BGer 6B_338/2012
 
BGer 6B_338/2012 vom 30.11.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_338/2012
Urteil vom 30. November 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Veruntreuung, mehrfacher Pfändungsbetrug; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 4. April 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ war als Unternehmer mit Know-how im Bereich der Brennstoffzellentechnologien tätig. Am 26. März 1999 liess er die A.________ als Anstalt liechtensteinischen Rechts mit einem Kapital von CHF 30'0000.-- und Sitz in Liechtenstein gründen. Als Direktor der Anstalt firmierte er selbst. Gleichzeitig gab er sich als wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten der Anstalt an. Die A.________ eröffnete Konten bei der B.________ SA in Basel, bei der C.________-bank AG, Vaduz, sowie bei der D.________.
Mit Datum vom 8. März 2000 gründete X.________ die Stiftung E.________ Foundation mit einem Stiftungsvermögen von CHF 30'000.-- und Sitz in Vaduz. Die Stiftung verfügte über Konten bei der C.________-bank AG, Vaduz. Wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten war X.________.
Im März 2000 liess X.________ eine Unternehmung mit der Firma F.________ mit Sitz in Delaware (USA) aktivieren. Mitglieder des Board of Directors waren er selbst und zwei weitere Personen. X.________ war zudem CEO der Gesellschaft. Im April 2000 kam es zu einem "Merger" der F.________ mit der G.________, Inc., welche Prototypen von Produkten entwickelt hatte, jedoch über keine finanziellen Mittel verfügte, um in die Produktionsphase einzutreten. Es wurde beschlossen, von der F.________ insgesamt 103'580'000 Shares (Anteile) herauszugeben, wovon ein Anteil von 95'500'000 auf die E.________ Foundation übertragen wurden.
Gemäss den provisorischen Abschlüssen der F.________ per Ende 2000 und 2001 wurden im Jahr 2000 Anteile im Umfang von USD 5'146'952.01 verkauft. Im Jahr 2001 betrug das "Common Stock" USD 6'313'460.--. Die Investoren wurden hauptsächlich in der Schweiz, Deutschland, Italien und in den USA rekrutiert. Die Einzahlungen erfolgten grösstenteils über die Konti der A.________ in Liechtenstein und zu einem kleineren Teil über das Konto der F.________ bei der B.________ in Basel. Die Unternehmung konnte keine Produkte in die Massenfertigung überführen, weshalb auch die entsprechenden Erträge ausblieben. Infolge einer Auseinandersetzung mit den Beteiligten in den USA wurden die F.________ bzw. deren Patente aufgeteilt und die Geschäftsaktivität aufgegeben.
X.________ war im ganzen A./F.________-Komplex für die Gewinnung der Investoren und somit für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuständig. Seine E.________ Foundation und A.________ dienten nach seiner Darstellung der Finanzierung der F.________.
A.b X.________ wird in 11 Anklagepunkten vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 6. April 2000 bis zum 21. September 2011 zum Nachteil der F.________ bzw. deren Investoren Gelder im Deliktsbetrag von USD 190'532.11 und CHF 89'961.-- veruntreut bzw. zu veruntreuen versucht. Zudem wird ihm die Erstellung einer falschen Bilanz der A.________ vom 14. Juli 1999 und die Verheimlichung von Einkommen und Vermögenswerten in der Höhe von CHF 198'109.70 in der Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2003 zum Nachteil seiner Gläubiger angelastet.
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ mit Urteil vom 5. Mai 2011 der mehrfachen Veruntreuung, der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des mehrfachen betrügerischen Pfändungsbetruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Strafe von 18 Monaten Gefängnis, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 3 Jahren. In verschiedenen Punkten trat es mangels Zuständigkeit auf die Anklage nicht ein. Ferner stellte es das Verfahren wegen Pfändungsbetruges, begangen am 29. Oktober 1996, zufolge Verjährung ein. In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände und die Zivilforderungen.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung am 4. April 2012 in den Anklageziffern 1 lit. f und h der mehrfachen Veruntreuung und in verschiedenen Punkten der Anklageziffer 3 des mehrfachen Pfändungsbetruges schuldig. In den übrigen Punkten sprach es ihn von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung, der versuchten ungetreuen Geschäftsbesorgung und des mehrfachen Pfändungsbetruges frei. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte die erstinstanzlich verhängte Strafe.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei im Schuldpunkt aufzuheben und er sei von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Pfändungsbetruges freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zufolge überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Subeventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die kantonalen Instanzen nehmen in Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung in Anklageziffer 1 lit. f an, der Beschwerdeführer habe sich mit Auftrag vom 15. August 2000 vom CHF-Konto der A.________ bei der B.________, Basel, den Betrag von CHF 10'000.-- auf sein persönliches CHF-Konto bei derselben Bank übertragen lassen. Am gleichen Tag habe er diesen Betrag auf das Konto seiner Tochter bei der H.________ Basel überweisen lassen. Das Konto des Beschwerdeführers habe nach der Überweisung an seine Tochter aufgrund der Spesen einen Saldo von minus CHF 5.-- aufgewiesen. Die Zahlungen hätten somit nur aufgrund der Geldentnahme vom Konto der F.________ erfolgen können. Die Gelder seien Investitionen im Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkommen der F.________ gewesen. Die A.________ sei nur gegründet worden, um Investorengelder zuhanden der F.________ zu verwalten und zu halten. Sie habe mithin lediglich die Bedeutung einer Zahlstelle gehabt. Die kantonalen Instanzen führen weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht Organ der A.________, sondern Generalbevollmächtigter ihres einzigen Verwaltungsrats gewesen. In dieser Stellung seien ihm deren Vermögenswerte anvertraut gewesen. Zudem sei er auch nicht berechtigt gewesen, allfällig von ihm selber einbezahltes privates Geld von dem Konto der A.________ abzuziehen. Die Anstalt sei ein für den Beschwerdeführer fremdes Rechtssubjekt gewesen. Das auf sie lautende Konto bei der B.________ habe in deren Eigentum gestanden und das Geld, welches darauf einbezahlt worden sei, sei durch Vermischung auf diese übergegangen. Es habe sich somit für den Beschwerdeführer um fremde Vermögenswerte gehandelt, welche ihm durch die Ausstellung der Generalvollmacht lediglich anvertraut waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die A.________ habe ihm den Betrag von CHF 10'000.-- als Auslagenersatz geschuldet, sei er nicht zu hören. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit für die F.________ bestimmte Investorengelder im Betrag von CHF 10'000.-- nicht weitergeleitet und den Betrag unrechtmässig zu eigenem Nutzen verwendet (angefochtenes Urteil S. 7 [Anklageschrift] und 25 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 31 f.).
In Bezug auf den Schuldspruch wegen Veruntreuung in der Anklageziffer 1 lit. h nehmen die kantonalen Instanzen an, der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinem Erwerbseinkommen, das er von der F.________ bezogen habe, im Zeitraum vom 31. Mai 2000 bis 16. November 2000 sowie am 9. März und 31. Mai 2001 Zahlungen vom Konto der A.________ bei der B.________ (Switzerland SA) im Gesamtbetrag von insgesamt USD 105'037.50 auf sein Privatkonto bei derselben Bank veranlasst. Bei diesen Beträgen habe es sich ebenfalls um Investorengelder zugunsten der F.________ gehandelt, die der Beschwerdeführer unrechtmässig für eigene Zwecke verwendet habe. Auch in diesem Kontext sei der Einwand des Beschwerdeführers, bei dem überwiesenen Betrag habe es sich um Spesenersatz gehandelt, nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 8 f. [Anklageschrift] und 29 f.; erstinstanzliches Urteil S. 27).
1.2 Der Beschwerdeführer räumt in Bezug auf die Anklageziffer 1 lit. f ein, er habe am 15. August 2000 den Betrag von CHF 10'000.-- vom Konto der A.________ zunächst auf sein eigenes Konto und hernach das Konto seiner Tochter übertragen lassen. Er rügt in diesem Punkt indes eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss Anklageschrift habe er die angeklagten Veruntreuungen zum Nachteil der F.________ begangen. Im angefochtenen Urteil komme die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, die Veruntreuungen seien zum Nachteil der A.________ erfolgt. Die Verwendung von Geldern zum Nachteil der A.________ werde in der Anklageschrift indes nicht umschrieben (Beschwerde S. 10 f.). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Betrag von CHF 10'000.-- sei für ihn wirtschaftlich nicht fremd und somit nicht anvertraut gewesen. Die F.________ sei erst im März 2000 gegründet worden. Vor diesem Datum habe somit kein Eigenkapital auf die Konten der F.________ einbezahlt werden können. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt hätten er, seine Familie und andere Geldgeber bei der A.________ ausschliesslich in die Vision der Nutzbarmachung von Wasserstoff als Energiequelle und nicht in eine bestimmte Gesellschaft investiert. Auf den Konten der A.________ hätten demnach im angeklagten Tatzeitraum nicht nur Gelder gelegen, welche ausschliesslich bei der F.________ hätten investiert werden sollen. Durch die Abbuchung dieser Gelder sei mithin nicht zwingend Eigenkapital der F.________ angetastet worden. Die von ihm in die A.________ eingeworfenen privaten Gelder seien für ihn trotz Vermischung wirtschaftlich nicht fremd gewesen. Er habe frei über diese verfügen dürfen. Sie hätten grösstenteils von seiner Familie gestammt und seien rechtlich als Darlehen zu qualifizieren (Beschwerde S. 11 ff.). Schliesslich sei der Schluss der Vorinstanz willkürlich, wonach er den Betrag ohne jeden Rechtsgrund vom Konto der A.________ abgehoben und an seine Tochter weitergeleitet habe. Der Bezug der CHF 10'000.-- seien eine Entschädigung für die ihm als CEO der F.________ erwachsenen Spesen gewesen (Beschwerde S. 15 f.). Schliesslich habe die Vorinstanz auch willkürlich den Vorsatz bejaht (Beschwerde S. 16 f.).
In Bezug auf die Anklageziffer 1 lit. h erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen. Zum einen seien die von ihm eingeworfenen privaten Gelder trotz Vermischung für ihn nicht wirtschaftlich fremd gewesen, zum anderen hätten ihm die Gelder als Spesenersatz rechtmässig zugestanden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch in diesem Punkt den Anklagegrundsatz verletzt und in willkürlicher Weise angenommen, der subjektive Tatbestand sei erfüllt (Beschwerde S. 17 ff.).
2.
2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).
2.1.1 Die Anklageschrift umschreibt in Ziff. 1 lit. f den angeklagten Sachverhalt folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe auf dem Konto der A.________ liegende Gelder unrechtmässig zunächst auf sein Privatkonto und anschliessend auf dasjenige seiner Tochter überweisen lassen. Bei den Geldern habe es sich um Investorengelder für die F.________ gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7 [Anklageschrift]). In der vom Beschwerdeführer angerufenen Erwägung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Vermögenswerte der A.________ unrechtmässig verwendet (angefochtenes Urteil S. 27 f. E. 4.1.2.2.2 a.E.).
Gemäss Ziffer 1 lit. h der Anklageschrift soll der Beschwerdeführer unrechtmässig Investorengelder der F.________ zu eigenem Nutzen verwendet haben, indem er Zahlungen in der Höhe von insg. USD 105'037.50 vom Konto der A.________ bei der B.________ auf sein Privatkonto bei derselben Bank veranlasst habe (angefochtenes Urteil S. 9 [Anklageschrift]).
2.2 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift legt in beiden Ziffern in klarer Weise dar, dass die veruntreuten Vermögenswerte jeweils auf dem Konto der A.________ lagen und Investorengelder zugunsten der F.________ darstellten. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen diente die A.________ der Finanzierung der F.________ und hatte lediglich die Funktion einer Zahlstelle. Insofern ist kein Widerspruch erkennbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe Vermögenswerte der A.________ unrechtmässig in eigenem Nutzen verwendet (angefochtenes Urteil S. 28) bzw. er habe nicht in deren Interesse gehandelt (angefochtenes Urteil S. 30 a.E.). Dem steht nicht entgegen, dass die Vermögenswerte als Investorengelder für die F.________ bestimmt waren und die Veruntreuungen zum Nachteil dieser Gesellschaft erfolgten, wie in der Anklageschrift geschildert wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern.
Im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Der Tatbestand setzt, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens voraus (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, Art. 138 N 103 f.).
3.2
3.2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Abbuchung der Gelder in den beiden Anklageziffern sei kein Eigenkapital der F.________ angetastet worden, erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auf die bezogenen Gelder als Auslagenersatz bzw. Spesenentschädigung Anspruch gehabt. In diesem Punkt erweist sich seine Beschwerde zudem in gewissem Masse als widersprüchlich. Denn einerseits macht er geltend, bei den abgezogenen Vermögenswerten habe es sich um sein privates Geld gehandelt, während er sich andererseits auf den Standpunkt stellt, der Betrag habe ihm als Spesenentschädigung und Lohnbestandteil zugestanden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe willkürlich den subjektiven Tatbestand bejaht, geht seine Beschwerde nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer substantiiert darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in diesen Punkten nicht gerecht.
