BGer 2C_849/2012 |
BGer 2C_849/2012 vom 12.09.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_849/2012
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Urteil vom 12. September 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012, welches eine Beschwerde des 1979 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen X.________ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abwies,
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in die Eingabe von X.________ vom 7. September 2012, die er als fristwahrende Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts versteht und womit er um einen Aufschub von 20 Tagen bittet, "um einen neuen kompetenten Anwalt zu finden, der diesen komplexen Fall übernimmt",
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter am 9. Juli 2012 eröffnet wurde und mithin die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Friststillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 9. September 2012 abgelaufen ist,
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dass innert der Beschwerdefrist eine Rechtsschrift einzureichen ist, die die Rechtsbegehren und deren Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG),
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dass sich die Eingabe vom 7. September 2012 als blosse Beschwerdeanmeldung erweist und keinen Antrag und namentlich keine Begründung enthält,
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dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und dem Begehren des Beschwerdeführers um Aufschub, d.h. um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung nicht entsprochen werden kann,
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dass damit auf die Beschwerde wegen Fehlens jeglicher Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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