BGer 9C_625/2012 |
BGer 9C_625/2012 vom 01.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_625/2012
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Urteil vom 1. Oktober 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
K.________,
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vertreten durch Herr und Frau X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinde Embrach
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Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach,
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Beschwerdegegnerin,
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Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2012 betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz erwogen hat, eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Krankheits- und Behinderungskosten auf den Maximalbeitrag von Fr. 90'000.- gestützt auf Art. 3d Abs. 2bis aELG und Art. 14 Abs. 5 ELG in Verbindung mit § 9 des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1991 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz [ZLG]; LS 831.3) in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung werde nur denjenigen Personen zugestanden, welche vor Erreichen des AHV-Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder Unfallversicherung bezogen haben, was bei der Beschwerdeführerin (unbestrittenerweise) nicht der Fall ist, weshalb eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Kosten über Fr. 25'000.- hinaus (von Gesetzes wegen) ausser Betracht fällt und offen bleiben kann, wie hoch der tatsächliche Erwerbsausfall von F.________ ist, welche die Pflegeleistungen erbringt,
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dass die Beschwerdeführerin zwar im Zusammenhang mit den ihrer Auffassung nach ungenügenden bzw. zu spät vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen ihren Unwillen über das Vorgehen der Durchführungsstelle zum Ausdruck bringt, es dabei aber unterlässt, sich mit dieser für die angefochtene Entscheidung massgeblichen Erwägung überhaupt auseinanderzusetzen, vielmehr gänzlich aus den Augen verliert, dass sie das nach der für die Gerichte verbindlichen bundesgesetzlichen Regelung (Art. 190 BV) Mögliche zugesprochen erhalten hat, weshalb - bei allem Verständnis für die schwierige und belastende Situation, in der sich ihre Angehörigen seit vielen Jahren befinden - ihre Kritik unbehelflich, weil nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
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dass im Weiteren die sinngemäss erhobene Rüge der Rechtsverweigerung durch unterlassene Abklärungen ab dem Jahre 1999 offensichtlich nicht hinreichend substanziiert ist, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin solches schon im Verfahren 8C_773/2008 vorgetragen hatte, das Bundesgericht aber im Urteil vom 11. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eingetreten war, soweit damit ein Anspruch bereits ab dem Jahr 1999 geltend gemacht wurde,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher insgesamt den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass schliesslich das Bundesgericht im Urteil vom 11. Februar 2009 festgehalten hat, dass der Anspruch ab 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Bülach, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein
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