BGer 4A_568/2012
 
BGer 4A_568/2012 vom 29.10.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_568/2012
Urteil vom 29. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B. und C. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anfechtung der Kündigung; Erstreckung des Mietverhältnisses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 14. September 2012.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 10. Juli 2012 die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Erstreckung des Mietverhältnisses abwies, feststellte, dass die Kündigung der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss am Y.________weg durch die Beschwerdegegner gültig und wirksam per 30. Juni 2012 erfolgt sei, und das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner guthiess;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht Nidwalden gelangte, das mit Entscheid vom 14. September 2012 aus formellen Gründen auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. September 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 14. September 2012 mit Beschwerde anzufechten, und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ersuchte;
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Bundesgericht unaufgefordert ein Schreiben vom 19. Oktober 2012 einreichte, in dem er mitteilte, dass die Beschwerdeführerin aus der Wohnung ausgewiesen worden sei, womit das bundesgerichtliche Verfahren wohl gegenstandslos geworden sei;
dass mit letzterer Bemerkung übergangen wird, dass Gegenstand des kantonalen Verfahrens nicht nur das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegner, sondern auch die Klage der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung der Kündigung, eventuell Erstreckung des Mietverhältnisses war und in dieser Hinsicht trotz Ausweisung ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin besteht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. September 2012, in der auf die Entscheidbegründung des Obergerichts gar nicht eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass den Beschwerdegegnern für die unaufgefordert eingereichte Eingabe vom 19. Oktober 2012 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin