BGer 5A_912/2012
 
BGer 5A_912/2012 vom 12.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_912/2012
Urteil vom 12. Dezember 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Obhutsentzug und Fremplatzierung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. November 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer (gegen einen Entscheid des Departements des Innern betreffend u.a. den als vorsorgliche Massnahme während des Hauptverfahrens verfügten Entzug der Obhut der Beschwerdeführer über ihre beiden 2005 und 2007 geborenen Kinder und deren Fremdplatzierung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, gemäss einem Schreiben der Beschwerdeführer hätten diese nichts gegen die Mitwirkung des Einzelrichters am Entscheid einzuwenden, nach Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit sei diesen erneut eine Frist zur Vorschussleistung angesetzt worden, nach Abweisung eines Revisionsbegehrens der Beschwerdeführer habe der Einzelrichter diesen (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt, auch innerhalb der Nachfrist sei der Vorschuss nicht geleistet worden, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, und zwar ungeachtet des von den Beschwerdeführern erst nach Fristablauf eingereichten Fristerstreckungs- und (in einem separaten Verfahren abzuweisenden) Revisionsbegehrens (vgl. das bundesgerichtliche Urteil 5A_915/2012),
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide abzuweisen ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Schadenersatz und Genugtuung fordern, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann