BGer 1C_611/2012
 
BGer 1C_611/2012 vom 14.12.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_611/2012
Urteil vom 14. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
SVG; Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer.
Erwägungen:
1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau aberkannte X.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 den ausländischen Führerausweis wegen Überschreitens der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit für die Dauer von drei Monaten. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ab. Gleichzeitig wies es das Strassenverkehrsamt an, den Beginn der Aberkennungsdauer nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids neu festzusetzen.
2.
Mit Verfügung vom 18. September 2012 setzte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau den Zeitraum für die Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf 18. Dezember 2012 bis und mit 17. März 2013 fest. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 26. Oktober 2012 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. November 2012 abwies.
3.
X.________ führt mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 2. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantonsgerichts Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli