BGer 8C_1/2012
 
BGer 8C_1/2012 vom 18.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_1/2012
Urteil vom 18. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführer,
gegen
Metzger-Versicherungen Genossenschaft, Irisstrasse 9, 8032 Zürich, vertreten durch
Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a M.________ (vormals U.________), geboren 1976, war als Hilfsmetzger der Metzgerei K.________ bei der Metzger-Versicherungen Genossenschaft (nachfolgend: Metzger-Versicherung oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. November 2004, sprach diese dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus dem Unfall vom 26. Februar 1999 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % sowie mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 22 % zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. November 2006 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 4. November 2004 aufhob und die Sache an die Metzger-Versicherung zurückwies, "damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung neu verfüge" (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig verneinte das kantonale Gericht in den Erwägungen die Unfalladäquanz und somit eine Leistungspflicht nach UVG hinsichtlich der in der Folge des Ereignisses vom 26. Februar 1999 geklagten psychogenen Beeinträchtigungen. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid letztinstanzlich mit Urteil U 30/07 vom 10. Dezember 2007.
A.b Nach Einholung eines hüftchirurgischen Gutachtens der Klinik Y.________ vom 9. Juli 2008 (nachfolgend: Gutachten Y.________) und weiteren Abklärungen stellte die Metzger-Versicherung sämtliche Leistungen per 31. Januar 2009 ein (Verfügung vom 20. Januar 2009) und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. März 2009 am verfügten folgenlosen Fallabschluss fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die Metzger-Versicherung sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu gewähren; eventualiter "seien weitere Abklärungen medizinischer Art gerichtlich zu tätigen" oder zur Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz "anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde vom 7. Februar 2005 einzuräumen." Zudem ersucht M.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
Während die Metzger-Versicherung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Das Bundesgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Verfügung vom 1. Juni 2012 mangels Bedürftigkeit abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1 mit Hinweis). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde allen sich stellenden Fragen nachzugehen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid sowie im Rückweisungsentscheid vom 30. November 2006 die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2) und zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Hinweise zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zur Mitwirkungspflicht der Parteien und zu den Folgen der Beweislosigkeit (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen) sowie zur Beweislast des Unfallversicherers bei anspruchsaufhebenden Tatsachen (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
3.
Das Bundesgericht fällte das Urteil U 30/07 vom 10. Dezember 2007 vor Inkrafttreten der mit BGE 137 V 314 am 18. Juli 2011 eingeleiteten Praxisänderung (betreffend reformatio in peius bei Rückweisungsentscheiden). Durch den vom Bundesgericht am 10. Dezember 2007 bestätigten vorinstanzlichen Entscheid vom 30. November 2006 (Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. November 2004 und Rückweisung der Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie Neuverfügung über den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die Metzger-Versicherung) wurde das Verfahren in den Zustand vor Erlass der Verfügung vom 22. Oktober 2004 zurückversetzt (BGE 137 V 314 E. 3.1 S. 318), mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ursprünglich mit Wirkung ab 1. April 2004 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hatte. Somit blieb es nach der mit Urteil U 30/07 vom 10. Dezember 2007 letztinstanzlich bestätigten Rückweisung bei der Aufhebung des damaligen Einspracheentscheides vom 4. November 2004. Die hiegegen im ersten Rechtsgang erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2005 ist längst abschliessend beurteilt, so dass es am Objekt des angestrebten Beschwerderückzuges gemäss Antrag Ziffer 4 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Dezember 2011 fehlt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Die Metzger-Versicherung hat auf eine Rückforderung der - infolge der nachträglichen Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid vom 22. Oktober und 4. November 2004 - ohne Rechtsgrund ausbezahlten Integritätsentschädigung verzichtet (Einspracheentscheid vom 11. März 2009 S. 2). Gemäss angefochtenem Entscheid gilt dies auch für die während der Periode vom 1. April 2004 bis 31. Januar 2009 ausbezahlte Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer mit dem beantragten Beschwerderückzug (vgl. hievor E. 3 i.f.) die Rechtsbeständigkeit der ursprünglich zugesprochenen und ausbezahlten, dann aber auf dem Rechtsweg aufgehobenen Langfristleistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) anbegehrte, ist darauf hinsichtlich des Verzichts auf die Rückforderung der bis 31. Januar 2009 erbrachten Leistungen nicht einzutreten.
5.
Die Vorinstanz hat gemäss angefochtenem Entscheid die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten psychogenen Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 1999 bereits im ersten Rechtsgang unbestritten verneint.
6.
Strittig ist demgegenüber, ob die über den folgenlosen Fallabschluss per 31. Januar 2009 hinaus geklagten rechtsseitigen Hüftbeschwerden in einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Februar 1999 stehen. Das kantonale Gericht hat diese Frage gestützt auf die nach dem ersten Rechtsgang getätigten zusätzlichen medizinischen Abklärungen verneint. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Auffassung, aus der gesamten medizinischen Aktenlage lasse sich auch unter Berücksichtigung der neuen Abklärungsergebnisse nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass der Unfall vom 26. Februar 1999 - angesichts der damaligen Traumatisierung des bis dahin stummen Vorzustandes - per 31. Januar 2009 jede kausale Bedeutung hinsichtlich der Hüftschmerzen verloren habe.
7.
7.1 Laut angefochtenem Entscheid ist die Impingement-Symptomatik weder ganz noch teilweise auf den Unfall zurückzuführen. Die direkten Folgen der Hüftkontusion waren praxisgemäss spätestens drei Monate nach dem Unfall abgeklungen. Auch die Gutachter der Klinik Y.________ vertraten die Überzeugung, dass die unmittelbaren Beeinträchtigungen seitens der unfallkausalen Beckenkontusion rechts, der Kniegelenkskontusion rechts und der Schädelkontusion - zumindest bis zum Zeitpunkt der Begutachtung - ohne Residuen folgenlos abgeheilt waren. Nach den begutachtenden Fachärzten kann ein femoroazetabuläres Impingement symptomatisch oder asymptomatisch verlaufen, ohne dass vorausgesagt werden könne, wann die Beschwerden auftreten würden. Der Versicherte habe seit seiner Geburt beziehungsweise seit dem Wachstum - offenbar bis zum Unfall asymptomatisch - an einer ausgereiften Taillierungsstörung des Kopf/ Schenkelhalsüberganges gelitten. Dies habe zu einem Labrumriss anterior/superior der rechten Hüfte geführt. Im Ergänzungsbericht der Klinik Y.________ vom 30. September 2008 legten die Gutachter dar, dass als Auslöser eines symptomatischen Verlaufs auch "Tätigkeiten mit längerem Sitzen [oder] professionelles Radfahren" in Frage komme. Mit Blick auf diese medizinische Beurteilung verneinte das kantonale Gericht eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers, weil praxisgemäss ein Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Zufallsanlass erscheine, wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 27, 8C_380/2011 E. 4.2.1. und 4.2.2 mit Hinweisen).
7.2 Dass aufgrund der pathologischen Verhältnisse an der rechten Hüfte aus medizinischer Sicht ein Zufallsanlass zur Aktivierung der Symptomatik ausreichte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Weder vermag er sich auf gegenteilige, medizinisch begründete Beurteilungen zu berufen, noch setzt er sich mit der genannten Rechtsprechung auseinander. Stattdessen wendet er ein, nach zehnjähriger Leistungsgewährung und verschiedenen aktenkundigen fachärztlichen Gutachten, welche die Unfallkausalität bejahten, seien an den Beweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung hohe Anforderungen zu stellen. Diese Argumentation verkennt, dass es bei der beanstandeten vorinstanzlichen Begründung nicht um den Beweis des Erreichens des Status quo sine beziehungsweise des im Laufe der Zeit nachträglichen Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung des Unfalles geht, sondern um die Frage, ob die Symptomatik des rechtsseitigen Hüftleidens nach medizinisch begründeter Auffassung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich durch einen Zufallsanlass ausgelöst werden konnte. Die letztere Frage ist bei gegebenem Aktenstand zu bejahen. Diesbezüglich war von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen keine entscheidwesentliche neue Erkenntnis zu erwarten, weshalb Verwaltung und Vorinstanz ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet haben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
7.3 Fehlt es hinsichtlich der psychogenen Beeinträchtigungen an der Unfalladäquanz (E. 5 hievor) und steht nach dem Gesagten das anhaltend geklagte Hüftleiden nicht in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Februar 1999, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab 31. Januar 2009 einen Anspruch auf Leistungen nach UVG verneint. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz den von der Metzger-Versicherung am 20. Januar 2009 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 11. März 2009 bestätigten folgenlosen Fallabschluss geschützt hat, ist nicht zu beanstanden.
8.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Hochuli