BGer 1C_340/2012 |
BGer 1C_340/2012 vom 30.08.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_340/2012
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Urteil vom 30. August 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Erleichterte Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Mai 2012.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die Nichtgewährung der erleichterten Einbürgerung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob;
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dass dessen Abteilung III die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2012 abgewiesen hat;
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dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Juli (Postaufgabe: 10. Juli) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit Eingabe vom 15. August 2012 ergänzt hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde und deren Ergänzung daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist (so auch gemäss Schreiben vom 17. Juli 2012), nicht zu genügen vermögen;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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