BGer 5A_746/2012
 
BGer 5A_746/2012 vom 15.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_746/2012
Urteil vom 15. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schlatter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2012.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 23. März 2012 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Bonstetten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2011. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde vom 12. Oktober 2012 an das Bundesgericht. Er ersucht sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Wer eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift darlegen, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.2 Das Obergericht hat sich in seiner ausführlichen Begründung, auf die verwiesen werden kann, mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorbringen befasst und hat im Zusammenhang mit der Rüge offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts im Sinn von Art. 320 lit. b ZPO erwogen, es liege keine behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Überdies habe die Vorinstanz auch das Recht nicht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft darlegen können, dass seine Einwendungen die Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften und der Beschwerdegegnerin deshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht zu erteilen wäre. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
2.3 Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, in der Beschwerde appellatorisch verschiedene, für ihn günstige, aber von der Vorinstanz nicht festgestellte Tatsachen aufzuzählen, ohne aber anhand der ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz klar darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts verneint und damit Art. 320 lit. b ZPO verletzt hat. Zudem wird in keiner Weise erörtert, inwiefern eine andere Gesetzesbestimmung bzw. das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden sein könnte.
3.
Da die Begründung den genannten Anforderungen (E. 2.1) nicht entspricht, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden