BGer 2D_34/2012 |
BGer 2D_34/2012 vom 26.10.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_34/2012
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Urteil vom 26. Oktober 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad,
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gegen
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Anwaltsprüfungskommission.
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Gegenstand
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Anwaltsprüfung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 3. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ absolvierte im Februar und März 2011 die schriftliche Anwaltsprüfung im Kanton Zug. Am 28. März 2011 teilte ihr die Anwaltsprüfungskommission mit, die Prüfung im Zivilrecht sei als ungenügend beurteilt worden und daher zu repetieren. Die schriftliche Wiederholungsprüfung erfolgte im Mai 2011 und war erfolgreich, sodass X.________ zu den mündlichen Prüfungen zugelassen werden konnte. Sie legte diese am 30. August 2011 ab.
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Am 20. September 2011 benachrichtigte die Anwaltsprüfungskommission X.________, die mündlichen Prüfungen in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht sowie Zivilrecht II seien als ungenügend beurteilt worden und die Prüfung sei in diesen Fächern zu repetieren. Die Wiederholungsprüfung fand am 29. November 2011 statt. Am 12. Dezember 2011 teilte die Anwaltskommission ihr mit, die mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht sei erneut als ungenügend erachtet worden, weshalb sie gestützt auf § 6 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung vom 3. Dezember 2002 des Kantons Zug die Prüfung nicht bestanden habe. Ein neuerliches Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung sei erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
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B.
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Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 3. Mai 2012 ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 beantragt X.________, die im November 2011 abgelegte mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht als genügend zu werten; ihr sei das Anwaltspatent nachträglich zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug anzuweisen, sie erneut zur mündlichen Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht zuzulassen.
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Das Obergericht und die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen, und beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Nichtbestehen einer Anwaltsprüfung, wobei das Prüfungsergebnis mit ungenügenden Leistungen in der mündlichen Prüfung Straf- und Strafprozessrecht begründet wird. In diesem Fall kommt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG zum Tragen, sodass einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht (Urteile 2D_56/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1; 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 1.1 f.).
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1.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
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1.3 Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen: BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; Urteil 2D_53/2009 vom 25. November 2009 E. 1.4).
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):
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2.1 Die Anwaltsprüfungskommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie im Anschluss an die mündliche Prüfung nicht dargelegt habe, welche Antworten sie erwartet hätte und eine ausführliche Begründung erst im vorinstanzlichen Verfahren nachgereicht habe.
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Art. 29 Abs. 2 BV verleiht den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die Begründung von Entscheiden der Behörden (dazu allg. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Diesem wird bei Prüfungsentscheiden Genüge getan, wenn die Behörde der Kandidatin - wenn sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb; 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b). Das Bundesgericht lässt die Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu, wenn der Kandidatin im kantonalen Rechtsmittelverfahren die Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien sowie anschliessend zur umfassenden Äusserung gewährt (vgl. Urteile 2D_56/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.2; 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 2.2; 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2) und ihr insofern auch die vollständige Begründung zugänglich gemacht wird.
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Die mündliche Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht wurde auf eine Mini-Disc aufgezeichnet und vom Sekretär der Anwaltsprüfungskommission protokolliert. Im Anschluss an das Prüfungsgespräch wurde der Prüfungsentscheid der Kommission vom Präsidenten mündlich eröffnet, summarisch begründet und mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Diese weist hinsichtlich der summarischen Begründung lediglich darauf hin, die Antworten seien vom Experten als zögerlich, unsicher und teilweise falsch bezeichnet worden; was genau Inhalt der summarischen Begründung war, ist nicht umfassend dargelegt, sodass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht aufzuzeigen vermag.
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Die Protokollabschrift der Aufzeichnung wurde im kantonalen Rechtsmittelverfahren "zu den Akten gegeben", wo die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sie einzusehen. Sie hat von der Möglichkeit, sich mit dem Prüfungsprotokoll vertieft auseinanderzusetzen, im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gebrauch gemacht. Ihre Hauptanträge hat sie unter Bezugnahme auf das Protokoll modifiziert. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit zur Prüfungsabschrift im kantonalen Rechtsmittelverfahren umfassend äussern; eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
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Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wird auch nicht dadurch verletzt, dass der mündlichen Anwaltsprüfung im Kanton Zug praxisgemäss kein vorformulierter Fragenkatalog oder eine Punkte- und Notenskala zugrunde liegt: Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach den Antworten der Kandidatin vielgestaltig ausfallen kann, genügt es, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten und der Kandidatin auf Wunsch später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihr erwartet wurden (Urteile 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 3.4).
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Neben der Protokollabschrift, welche der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren zur Verfügung gestanden hatte, skizzierte die Anwaltsprüfungskommission auch die von ihr erwarteten Lösungsansätze. Im Rahmen der Beschwerdeantwort aufgeführt wurden etwa die zu nennenden Gesetzesbestimmungen, das Erfordernis, diese zu erläutern, sowie Möglichkeiten zur Strukturierung der Antwort, sodass auch in dieser Beziehung keine Gehörsverletzung vorliegt. Inwiefern sich schliesslich die Begründung der Anwaltsprüfungskommission auf zeitnahe Handnotizen anstatt auf die Protokollabschrift der Aufzeichnung hätte stützen müssen, wie dies die Beschwerdeführerin fordert, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter dargelegt.
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2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird auch hinsichtlich einer Verweigerung der Abnahme korrekt angebotener Beweise behauptet.
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Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweismittel (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242) schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Er verbietet dem Gericht also nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429).
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Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Abschrift der aufgezeichneten Prüfung kein taugliches Beweismittel darstellen sollte, auf das sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht hätte stützen können. Inwiefern weitere Beweismittel (z.B. eine angebotene persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder das Abspielen der Aufzeichnung) die Protokollabschrift hätten ersetzen können oder müssen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht den Inhalt der Protokollabschrift, sondern vielmehr dessen Bewertung und Interpretation bestreitet. Die Vorinstanz hat durch ihre antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auch in diesem Punkt nicht verletzt.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich erstellt und gewürdigt, indem sie aus der Protokollabschrift schliesse, die Kandidatin habe zögerlich geantwortet. Dem Protokoll könnten die Ausführungen "gut" resp. "genau" und dergleichen entnommen werden, was offensichtlich im Widerspruch zum Nichtbestehen der Prüfung stehe. Insgesamt habe sie eine ansprechende Leistung gezeigt und wäre aufgrund ihrer Prüfungsleistung im Fach Straf- und Strafprozessrecht als zumindest genügend zu bewerten gewesen.
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3.2 Die Vorinstanz durfte sich auf die Protokollabschrift stützen; diese stellt ein taugliches Beweismittel dar (vgl. oben E. 2.2; Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2).
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3.3 Was die Bewertung der Prüfungsleistung selbst betrifft, so ist zu beachten, dass die Vorinstanz den Entscheid der Anwaltsprüfungskommission nur eingeschränkt überprüfen konnte: Gemäss § 19 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) werden Entscheide über Prüfungsergebnisse vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. Ein entsprechender Ermessensmissbrauch lässt sich dem Prüfungsprotokoll in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht entnehmen:
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3.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht von vornherein willkürlich, aus einer Protokollabschrift, welche - hier in einem ersten, nicht aber im zweiten Teil - auch positive Reaktionen auf die Prüfungsantworten enthält ("gut"; "genau"), auf eine ungenügende Gesamtleistung zu schliessen. Auch ein zögerliches Antworten kann prinzipiell aus einem Prüfungsprotokoll hervorgehen (Auslassungen, Nachfragen etc.). Mit ihren allgemeinen Ausführungen, wonach es sich bei einer Antwort um einen Versprecher gehandelt habe, sie über die nötige Begrifflichkeit und an sich über viel theoretisches und praktisches Fachwissen verfüge, vermag die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Beurteilung der gezeigten Prüfungsleistung als ungenügend stelle einen Ermessensmissbrauch dar, nicht zu substanziieren. Sie benennt auch keine Antworten, die von der Prüfungskommission offensichtlich zu Unrecht und sachfremd als falsch bewertet worden wären. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer eingeschränkten Kognition in der Beurteilung durch die Anwaltsprüfungskommission demnach keinen Ermessensmissbrauch erblickt, geht sie nicht willkürlich vor. Das Bundesgericht akzeptiert im Übrigen in konstanter Rechtsprechung eine entsprechende Kognitionsbeschränkung der kantonalen Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Examensleistungen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 2.6).
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3.3.2 Insofern die Beanstandungen der Beschwerdeführerin dahin gehen, dass das Bundesgericht ihre Examensleistungen im Einzelnen nochmals beurteile und bewerte, so kann dies ebenfalls nur unter einer sehr eingeschränkten Kognition erfolgen (vgl. oben E. 1.3 und die dort zitierten Urteile). Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern sich die Anwaltsprüfungskommission, welche die Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich der Beschlagnahmung/Einziehung als ungenügend einschätzte, von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. dazu oben E. 3.3.1). Entsprechende Behauptungen werden nicht substanziiert (vgl. auch unten, E. 4.1 und 4.2), sodass die Bewertung nicht als willkürlich zu erscheinen vermag.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Grundsatz des fairen Verfahrens sei nicht eingehalten worden (Art. 29 Abs. 1 BV). Ebenso verletze der Prüfungsentscheid ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 BV).
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4.1 Den Anspruch auf ein faires Verfahren sieht die Beschwerdeführerin insofern verletzt, als sie zweimal vom selben Prüfungsexperten im selben Fach geprüft wurde. Zu Recht wendet die Vorinstanz diesbezüglich ein, der Examinator im Straf- und Strafprozessrecht sei der Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2011 bekannt gewesen und diese habe die mündliche Wiederholungsprüfung im Wissen um die Zusammensetzung der Anwaltsprüfungskommission absolviert. Die Beschwerdeführerin selbst unterlässt es, spezifische Gründe zur behaupteten Befangenheit des Experten zu belegen, sodass auf ihre Rüge nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. E. 1.2).
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4.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Bedingungen im Prüfungsverfahren ein (Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5); es wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung widerfahren sein soll. Ihr Vorbringen, aus dem thematisch breit gestreuten Straf- und Strafprozessrecht sei nur gerade das Prozessrecht geprüft worden, vermag keine Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darzustellen. Auch das "eigenmächtige Vorgehen des Präsidenten", die Qualifikation der Verfügung als "Sympathieentscheid" und die somit "fehlende Objektivierung" des Prüfungsgeschehens stellen letztlich unbegründet gebliebene Behauptungen dar, die in dieser Form keine Verletzung von Art. 8 BV aufzuzeigen vermögen (vgl. Urteil 2D_2/2012 vom 19. April 2012 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 2c S. 228).
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5.
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Vorgebracht wird schliesslich, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt. Die Anwaltsprüfungskommission habe durch ihre "fehlerhafte Eröffnung" der Verfügung vom 12. Dezember 2011 das nachfolgende Rechtsmittelverfahren selbst ausgelöst. Die Auferlegung der Kosten durch die Vorinstanz sei unter diesen Umständen unhaltbar und verletze neben dem Grundsatz von Treu und Glauben das Willkürverbot.
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Wie oben dargelegt (vgl. E. 2.1), hat die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Eröffnung des Prüfungsentscheids nicht dargelegt. Dass die in ihren Hauptanträgen unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hatte, verletzt damit keine verfassungsmässigen Rechte (Gebot von Treu und Glauben; Art. 9 BV).
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6.
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Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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