3.2.2 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vermögenswerte seien für ihn wirtschaftlich nicht fremd gewesen. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend erwägt (angefochtenes Urteil S. 27), handelt es sich bei der A.________ um eine Anstalt liechtensteinischen Rechts, die mit der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister Rechtspersönlichkeit erlangte. Das zugunsten der F.________ einbezahlte, auf einem Konto der A.________ bei der B.________ liegende Geld stand daher in ihrem Eigentum. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer in den "Pot" eingeworfenen Gelder, so dass er an diesen nicht mehr wirtschaftlich berechtigt war. Es handelte sich somit um für ihn fremde Vermögenswerte, welche ihm durch die Ausstellung der Generalvollmacht lediglich anvertraut waren. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass auf dem fraglichen Konto auch Eigenkapital der F.________ lag (Beschwerde S. 14 Ziff. 53 und 17 N 66). Der Schuldspruch wegen Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich vorsorglich gegen den Schuldspruch der Veruntreuung in der Anklageziffer 1 lit. j (Beschwerde S. 20 f.). Die Vorinstanz nimmt in der Erwägung 6 des angefochtenen Urteils an, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Punkt der Veruntreuung im Umfang von CHF 5'000.-- schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Im Dispositiv des angefochtenen Urteils wird der Beschwerdeführer in diesem Punkt indessen vollumfänglich freigesprochen. Damit ist er in diesem Punkt nicht beschwert (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 96 N 22). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Pfändungsbetruges in Ziff. 3 der Anklageschrift. Er rügt auch in diesem Punkt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus der Anklageschrift liessen sich die gegen ihn konkret erhobenen Vorwürfe nicht erkennen. So fehle namentlich eine sachliche oder zeitliche Verknüpfung der aufgelisteten Verlustscheine mit seinen Aussagen zu Einkommen und Vermögen. Zudem umschreibe die Anklageschrift die Tathandlung nicht. Es sei daher unklar, ob ihm als Tathandlung ein Verheimlichen oder ein Verschleiern vorgeworfen werde. Schliesslich ergebe sich aus der Anklageschrift auch nicht, über welches Einkommen und Vermögen er im Zeitpunkt der aufgelisteten Pfändungsvollzüge tatsächlich verfügt habe (Beschwerde S. 21 ff.). In Bezug auf die Anklageziffern 3 lit. b bc-be und bg rügt der Beschwerdeführer, der Anklageschrift lasse sich der ihm von der Vorinstanz zur Last gelegte Sachverhalt nicht entnehmen. Es fehle insbesondere an der Umschreibung einer strafrechtlich relevanten Tathandlung. Dasselbe gelte für die Vorwürfe gemäss Ziff. 3 lit. a aa-ac der Anklageschrift (Beschwerde S. 24 ff.).
5.2 Die Anklageschrift legt im Anklagepunkt des mehrfachen Pfändungsbetruges in Ziff. 3 unter Angabe der Betreibungsnummer und des Datums des Verlustscheins dar, in welchen Fällen es im Zeitraum Dezember 1996 bis März 2003 durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt zu Betreibungsverfahren kam, welche mit einem Verlustschein endeten. Die Anklageschrift führt im Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers zu Einkommen und Vermögen auf, die er anlässlich der Pfändungsvollzüge gemacht hatte. Dabei gab er im Wesentlichen an, er verfüge über keine Vermögenswerte und habe lediglich ein monatliches Einkommen zwischen CHF 3'100.-- und 4'900.-- netto erzielt (angefochtenes Urteil S. 11 ff. [Anklageschrift]). Im Anschluss daran stellt die Anklageschrift zunächst in mehreren Punkten detailliert die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einkommen aus seiner Tätigkeit für die F.________ sowie die Nachfolgerfirma I.________ dar. Im Weiteren schildert sie die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, wobei sie namentlich die verschiedenen Bankkonten aufführt, an denen der Beschwerdeführer berechtigt war. Zusammenfassend führt die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Deliktszeitraumes über ausreichende Einkünfte und Vermögenswerte verfügt, um die Ausstände bezahlen zu können. Diese habe er anlässlich der Pfändungen verheimlicht. Als Verheimlichungshandlungen habe er zum Beispiel zum Erwerb des Wohnhauses die J.________ SA gegründet, Einkommensteile an seine nicht erwerbstätige Ehefrau auszahlen oder auf Nummernkonti überweisen lassen. Zur Verschleierung habe er sodann die E.________ Foundation, Liechtenstein und die L.________ Foundation, Panama, gegründet und über diese Konstrukte Vermögenswerte, an denen er wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, besessen (angefochtenes Urteil S. 17 [Anklageschrift]).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich in hinreichend klarer Weise, was dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So trifft zwar zu, dass die Anklageschrift auf eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem jeweiligen Verlustschein und den Aussagen des Beschwerdeführers verzichtet. Doch ändert dies nichts daran, dass der erhobene Vorwurf klar umschrieben ist, so dass der Beschwerdeführer sich angemessen verteidigen konnte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in verschiedenen Punkten freigesprochen, weil sich einzelne Vorwürfe keiner Tathandlung zuordnen liessen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 35 Ziff. 8.3.1, S. 38 Ziff. 8.4.1.2, S. 39 f. Ziff. 8.4.4). Ob der angeklagte Sachverhalt hinreichend klar umschrieben ist, ist indes von der Frage zu trennen, ob dieser nachgewiesen ist.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob auf die Rüge mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges überhaupt eingetreten werden könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung lediglich vorgebracht hat, in der Anklageschrift seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse selektiv wiedergegeben und die Rüge, wonach sich aus der Anklageschrift die Tathandlungen nicht herauslesen liessen, erstmals vor Bundesgericht vorträgt (Akten des Obergerichts, Berufungsbegründung S. 26; vgl. Urteile des Kassationshofs 6P.95/2002 vom 2. Juni 2003 E. 4 und 6P.3/2007 vom 6. März 2007 E. 3.1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Annahme der Vorinstanz, er habe auch Vermögenswerte verheimlicht, die auf Konten der Bank K.________ AG, der C.________-bank AG, Vaduz, und der B.________ (Liechtenstein) AG lagen und an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Die Auskunftspflicht betreffe ausschliesslich eigenes Vermögen, nicht Vermögen oder Einkommen Dritter. Die Vermögenswerte der L.________ Foundation, der J.________ SA, der E.________ Foundation und der F.________, welche auf den genannten Konten deponiert gewesen seien, hätten unbestrittenermassen nicht in seinem Eigentum gestanden. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung sei für die Pfändbarkeit nicht relevant. Der Schuldspruch verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 26 ff.).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer von der Anklage des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB in verschiedenen Punkten frei:
- In der Anklageziffer 3 lit. a aa: In Bezug auf das Verheimlichen der Beträge von CHF 72'394.55, CHF 18'122.12, CHF 145'948.30 und CHF 125'338.-- (angefochtenes Urteil S. 43 Ziff. 8.9.1),
- In der Anklageziffer 3 lit a ab: In Bezug auf das Verheimlichen zweier Beträge von je USD 10'000.-- sowie der Beträge von USD 11'000.--, USD 6'400.-- und CHF 5'000.-- (angefochtenes Urteil S. 43 f. Ziff. 8.10.2 und 3),
- In der Anklageziffer 3 lit. b bc: In Bezug auf das Verheimlichen des Betrags von CHF 698'785.60 (angefochtenes Urteil S. 34 Ziff. 8.3.1),
- In der Anklageziffer 3 lit. b bd: In Bezug auf das Verheimlichen der Beträge von CHF 13'000.--, CHF 48'000.-- (angefochtenes Urteil S. 38 Ziff. 8.4.1) sowie der Beträge von CHF 31'000.--, CHF 7'000.--, CHF 7'000.--, CHF 6'000.--, CHF 6'004.--, CHF 1'105.20, CHF 5'000.--, CHF 1'000.-- (angefochtenes Urteil S. 39 Ziff. 8.4.3) und in Bezug auf das Verschweigen der Wohnliegenschaft der Familie X.________ als einziges Aktivum der L.________ Foundation, Panama (angefochtenes Urteil S. 39 f. Ziff. 8.4.4).
- In Bezug auf die Anklageziffer 3 lit. b ba wurde das Verfahren eingestellt (angefochtenes Urteil S. 34 f.).
In den übrigen Punkten erfolgte ein Schuldspruch. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 8. März 2000 bis zum 11. Juli 2003 Einkommen von insg. mindestens USD 254'938.-- sowie im Zeitraum vom 18. Februar 1999 bis zum 4. November 2003 in mehreren Malen insgesamt Vermögen im Gesamtbetrag von CHF 1'782'372.-- und USD 254'938.-- verheimlicht (angefochtenes Urteil S. 42 Ziff. 8.7 und S. 45 Ziff. 8.12; vgl. auch S. 46 Ziff. 9). Darunter fällt auch die Verheimlichung von Vermögenswerten, an denen die Vorinstanz eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers annimmt (angefochtenes Urteil S. 36; ferner S. 37 Ziff. 8.3.3, S. 38 Ziff. 8.3.5, S. 40 Ziff. 8.5.1).
6.3 Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich u.a. Vermögenswerte beiseite schafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet, gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist (Art. 171 Abs. 1 StGB) des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetruges schuldig.
Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses, d.h. die scheinbare Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger, ist nach der Rechtsprechung in der Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt (BGE 102 IV 172 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.14/2004 E. 2 vom 9. Juni 2004). Die blosse Verletzung der Mitwirkungspflicht fällt unter Art. 323 StGB (TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 163 N 6).
6.4 Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei nicht zur Auskunft über Vermögenswerte Dritter verpflichtet, ist seine Beschwerde unbegründet. Zwar trifft zu, dass nur gepfändet werden darf, was dem Schuldner rechtlich gehört. Doch entscheidet über die Pfändbarkeit nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.4.1, in: Pra 2010 Nr. 89 S. 634, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2; ferner ANDRÉ E. LEBRECHT, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2010, Art. 91 N 11). Der Beschwerdeführer war daher auch über die Vermögenswerte zur Auskunft verpflichtet, an denen er wirtschaftlich berechtigt war.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz allein aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Datum eines Pfändungsvollzuges und dem Datum der Gutschrift oder des Vorhandenseins von Vermögen auf einem der in der Anklageschrift genannten Konten darauf schliesse, er habe bereits im Zeitpunkt der Pfändungsvollzüge über mehr Vermögen verfügt, als er gegenüber dem Betreibungsamt deklariert habe. Aus der Anklageschrift ergebe sich nicht, über welches Einkommen und Vermögen er im Zeitpunkt der aufgeführten Pfändungsvollzüge verfügt habe. Die Argumentation der Vorinstanz gründe auf reiner Spekulation (Beschwerde S. 28 f.).
7.2 Die Anklageschrift listet einerseits die Daten der Pfändungsvollzüge auf und gibt sämtliche Bewegungen auf den aufgeführten Konten detailliert, namentlich unter Angabe des genauen Datums, wieder. Die Vorinstanz prüft jeweils, ob sich die Vorwürfe des Verheimlichens von Vermögenswerten den einzelnen Tathandlungen zuordnen lassen. Sie gelangt in den Fällen zu einem Schuldspruch, in denen sie aufgrund des beträchtlichen Betrags, der zeitlichen Nähe sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich die Zugehörigkeit des Depotwerts zu seinem pfändbaren Vermögen und nicht dessen Vorhandensein bestritt, als erstellt erachtet, dass sich zumindest ein Teil des jeweiligen Betrages auch im Zeitpunkt des jeweiligen Pfändungsvollzuges im Depot befand (angefochtenes Urteil S. 37 f. Ziff. 8.3.3, 8.3.4 und 8.3.5; vgl. auch S. 39 Ziff. 8.4.2 und 8.5.2.1).
7.3 Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist auch in diesem Kontext unbegründet. Es kann hiefür auf die Erwägungen unter E. 5.2 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer Willkür geltend macht, genügt seine Beschwerde den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Er beschränkt sich auf den Vorwurf, die Argumentation der Vorinstanz gründe auf reiner Spekulation (Beschwerde S. 29). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht auseinander. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
8.
8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, bei den als Pfändungsbetrug angeklagten Taten sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu schädigen. Er habe die Angaben lediglich unterlassen, weil er die Gelder als Drittvermögen betrachtet habe. Dies sei ihm zumindest als Sachverhaltsirrtum zu Gute zu halten. Ausserdem habe er sein nicht deklariertes Einkommen als Spesenentschädigung verstanden und angenommen, dieses müsse nicht deklariert werden (Beschwerde S. 29 f.).
8.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei bei den einzelnen Befragungen auf seine gesetzliche Auskunftspflicht und die Straffolgen aufmerksam gemacht worden. Der Vorsatz ergebe sich daraus, dass er im Wissen um seine Stellung in den einzelnen Unternehmungen bzw. um den Umstand, dass er die Stiftungen selber errichtet hatte, und im Wissen um seine wirtschaftliche Berechtigung an einem Teil ihrer Konten die oben aufgeführten Vermögenswerte verschwiegen habe. Da er die Vermögenswerte im Stadium des Pfändungsvollzugs verheimlichte, habe er überdies zumindest in Kauf genommen, seine Gläubiger zu schädigen (angefochtenes Urteil S. 42; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 50 f.).
8.3 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, erschöpft sich wiederum in einer blossen Behauptung, die für den Nachweis von Willkür nicht genügt. Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
9.
9.1 Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafverfahren sei wegen überlanger Verfahrensdauer einzustellen. Am 21. Oktober 2003 sei gegen ihn das Verfahren wegen Verdachts auf Betrug, ev. Veruntreuung eingeleitet worden. Am 28. Oktober 2003 sei er verhaftet und bis zum 3. November 2003 in Untersuchungshaft versetzt worden. Der Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau sei am 11. März 2006 erfolgt. Die Schlusseinvernahme habe am 27. November 2007 stattgefunden. Der Schlussbericht des kantonalen Untersuchungsamtes datiere vom 10. April 2008, die Anklageerhebung vom 8. Januar 2010, mithin mehr als 6 Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, dass zwischen Schlussbericht der Kantonspolizei und Schlusseinvernahme sowie zwischen Schlussbericht des kantonalen Untersuchungsamtes und Anklageerhebung jeweils mehr als 1 ½ Jahre verstrichen seien. Sowohl das Verfahren insgesamt als auch die einzelnen Verfahrensabschnitte hätten zu lange gedauert. Ausserdem sei das Verfahren wohl umfangreich, aber nicht sonderlich komplex gewesen. Dessen Umfang sei auch darauf zurückzuführen, dass die Untersuchungsbehörden zu viel Material beschlagnahmt hätten, was zu einer unnötigen Aufblähung des Verfahrens geführt habe. Die lange Verfahrensdauer sei belastend für ihn gewesen und habe es ihm erschwert, wirtschaftlich wieder Fuss zu fassen. Einzige adäquate Kompensation der überlangen Verfahrensdauer sei die Einstellung des Verfahrens. Indem die Vorinstanz die überlange Verfahrensdauer nicht anerkenne, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 30 ff.).
9.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Verfahrensdauer von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erscheine zwar als eher lang; in Anbetracht der konkreten Umstände handle es sich insgesamt indes nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Nicht nachvollziehbar sei allerdings die Zeitspanne von rund 1 ½ Jahren zwischen der Verfassung des polizeilichen Schlussberichts und der Schlusseinvernahme des Beschuldigten. Als lediglich leicht überhöht erscheine angesichts des aufwändigen und umfangreichen Verfahrensgegenstandes mit mehreren Angeklagten, verschiedenen involvierten ausländischen juristischen Personen und der erforderlichen Rechtshilfe von ausländischen Behörden sowie der Schwere des Tatvorwurfs die Dauer von rund zwei Jahren zwischen dem Abschluss der Untersuchung und der Überweisung an den Sachrichter. Eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens oder der beruflichen Karriere des Beschwerdeführers, der auch während des Verfahrens in der I.________ weiter gearbeitet habe, sei nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafminderung im Umfang von sechs Monaten Rechnung zu tragen (angefochtenes Urteil S. 46 f. und 51; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 56).
9.3 Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesen sowie aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung ein bisschen rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Lücken erscheinen nach der Rechtsprechung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3; 124 I 139 E. 2a; 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 und 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1).
Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 117 IV 124 E. 4e; Urteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d).
9.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Gesamtdauer des Verfahrens von insgesamt rund neun Jahren verletze angesichts der Komplexität und des grossen Aufwands bei mehreren Angeschuldigten und den notwendigen Rechtshilfeverfahren das Beschleunigungsgebot für sich allein nicht. Zu Recht nimmt sie indes eine Verletzung in Bezug auf einzelne Verfahrensschritte an. Die deswegen vorgenommene Herabsetzung der Gefängnisstrafe um 6 Monate liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Soweit der Beschwerdeführer auf Einstellung des Verfahrens anträgt, ist seine Beschwerde von vorneherein unbegründet. Denn die Verfahrenseinstellung kommt als Sanktion für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nur als ultima ratio in extremen Fällen in Frage (BGE 117 IV 124 E. 4e). Ein solcher liegt hier zweifellos nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
10.
10.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, beim Pfändungsbetrug sei nicht das verheimlichte Vermögen und Einkommen entscheidend, sondern der bei den Gläubigern eingetretene Schaden. Dieser habe bei Berücksichtigung der teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie der Freisprüche höchstens CHF 54'089.20 betragen. Die Vorinstanz gewichte in ihrer Strafzumessung auch die zahlreichen Freisprüche und Einstellungen nicht hinreichend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie zu einer höheren Strafe gelange, als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt habe, obwohl mehr als die Hälfte der angeklagten Delikte weggefallen sei. Im Übrigen lasse sich aus dem angefochtenen Urteil nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungsgründe berücksichtigt und gewichtet habe. Sie habe lediglich einige Strafzumessungsfaktoren aufgelistet und gestützt hierauf ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall angenommen, dem Verschulden wäre an sich eine Strafe von 2 ½ Jahren angemessen. Schliesslich habe sie die überlange Verfahrensdauer nicht hinreichend berücksichtigt (Beschwerde S. 33 f.).
10.2 Die Vorinstanz wendet für die Strafzumessung das alte Recht an (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Sie geht vom Pfändungsbetrug vom 13. August 2001, begangen durch das Verheimlichen des Depotwerts der L.________ Foundation im Betrag von CHF 322'939.24, als schwerstem Delikt aus. Sie qualifiziert das Verschulden des Beschwerdeführers in diesem Punkt als mittelschwer bis schwer und setzt dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Gefängnis fest. Diese erhöht sie aufgrund der Mehrheit der Straftaten auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 Jahren, wobei sie den hohen Deliktsbetrag und das Handeln aus egoistischen und monetären Beweggründen als verschuldenserhöhend wertet. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten und der langen Verfahrensdauer erscheint der Vorinstanz eine Strafe von 2 ½ Jahren Gefängnis dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots die Ausfällung einer höheren Strafe ausser Betracht fällt, bestätigt die Vorinstanz die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 18 Monaten Gefängnis (angefochtenes Urteil S. 48 ff.).
10.3 Gemäss Art. 63 aStGB (Art. 47 Abs. 1 StGB) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Das Gericht hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 50 StGB).
10.4 Das angefochtene Urteil hält im Strafpunkt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Vorinstanz trotz der erst- und zweitinstanzlich erfolgten Einstellung des Verfahrens in mehreren Punkten und der verschiedenen Freisprüche eine höhere Gefängnisstrafe für angemessen erachtet als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt und die erste Instanz ausgesprochen hat (angefochtenes Urteil S. 17 [Anklageschrift]). Denn dies wirkt sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Dass die Vorinstanz trotz zusätzlicher Freisprüche in einzelnen untergeordneten Punkten gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe bestätigt, liegt noch im Rahmen des Ermessens. Im Übrigen wäre für sich allein nicht schon zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers anders gewichtet als die Staatsanwaltschaft. Denn das Gericht ist an den Antrag der Anklagebehörde nicht gebunden. Kein Anlass für Kritik gibt auch der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Gewichtung des Verschuldens beim Pfändungsbetrug die Höhe des verheimlichten Betrages miteinbezieht. Denn der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB verlangt nicht, dass der Schaden bei den Gläubigern tatsächlich eingetreten sein muss. Der Schaden muss lediglich mindestens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein (TRECHSEL/OGG, a.a.O., Art. 163 N 8). Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz auch die lange Verfahrensdauer angemessen. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass sie angesichts der seit der letzten Tat verstrichenen Zeit von 8 ½ Jahren die Voraussetzungen für eine Strafmilderung gemäss aArt. 64 Abs. 5 StGB (Art. 48 lit. e StGB) als nicht erfüllt erachtet.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht.
11.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog