BGer 5A_634/2012
 
BGer 5A_634/2012 vom 04.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_634/2012
Urteil vom 4. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Abweisung einer Berufung des Beschwerdeführers) einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates Zürich (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den - durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ erfolgten - Entzug seines Rechts auf persönlichen Verkehr mit seinen 2001 und 2002 geborenen, auf Grund des Scheidungsurteils unter der elterlichen Sorge der geschiedenen Ehefrau - Beschwerdegegnerin - stehenden Kindern S.________ und T.________) bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer verbüsse wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter U.________ und wegen Drohungen sowie Tätlichkeiten gegen die Beschwerdegegnerin eine siebenjährige Freiheitsstrafe, die im vorausgegangenen Obergerichtsurteil vorgesehenen begleiteten Besuche im Gefängnis hätten nicht durchgeführt werden können, gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bestehe bei Weiterführung des Besuchsrechts die Gefahr eines Missbrauchs von T.________, zumal der Beschwerdeführer, der an paranoider Schizophrenie und an Pädophilie leide, nicht krankheitseinsichtig sei und daher jegliche Psychotherapie und medikamentöse Behandlung verweigere, wegen Rückfallgefahr könne er auch nicht vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auseinander, insbesondere lasse er unbestritten, dass die Durchführung des Besuchsrechts an seiner (völlig ungerechtfertigten) Forderung scheitere, wonach er die Begleitperson im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts bestimme, der Entzug des Besuchsrechts sei in Anbetracht dieser Umstände zu Recht erfolgt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann