BGer 1C_170/2012
 
BGer 1C_170/2012 vom 08.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_170/2012
Verfügung vom 8. Oktober 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
2. Y.________,
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Schwager,
gegen
Politische Gemeinde St. Gallen, vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Änderung Gestaltungsplan Webersbleiche,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2012.
In Erwägung,
dass die X.________ AG und Mitbeteiligte ihre am 23. März 2012 betreffend Änderung des Gestaltungsplans Z.________ erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 zurückgezogen haben;
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_170/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde St. Gallen, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp