BGer 5A_859/2012 |
BGer 5A_859/2012 vom 22.11.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_859/2012
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Urteil vom 22. November 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde A.________.
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Gegenstand
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Kombinierte Beistandschaft,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer öffentlich-rechtlichen Klage (betreffend die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB für Z.________) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Kantonsgericht erwog, in der Berufungsbegründung gehe es im Wesentlichen um die Person der Beiständin sowie deren Wahl und nicht mehr um die Frage der Beistandschaftserrichtung, die Einwendungen gegen die Beiständin wären jedoch mit einer Wahlanfechtung bei der Vormundschaftsbehörde zu erheben, sie könnten nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens beim Kantonsgericht sein, für die Anfechtung bestimmter Handlungen der Beiständin stehe sodann die Vormundschaftsbeschwerde und für die Behandlung der strafrechtlichen Vorwürfe die Strafanzeige an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung, die Berufungseingaben der Beschwerdeführerin enthielten keine Rügen, die sich auf die Gesetzmässigkeit der Beistandschaft und damit auf den Verfahrensgegenstand beziehen würden, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. November 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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