BGer 2C_870/2012
 
BGer 2C_870/2012 vom 14.09.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_870/2012
Urteil vom 14. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Cinthia Sedo,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. Juli 2012.
Erwägungen:
1.
Die 1979 geborene brasilianische Staatsangehörige X.________ heiratete am 25. Juni 2007 einen Schweizer Bürger, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im August 2009 gab das Ehepaar die Wohngemeinschaft auf; Grund dafür war, dass der Ehemann eine Beziehung zu einer jüngeren Brasilianerin aufgenommen hatte, welche am 22. September 2009 einen gemeinsamen Sohn gebar. Bei dieser Ausgangslage lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Januar 2011 eine weitere Bewilligungsverlängerung ab; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und setze eine Ausreisefrist an. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen deren Rekursentscheid vom 29. März 2012 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist wurde neu auf Ende Oktober 2012 angesetzt.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, es seien die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2011 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und es sei ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Besondere Begründungsanforderungen gelten für Sachverhaltsrügen: An die (für den Ausgang des Verfahrens erheblichen) tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanzen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); diese Rügen müssen den strengen Vorgaben von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf Indizien, namentlich auf mehrere zu verschiedenen Zeitpunkten gemachte Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, festgehalten, dass die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten; die Trennung sei im August 2009 erfolgt, zu einem erneuten Zusammenleben sei es - höchsten - für rund zwei bis drei Monate zu Beginn des Jahres 2011 gekommen; möglich sei auch, dass der Ehemann eine gewisse Zeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter seines Kindes hin und her gerissen war. Die Beschwerdeführer begnügt sich damit, einen anderen Sachverhalt zu behaupten; sie tut dies rein appellatorisch und zeigt jedenfalls nicht in einer der diesbezüglichen Begründungspflicht genügenden Weise auf, inwiefern die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass bei diesem Sachverhalt die Anspruchsnorm von Art. 42 Abs. 1 AuG, die grundsätzlich ein Zusammenwohnen erfordert, nicht angerufen werden könne; sodann fehle es am zeitlichen Erfordernis (Ehegemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben) für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Was Art. 49 AuG betrifft, der bei Vorliegen wichtiger Gründe erlaubt, auf das Erfordernis des Zusammenwohnens zu verzichten, hat das Verwaltungsgericht sodann dargelegt, dass ein Ausländer sich regelmässig nicht auf das Modell eines "living apart together" berufen könne; eine Ausnahme von dieser Regel und überhaupt die Annahme einer trotz Trennung intakten Ehegemeinschaft komme jedenfalls vorliegend nicht in Betracht, wo der Beschwerdeführer mit einer anderen Frau eine Beziehung eingegangen sei und ein Kind habe, was überhaupt erst die Aufgabe der Wohngemeinschaft herbeiführte. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu behaupten, sie lebte mit ihrem Ehemann seit anfangs 2011 das Ehemodell "living apart together", ohne dies zu substantiieren und ohne auf die diesbezüglichen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Sie kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise nach.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Feller