sachverhalts als Betrug im Wesentlichen mit den negativen Erfahrungen, die der Beschwerdeführer mit bisherigen High-yield-Anlagen gemacht habe. Aufgrund der aus der bisherigen Geschäftstätigkeit gewonnenen Erfahrungen habe ihm zumindest in den Grundzügen bekannt sein müssen, dass die in den Mandatsanfragen versprochenen Sicherheiten niemals würden beschafft werden können (angefochtenes Urteil S. 62 und 68 f.). Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
Schliesslich verletzt auch die Annahme der Bereicherungsabsicht kein Bundesrecht. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre muss der Schaden als Vermögensnachteil der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen. Zwischen Schaden und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Daran fehlt es etwa, wenn der Täter in der Absicht handelt, von einem Dritten für die Täuschung belohnt zu werden (SCHÖNKE/SCHRÖDER/CRAMER/PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl. München 2010, § 263 N 168), oder wenn der Leasingnehmer, welcher das Leasingfahrzeug der Versicherungsgesellschaft, bei der er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, fälschlicherweise als gestohlen meldet, um sich hierdurch gegenüber dem Leasinggeber von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Leasingraten zu befreien (BGE 134 IV 210 E. 5.4). Das Merkmal der Stoffgleichheit ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt, denn die Bereicherung ist nicht aus einem andern als dem Opfervermögen erfolgt. Bereicherung und Schaden beruhen auf der gleichen Verfügung und der Vorteil geht zu Lasten des geschädigten Vermögens. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich in der Absicht gehandelt, sich gerade aus denjenigen Vermögenswerten zu bereichern, welche den getäuschten Anlegern entzogen wurden. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Deliktssumme nicht auf den nicht an die V.________ weitergeleiteten Betrag von rund USD 3 Millionen beschränkt, sondern auf den gesamten Anlagebetrag von USD 7,9 Millionen bezieht. Dass die Bereicherung und der vom Täuschungsopfer erlittene Schaden sich betragsmässig entsprechen, ist nicht notwendig. Das ergibt sich schon daraus, dass die Bereicherung nicht tatsächlich eingetreten sein, sondern lediglich beabsichtigt werden muss. Insoweit ist der Einwand des Beschwerdeführers, einem Totalverlust der Kundengelder könne gar keine Bereicherung entsprechen, unbehelflich. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, die Rückzahlungen an einzelne Kunden und die Provisionszahlungen an Vermittler hätten auf einem vertraglichen Anspruch beruht.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Schuldspruch der Falschbeurkundung wendet. Zunächst ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. In der Anklageschrift wird unter den im Anklagekomplex E.________/V.________ anzuwendenden Gesetzesbestimmungen einleitend auch Art. 251 Ziff. 1 (a)StGB aufgeführt (erstinstanzliches Urteil S. 43 [Anklageschrift]). Sodann wird der angeklagte Sachverhalt unter Ziff. 5.9 klar umrissen (erstinstanzliches Urteil S. 64 [Anklageschrift]). Dass dies unter dem Zwischentitel "Schneeballprinzip" erfolgt, ist ohne Bedeutung, soweit der Beschwerdeführer nur klar erkennen konnte, was ihm in diesem Punkt im Einzelnen vorgeworfen wird (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 128). Keine Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, dass die E.________ als Offshoregesellschaft nicht den Bestimmungen des Obligationenrechts untersteht. Denn dem E.________-Abschluss für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 2000 kommt unabhängig davon, dass eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung fehlt, erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 129 IV 130 E. 2.2). Unerheblich ist auch, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, ob die Bilanz und Erfolgsrechnung unterzeichnet sind, zumal die Erkennbarkeit des Ausstellers hievon nicht abhängt. Im Weiteren wird der Jahresrechnung eines Unternehmens aufgrund ihrer Bedeutung im Rechtsleben von der Rechtsprechung seit je erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Dies gilt auch für die von der Verwaltung aufgestellte, von der Kontrollstelle noch nicht geprüfte und von der Generalversammlung noch nicht abgenommene Bilanz, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (BGE 114 IV 32 E. 2a; 103 IV 23 E. 1b und c; vgl. auch BGE 120 IV 122 E. 5c/cc). Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Es kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 76 f.). Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, soweit sie die Vorteilsabsicht bejaht. Nach der Rechtsprechung genügt als Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 (a)StGB jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254 E. 5). Einen derartigen Vorteil stellt auch die Vermittlung eines falschen Bildes der wahren Vermögensverhältnisse durch Verschleierung der seit langem bestehenden Überschuldung der E.________ dar.
8.
8.1 In Bezug auf den Anklagekomplex "E.________ neu" bringt der Beschwerdeführer vor, die Darstellung des Sachverhalts sei in willkürlicher Weise unvollständig. Die Vorinstanz verschweige, dass mit allen Anlegern, deren Geld ab Mai 1999 nicht mehr in der vorgesehenen Weise habe platziert werden können, Rücksprache genommen worden sei. Mit dem Geschädigten B.B.________ sei vereinbart worden, dass er mit seinem Kapital an einem C.C.________-Konto teilnehme. Dabei sei dessen Anlagekapital gedeckt gewesen. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt die Annahme der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand sei erfüllt (Beschwerde S. 38 ff.).
8.2 Die kantonalen Instanzen erachten in diesem Komplex einzig den Fall B.B.________ als rechtsgenügend angeklagt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 130). Sie nehmen in tatsächlicher Hinsicht an, der Kunde habe im Februar 1999 gestützt auf eine Mandatsanfrage, insgesamt EUR 130'000.-- auf ein Konto der sich im Machtbereich des Beschwerdeführers befindenden E.________ überweisen lassen. Obwohl ab Juni 1999 keine Gelder mehr an die V.________ weitergeleitet worden seien, habe der Beschwerdeführer dem Kunden mit Schreiben vom 11. August 2000 wider besseres Wissen kundgetan, dass dessen Investitionskapital an der V.________-Anlage teilgenommen habe. Auf die daraufhin im September 2000 ausgesprochene Kündigung der Anlage durch den Kunden und seine weiteren an die B.________ und die A.________ gerichteten Schreiben habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Dadurch habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass er das Geld dem Kunden nicht zurückgeben, sondern es unrechtmässig für sich einbehalten und sich daran bereichern wolle. Dadurch habe er den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 79 f.; erstinstanzliches Urteil S. 238 ff.).
8.3 Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, den von ihm beanstandeten Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen. Inwiefern die gerügte Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sein soll, legt er nicht substanziiert dar. Er setzt sich dementsprechend auch nicht rechtsgenügend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, dass sie zumindest gedanklich eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festgesetzt und diese anschliessend nach Art. 68 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöht habe. Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren, zu welcher die Vorinstanz gelange, sei keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, sondern eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte. Die Gewichtung der einzelnen Taten sei bei dieser Vorgehensweise nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 41 f.). Ausserdem sei die Gesamtstrafe von 7 Jahren willkürlich hoch und sachlich nicht gerechtfertigt (Beschwerde S. 48). Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe einzelne Tatkomponenten unrichtig gewichtet. So sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang sie den im Vergleich zur ersten Instanz verminderten Deliktsbetrag zu seinen Gunsten gewürdigt habe (Beschwerde S. 42). Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der ersten Instanz abweichende rechtliche Würdigung im Anklagekomplex "E.________/V.________" als gewerbsmässiger Betrug statt als qualifizierte Veruntreuung zur Annahme eines höheren Verschuldens und zu einer höheren Strafe führen solle, da die Strafdrohung bei beiden Tatbeständen praktisch gleich laute. Auf der anderen Seite berücksichtige die Vorinstanz den gegenüber dem Urteil des Strafgerichts erfolgten Freispruch im Anklagekomplex "C.C.________" nicht zu seinen Gunsten (Beschwerde S. 42 f.). Ebenfalls lasse sie verschiedene entlastenden Faktoren ausser Acht, so insbesondere seine Bemühungen, die Sicherheit der Anlagen zu gewährleisten und die Kundengelder wieder zurückzuerlangen, und den Umstand, dass er sich auf eine ganze Reihe von Fachpersonen verlassen habe (Beschwerde S. 43 f.).
In Bezug auf die Würdigung der Täterkomponenten macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz setze sich, indem sie weitestgehend auf die Erwägungen des Strafgerichts verweise, nicht ernsthaft mit den massgeblichen Faktoren der Strafzumessung auseinander. Insbesondere berücksichtige sie den Umstand, dass die Vorstrafe weit zurückliege, im Gegensatz zur ersten Instanz lediglich in leichtem Masse zu seinen Gunsten. Das Urteil des Landgerichts Darmstadt datiere vom 17. Februar 1986 und beziehe sich auf Straftaten, die bis September 1983 begangen wurden. Gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. a und Abs. 7 StGB würden Urteile, welche eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren enthielten, nach Ablauf einer über die gerichtlich zugemessene Strafdauer folgenden Frist von 20 Jahren aus dem Strafregister entfernt und dürften dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Vorstrafe hätte ihm somit vom 17. Februar 2012 an, mithin in grosser zeitlicher Nähe zum angefochtenen Urteil, nicht mehr entgegengehalten werden dürfen. Ausserdem setze sich die Vorinstanz mit der Vorstrafe inhaltlich gar nicht auseinander (Beschwerde S. 45 ff.). Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle in willkürlicher Weise fest, er verfüge trotz der langjährigen festen Lebensgemeinschaft mit Y.________ über keine festen familiären Beziehungen. Desgleichen verneine sie nennenswerte gesundheitliche Beschwerden, obwohl er vor der ersten Instanz mehrfache Augenoperationen belegt habe. Die Vorinstanz verletze ihr Ermessen aber auch deshalb, weil sie sein hohes Alters von 69 Jahren im Urteilszeitpunkt bei der Prüfung einer erhöhten Strafempfindlichkeit auch nicht in leichtem Umfang strafmildernd berücksichtige (Beschwerde S. 47 f.).
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz gehe von einer Verfahrensdauer von 13 Jahren aus. Die letzten Einzahlungen von Anlegern, für welche er verurteilt worden sei, lägen 12 Jahre zurück. Dabei seien in der Zeit zwischen der Einvernahme vom 25. August 1997 und der Übernahme des Verfahrens durch das neu geschaffene BUR am 27. Juni 2000 kaum Untersuchungshandlungen ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz, es seien keine längeren Zeiträume zu verzeichnen, in welchen die Behörden untätig gewesen seien, sei daher aktenwidrig. Für alle angeklagten Fälle sei im Übrigen von einer sehr grossen Nähe des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung auszugehen. Die Herabsetzung der Einsatzstrafe von 7 Jahren um lediglich ein Jahr sei bei dieser Sachlage völlig unangemessen. Sie stehe auch in keinem Verhältnis zur Strafmilderung, die den Mitangeklagten Y.________ und Z.________ zugestanden worden sei, welche unter einer deutlich weniger langen Verfahrensdauer zu leiden gehabt hätten (Beschwerde S. 48 ff.).
9.2 Die Vorinstanz geht von einem schweren bis sehr schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Bei der Prüfung der Tatkomponenten nimmt sie an, die Vielzahl der mehrfach begangenen qualifizierten Delikte wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer habe über einen langen Zeitraum von 5 Jahren delinquiert und habe sich für die äusserst hohe Gesamtdeliktssumme von USD 10'392'456.-- sowie EUR 130'000.-- zu verantworten. Er sei immer als berufsmässiger Vermögensverwalter aufgetreten und habe dabei das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Kunden ausgenutzt. Auch wenn die Kunden und späteren Geschädigten es ihm nicht besonders schwer gemacht hätten, liege keine relevante Opfermitverantwortung vor. Die Verantwortungslosigkeit des Beschwerdeführers habe sich mit jedem weiterem Delikt vergrössert. Er habe grösstenteils mittäterschaftlich gehandelt, wobei er innerhalb des Zweierteams gegenüber der Mitangeklagten Y.________ jeweils die dominante Figur gewesen sei, indem er wichtige vertragliche Entscheidungen getroffen und für das Frontoffice zuständig gewesen sei. Ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers wirkten sich seine Beweggründe aus. Er habe ausnahmslos im eigenen bzw. im Interesse seiner Gesellschaften gehandelt. Die Motivation sei rein finanzieller Natur gewesen. Es habe keinerlei Notsituation bestanden. Der Beschwerdeführer habe stets die volle Entscheidungsfreiheit gehabt und es wäre ihm ein Leichtes gewesen, von seiner strafbaren Geschäftstätigkeit Abstand zu nehmen. Der gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges wirke sich verschuldenserhöhend aus. Er habe gerade im Anklagekomplex E.________/V.________ eine grössere kriminelle Energie bewiesen als bei den anderen Fällen, habe einen beträchtlichen Aufwand betrieben und sei die treibende Kraft im ganzen System gewesen. Schliesslich falle auch erschwerend ins Gewicht, dass er trotz dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert habe, habe er doch schon seit August 1997 gewusst, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung laufe (angefochtenes Urteil S. 87).
In Bezug auf die Täterkomponenten verweist die Vorinstanz zunächst auf die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 1986, wobei sie annimmt, es könne nur in leichtem Masse berücksichtigt werden, dass diese lange Zeit zurückliege. Ferner nimmt sie an, der Beschwerdeführer verfüge weder über feste familiäre Beziehungen noch treffe ihn eine besondere Unterstützungspflicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit verneint sie. Ohne Berücksichtigung der Strafmilderung wegen der seit der Tat verstrichenen Zeit und der Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung der Strafmilderung von Art. 64 al. 8 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) setzt sie die Strafe sodann um 2 Jahre herab. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt sie mit einem weiteren Strafabzug von einem Jahr (angefochtenes Urteil S. 87 ff.).
9.3 Gemäss Art. 63 aStGB (Art. 47 Abs. 1 StGB) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 50 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 68 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
9.4 Das angefochtene Urteil hält auch im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung einer Strafmilderung und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots festsetzt. Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass die Vorinstanz nicht in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe gedanklich für die schwerste Tat festsetzt und insofern nicht dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodisch korrekten Vorgehen folgt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich dies zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.1). Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht angibt, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung trägt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ausserdem handelt es sich im vorliegenden Verfahren um einen umfangreichen Fall von betrügerischen Anlagegeschäften, der zwar in verschiedene, zeitlich aufeinander folgende Komplexe unterteilt ist, welcher aber hinsichtlich sämtlicher Bereiche, die sich qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Bestimmungen des Vermögensstrafrechts zu beurteilen ist. Insofern lässt sich nicht ohne Weiteres die schwerste Tat bestimmen, für welche eine Einsatzstrafe festgesetzt werden kann.
In Bezug auf die Deliktssumme weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Gesamtdeliktsbetrag von USD 10'392'456.-- und EUR 130'000.-- gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um ca. USD 300'000.-- und EUR 213'000.-- deutlich reduziert hat. Die Vorinstanz verzichtet indes auf eine Herabsetzung der Strafe. Dies erweckt angesichts des immer noch beträchtlichen Deliktsbetrages und der langen Zeitdauer der deliktischen Tätigkeit keine Bedenken. Im Übrigen verweist die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer im Anklagekomplex E.________/V.________ gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich der Falschbeurkundung, begangen zum Zweck der Konkursvermeidung und damit zur weiteren Täuschung der Anleger, schuldig gesprochen wurde, so dass die Verminderung der Deliktssumme kompensiert wird (angefochtenes Urteil S. 88).
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz annimmt, das Verschulden wiege aufgrund der Würdigung des Sachverhalts als gewerbsmässiger Betrug noch schwerer, was sich aus der höheren aufgewendeten kriminellen Energie ergibt (angefochtenes Urteil S. 88). Dass die Vorinstanz den Freispruch im Anklagekomplex "C.C.________" nicht ausdrücklich erwähnt, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang. Im Übrigen muss sich der zusätzliche Freispruch nicht zwingend in einer Reduktion der Strafe niederschlagen, da auch das BUR im kantonalen Verfahren Appellation erklärt hat und die Vorinstanz insofern nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden war.
Schliesslich trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Bemühungen des Beschwerdeführers, die Kundengelder zurückzuerlangen, nicht gewürdigt hat. Die Vorinstanz weist eigens auf dessen Bestrebungen im Rahmen der Anklagekomplexe "K.________" und "P.________" hin, den Schaden zu begrenzen. In den späteren Anlagen sei dies jedoch kaum mehr der Fall gewesen (angefochtenes Urteil S. 88; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 270). Den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich mit Fachleuten umgeben hat, würdigt die Vorinstanz zutreffend nicht als schuldmindernd, zumal der strafrechtliche Vorwurf darin besteht, dass er entweder betrügerisch Kunden zu schädigenden Anlagen bewegt oder aber die von ihnen einbezahlten Gelder unrechtmässig verwendet hat, wofür er sich nicht auf Fachkenntnisse anderer Personen, auf die er angeblich vertraut hat, berufen kann.
Unbehelflich ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer die Gewichtung der Täterkomponenten kritisiert. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorstrafe aus einem früheren Verfahren in Deutschland, dem ebenfalls ein Anlagebetrug zugrunde lag, berücksichtigt. Zwar trifft zu, dass dem Betroffenen gemäss Art. 369 Abs. 1 lit. a und Abs. 7 StGB aus dem Strafregister entfernte Strafen nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (vgl. hiezu BGE 135 IV 87 E. 2.3 f.). Doch war das Urteil des Landgerichts Darmstadt/D vom 17. Februar 1986 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils unbestrittenermassen nicht aus dem Strafregister gelöscht. Noch im Rahmen des Ermessens liegt darüber hinaus auch die Auffassung der Vorinstanz, es könne nur in leichtem Masse berücksichtigt werden, dass die Vorstrafe lange zurückliege (angefochtenes Urteil S. 88). Dem lässt sich jedenfalls insofern nichts entgegenhalten, als das Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer zu insgesamt 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 270 f.), ihn nicht davon abzuhalten vermochte, bereits ab Ende 1994 wieder in demselben Bereich straffällig zu werden.
Keinen Bedenken begegnet auch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligt. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_169/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.4; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1 und 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). Solche aussergewöhnlichen Umstände werden von den kantonalen Instanzen zu Recht verneint. Insbesondere kommt der Lebensgemeinschaft mit der Mitangeklagten Y.________ in diesem Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Alter von 69 Jahren beruft. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung ein fortgeschrittenes Alter im Rahmen der Strafempfindlichkeit Bedeutung erlangen kann (vgl. BGE 92 IV 201 E. Id). Indes ist nicht von vornherein evident, inwiefern ein betagter Verurteilter durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen werden soll, als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung, sofern nicht zusätzlich erhebliche gesundheitliche Beschwerden vorliegen (HANS WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 47 N 119). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit hat das Bundesgericht etwa bei einem im Urteilszeitpunkt 75-jährigen Mann angenommen, der zusätzlich unter Herzproblemen litt (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 3.5.3; vgl. auch Urteil des Kassationshofs 6S.163/2005 E. 2.1 vom 26. Oktober 2005 [keine wesentliche Strafreduktion]), nicht hingegen bei einem beinahe 70-jährigen Straftäter ohne nennenswerte gesundheitliche Beschwerden (Urteil des Kassationshofs 6S.2/2006 vom 7. März 2006 E. 1.2, vgl. auch die Urteile 6P.152/2005 vom 15. Februar 2006 E. 8.2; 6B_14/2007 vom 17. April 2007 E. 6.4; 6P.6/2002 vom 16. April 2002 E. II/2d und 6P.118/2006 vom 5. Februar 2007 E. 5.3). Im zu beurteilenden Fall sind keine aussergewöhnliche Umstände erkennbar. Die Vorinstanz durfte daher eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen.
Schliesslich verstösst das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Gewichtung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gegen Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt an, die Verfahrensdauer von 13 Jahren sei sehr lang. Sie kommt aber in Anbetracht der Komplexität des Falles mit einem Aktenumfang von rund 1'200 Bundesordnern zum Schluss, trotz dieser langen Verfahrensdauer seien bei den einzelnen Verfahrensabschnitten keine längeren Zeiträume ersichtlich, während welcher die Behörden untätig gewesen seien. Dennoch erachtet sie die Verfahrensdauer als um ein Jahr zu lange, wofür sie einen Abzug von einem Jahr vornimmt. Die Nähe des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diesem Umstand ist im Rahmen der Strafmilderung nach Art. 64 Abs. 5 aStGB (Art. 48 lit. e StGB) Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2 mit Hinweisen), was die Vorinstanz ausreichend getan hat.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht.
10.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Bei diesem Ergebnis entfällt auch die Grundlage für eine Aufhebung der von den kantonalen Instanzen angeordneten Verfügungsbeschränkungen.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschien (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog