BGer 8C_762/2011 |
BGer 8C_762/2011 vom 23.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_762/2011
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Urteil vom 23. August 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 7. September 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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G.________ war seit 18. April 2005 als Bauarbeiter für die M.________ AG, Bauunternehmung, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Mai 2008 streifte er beim Fahren mit einem mobilen Fahrmischer einen Kleinbagger und wurde durch den Aufprall aus dem Fahrzeug geschleudert (Unfallmeldung vom 6. Juni 2008). Dabei zog er sich einen kranialen Keilbruch L1 zu (Bericht des Spitals X.________ vom 2. Juni 2008). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. August 2010 ein und sprach G.________ eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu, verneinte jedoch einen Rentenanspruch. Daran hielt sie auf Einsprache hin unter Hinweis auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9,37 % fest (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2011).
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B.
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Gegen diesen Einspracheentscheid liess G.________ am 14. Februar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erheben. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 stellte er unter Hinweis auf die am 27. Mai 2011 ergangene, rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle Glarus, welcher ein Invaliditätsgrad von 11 % zugrunde liegt, den Antrag, die Akten der IV-Stelle seien beizuziehen und es sei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Nach Beizug der IV-Akten wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 7. September 2011).
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C.
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G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Der Eingabe liegen eine Arbeitgeberbescheinigung der M.________ AG zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 6. Juli 2010 und zwei Zusatzvereinbarungen zum Landesmantelvertrag 2008 für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 11. September und 7. November 2009 bei.
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Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das kantonale Gericht habe im vorinstanzlichen Verfahren die IV-Akten beigezogen, ohne ihn in der Folge über deren Eingang zu informieren und zu einer Stellungnahme einzuladen. Das Feststellungsblatt der IV-Stelle, welches am 27. Mai 2011 letztmals aktualisiert worden sei und worauf sich die Vorinstanz beziehe, habe er nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstmals gesehen.
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2.1 Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Schriftenwechsels nach Beizug der IV-Akten mit der Begründung ab, es würden sich aus diesen Unterlagen keine neuen rechtserheblichen Tatsachen ergeben.
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2.2
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2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
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2.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Führt die Rückweisung allerdings zu einem formalistischen Leerlauf, ist davon selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
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Das Akteneinsichtsrecht im Besonderen bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389).
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2.3
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2.3.1 Indem das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die IV-Akten gewährte, beging es eine nicht unerhebliche Gehörsverletzung. Die Begründung der Vorinstanz, dass die beigezogenen Akten den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermöchten, ist dabei unbehelflich (E. 2.2.2 hiervor). Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird auf die IV-Akten eingegangen und namentlich unter Hinweis auf ein zuletzt am 27. Mai 2011 aktualisiertes, dem Beschwerdeführer damals noch nicht bekanntes Feststellungsblatt der IV-Stelle dargelegt, wie Letztere das Valideneinkommen ermittelt hat und weshalb der Versicherte aus der Sicht des kantonalen Gerichts aus diesem - von der Berechnung der SUVA abweichenden - hypothetischen Verdienst im Gesundheitsfall nichts für sich ableiten kann.
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2.3.2 Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz ist indessen im Sinne einer Heilung des Mangels abzusehen, da das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist, der Beschwerdeführer somit jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügen kann (E. 1.2 hiervor), und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Materiell streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Valideneinkommen. Unbestritten - und für das Bundesgericht daher verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) - sind demgegenüber letztinstanzlich die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Bestimmung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer mit der Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Invalideneinkommen; von der SUVA für das Jahr 2010 auf Fr. 55'744.- beziffert). Im Prozess vor Bundesgericht nicht mehr angefochten ist im Übrigen die Höhe der Integritätsentschädigung.
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4.1 Gestützt auf die Angaben der M.________ AG vom 14. September 2009 legt die Vorinstanz der Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr 2009 einen Stundenlohn von Fr. 26.65 (zuzüglich 8,3 % für den 13. Monatslohn) zugrunde. In Berücksichtigung eines auf 0,9 % festgesetzten Teuerungsausgleichs und bei einer branchenüblichen Arbeitszeit von 2112 Jahresstunden (Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008 - 2010 vom 14. April 2008 [LMV 2008]) ermittelt sie - in Übereinstimmung mit der SUVA - einen Validenlohn von Fr. 61'505.-. Das kantonale Gericht vertritt die Auffassung, das der Verfügung der Invalidenversicherung vom 27. Mai 2011 zugrunde liegende Valideneinkommen von Fr. 62'923.- sei nur deshalb höher ausgefallen, weil diese auf die Angaben der M.________ AG im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2009 abstelle und mithin davon ausgehe, der Beschwerdeführer hätte - wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens - weiterhin 45 Stunden pro Woche gearbeitet. Da jedoch der Versicherte selbst anführe, dass die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden relevant sei und die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb der M.________ AG gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Januar 2009 lediglich 40,5 Stunden betrage, sei die Annahme der SUVA, wonach die Jahresarbeitszeit 2112 Stunden betrage, nicht zu beanstanden.
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4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die Version der SUVA vorgezogen, ohne den Ursachen der unterschiedlichen Angaben der M.________ AG betreffend Wochenarbeitsstunden nachzugehen, was sachlich unbegründet, mithin willkürlich sei. Da ein rentensensibler Bereich zu beurteilen gewesen sei, habe das kantonale Gericht die aktenkundigen Varianten der Bemessung des Valideneinkommens (Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden nach LMV 2008 gemäss SUVA bzw. 2160 Stunden [48 Wochen à 45 Stunden] gemäss IV) eingehend prüfen, den Gründen für die Differenz nachgehen und nötigenfalls weitere Ermittlungen vornehmen müssen. Es treffe entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht zu, dass er in seiner kantonalen Beschwerdeschrift angegeben habe, es sei auf die gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden abzustellen. Er habe einzig dargelegt, dass die im Anwendungsbereich des LMV 2008 geltende Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden unbestritten sei. Damit sei aber weder bestätigt worden, dass die Jahresstundenzahl des Versicherten nur 2112 Stunden betrage, noch habe er ausgeführt, es sei auf die 2112 Stunden abzustellen. Zudem hätte selbst eine Anerkennung durch den Beschwerdeführer die SUVA und das kantonale Gericht nicht davon entbunden, der Differenz in den Angaben der Arbeitgeberin nachzugehen.
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4.2.1 Unter den gegebenen Umständen kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz den unterschiedlichen Angaben der Arbeitgeberin hätte nachgehen müssen. Denn die auf ein höheres Valideneinkommen abzielenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vorinstanzliche Ergebnis in Zweifel zu ziehen, wie sich nachfolgend zeigt.
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4.2.1.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die im Arbeitsvertrag vom 24. März 2005 und in der Arbeitgeberbescheinigung der M.________ AG zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 6. Juli 2010 angegebene Normalarbeitszeit von 40 bis 45 Wochenstunden ("gemäss GAV") eine über 2112 Stunden liegende Jahresarbeitszeit geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz angenommene wöchentliche Arbeitszeit von 40,5 Stunden liegt im genannten Rahmen; für darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden vermag der Beschwerdeführer keine Belege zu liefern. Daher muss nicht beantwortet werden, ob die letztinstanzlich erstmals zu den Akten gereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 6. Juli 2010 gemäss dem in Art. 99 Abs. 1 BGG stipulierten - auch in Verfahren betreffend die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geltenden (BGE 135 V 194) - Novenverbot im vorliegenden Prozess überhaupt zu berücksichtigen ist. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine höhere Jahresstundenzahl, vielmehr hat der Versicherte im Jahr vor dem Unfall (Lohnauszüge von 29. Mai 2007 bis 28. Mai 2008) lediglich 1848 (tatsächliche) Stunden gearbeitet. Sein abstrakt gehaltenes Vorbringen, im System des LMV sei die Möglichkeit, Überstunden zu leisten, ausdrücklich vorgesehen, ist unbehelflich.
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4.2.1.2 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, es sei auf die im Rahmen des LMV 2008 von den Sozialpartnern per 1. Januar 2010 verbindlich vereinbarte Lohnerhöhung von 1 % statt auf die von der SUVA berücksichtigte Nominallohnentwicklung von 0,9 % abzustellen. Dieses Vorbringen braucht nicht geprüft zu werden, da selbst in Beachtung einer Lohnerhöhung von 1 % ein Valideneinkommen von Fr. 61'566.- (Fr. 26.65 + 8,3 % + 1 % x 2112) und folglich im Vergleich zum Invalideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9,46 %, bzw. abgerundet 9 % (BGE 130 V 121), resultieren würde.
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4.2.1.3 Der Hinweis des Versicherten, die gemäss IK-Auszug vor dem Unfall erzielten Löhne verdeutlichten, dass er vor dem Unfall aus verschiedenen Gründen (wegen Überstunden und Samstagsarbeit) mehr verdienen würde als von der SUVA angenommen, wird in unsubstanziierter Weise vorgetragen. Daher ist nicht näher darauf einzugehen.
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4.2.1.4 Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der durch die M.________ AG für das Jahr 2009 berechnete mutmassliche Verdienst von Fr. 59'793.- (bzw. indexiert per 2010 Fr. 60'331.-) unter dem durch die SUVA ermittelten Valideneinkommen liegt. Die Unfallversicherung stellte zugunsten des Beschwerdeführers auf die gemäss LMV 2008 geltende Jahresstundenzahl ab und berechnete so ein Einkommen von Fr. 60'956.- für das Jahr 2009 (2112 x Fr. 26.65 + 8,3 %), bzw. indexiert für das Jahr 2010 von Fr. 61'505.-. Gemäss kantonalem Gericht soll das von der IV-Stelle errechnete, indexierte Valideneinkommen von Fr. 62'923.- in Übereinstimmung mit der SUVA auf einem Stundenlohn von Fr. 26.65, einem 8,3%igen Aufschlag für den 13. Monatslohn sowie auf einem Teuerungszuschlag von 0,9 % beruhen. Es nimmt an, dass die IV-Stelle den so ermittelten Stundenlohn von Fr. 29.13 mit 45 (Wochenstunden) und 48 (Arbeitswochen) multiplizierte. Diese Berechnungsweise führt allerdings zu einem leicht abweichenden Jahresverdienst (Fr. 62'920.80). Zudem erscheint es unwahrscheinlich, dass die IV-Stelle mit Blick auf einen klar ausgewiesenen Ferienanspruch von fünf Wochen dennoch von 48 Arbeitswochen ausgegangen ist. Das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen könnte auch auf der Multiplikation des Basis-Stundenlohnes von Fr. 26.65 mit den Faktoren 45 (Wochenstunden) und 52 (Wochen) (Fr. 26.65 x 45 x 52 = Fr. 62'361.-; indexiert: Fr. 62'923.-) beruhen. Der Annahme der Vorinstanz, wonach das Valideneinkommen im IV-Verfahren nur höher ausgefallen sei, weil die IV-Stelle davon ausgegangen sei, dass der Versicherte weiterhin 45 Stunden pro Woche gearbeitet hätte, kann nicht gefolgt werden. Letztlich bleibt unklar, wie die IV-Stelle das Valideneinkommen ermittelte. Da sich aus den IV-Akten insgesamt keine Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Bemessung durch die SUVA ergeben, erübrigen sich allerdings Weiterungen.
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4.3 Sowohl bei der vorinstanzlichen Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 61'505.- als auch bei einem unter Berücksichtigung einer 1 %igen Lohnerhöhung auf Fr. 61'566.- zu beziffernden Valideneinkommen (E. 4.2.1.2) resultiert - verglichen mit dem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 55'744.- - ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9,37 % bzw. 9,46 %, welcher in beiden Fällen auf 9 % abzurunden ist, womit die SUVA im Ergebnis einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. August 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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