BGer 1B_229/2012 |
BGer 1B_229/2012 vom 17.12.2012 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_229/2012
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Urteil vom 17. Dezember 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Landstrasse 92, 8754 Netstal,
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Beschwerdeführer,
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Gegenstand
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Beschwerde gegen einen Entscheid des "Gerichts Glarus".
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In Erwägung,
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dass X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde gegen das "Gericht Glarus" beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
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dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und auch nicht darlegte, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte;
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dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass im Übrigen die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da sich aus ihr nicht einmal ergab, gegen welchen anfechtbaren kantonalen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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