BGer 5A_812/2012 |
BGer 5A_812/2012 vom 03.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_812/2012
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Urteil vom 3. Dezember 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt A.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Bern,
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in Erwägung,
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
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dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht unzulässig ist,
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dass der Beschwerdeführer (trotz Präsidialschreiben vom 7. November 2012) innerhalb der Beschwerdefrist auch keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post nachgereicht hat,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG),
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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